Fundstücke Juni 2015 - Nebenintervention des besonderen Vertreters, Verbrauchsgüterkauf, Robenpflicht

Zivilprozessrecht

Das OLG Hamburg hatte im März die Möglichkeit, zur entsprechenden Anwendung von § 940a Abs.­ 2 ZPO auf Gewerbemietverträge eine Aussage zu treffen - hat sich mit Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14 aber darauf zurückgezogen, dass die Frage für einen § 91a-Beschluss zu schwierig sei. M.E. ist schon die Frage falsch gestellt, trotzdem wäre ein wenig Klärung wünschenswert gewesen.

Thomas Stadler bespricht ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 - I ZR 59/14, in dem es um mehrere Fragen rund um das sog. Abschlussschreiben geht. Für das Abschlussschreiben kann nach Ansicht des BGH eine volle 1,3-Gebühr gem. Ziff. 2300 RVG-VV verlangt werden. Dem Schulder müsse aber eine ausreichend lange Warte- und Erklärungsfrist eingeräumt werden.

Der besondere Vertreter im Aktienrecht (§ 147 AktG) kann als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss beitreten, in dem die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beschlossen und er bestellt wird. Das hat der BGH mit Urteil vom 28.04.2015 – II ZB 19/14 entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2015 – I ZR 171/10 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Neuregelung des § 565 Satz 2 ZPO (Rücknahme der Revision nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit Zustimmung des Revisionsbeklagten) nur gilt, wenn die Verhandlung nach der Veröffentlichung der Änderung am 16.10.2013 stattgefunden hat.

Allgemeines Zivilrecht

Das deutsche Recht des Verbrauchsgüterkauf erheblich ändern dürfte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2015 - Rs. C-497/13. Darin ging es um die Auslegung der § 476 BGB zugrunde liegenden Bestimmung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Diese ist nach Ansicht des EuGH so auszulegen, dass der Käufer lediglich beweisen müsse, dass innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel aufgetreten sei. Die bisherige wenig verbraucherfreundliche Auslegung von § 476 BGB durch den BGH dürfte danach wohl europarechtswidrig sein.

Das Landgericht Wiesbaden hat dem ehemaligen Präsidenten der EBS ein (Rekord-)Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR zugesprochen, weil er durch die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft vorverurteilt worden sei. Allein die Veröffentlichung der Anklageschrift vor Zustellung rechtfertige ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR (s. den Bericht bei lto.de).

Sonstiges

Wie u.a. lto.de berichtet, hat das AG Augsburg sich geweigert, eine Zivilverhandlung durchzuführen, weil ein Anwalt ohne Robe erschienen sei. Dabei habe es sich auf ein nicht näher definiertes „Gewohnheitsrecht" berufen. Udo Vetter weist im lawblog zu Recht darauf hin, dass 1.) § 20 BORA Anwälte jedenfalls berufsrechtlich davon entbinde und 2.) das Gericht wohl auch ohne Anwalt hätte verhandeln können, weil neben dem Anwalt auch der Mandant anwesend war.

Foto: Andrew Measham | Unsplash | CC0