Fundstücke März 2017 - VW und das KapMuG, Nebeneinkünfte von (Bundes-)Richtern, Wikipedia

Zivilprozesse und Zivilprozessrecht
Mit dem - jedenfalls für diese Legislaturperiode wohl beerdigten - Projekt einer Musterfeststellungsklage befasst sich nun auch Prof. Dr. Meller-Hannich im MDR-Blog. Gleichzeitig ist deren Vorbild, das KapMuG, im Zusammenhang mit der „VW-Abgasaffäre“ in den vergangenen Wochen zu neuer Blüte gelangt. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig im März den Weg für eine Kapitalanlegermusterverfahren frei gemacht und die Deka zum Musterkläger bestimmt, wie u.a. juve.de (Ulrike Barth) berichtet. Auch in Stuttgart soll es ein Musterverfahren geben, dort hat das Landgericht einen Vorlagebeschluss erlassen. Den Fall des Polizeigewerkschafters Rainer Wendt nimmt Martin Rath im LTO zum Anlass für einen interessanten Abriss über die rechtsgeschichtlichen Hintergründe der Rechtsfähigkeit von Gewerkschaften, den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 und die rechtsdogmatische Kritik daran. Der LTO berichtet über eine Entscheidung des OLG Hamm, in der dies nochmals klargestellt hat, dass Ordnungsmittel nur verhängt werden können, wenn ein schuldhafter Verstoß vorliegt. Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Meschede gegen eine 74-jährige Frau einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen, weil die Frau einen Pfarrer „stalkte“. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei aber nicht auszuschließen, dass die Dame in einem durch hirnorganische Veränderungen bedingten „Liebeswahn“ handele.
Justizpolitik
Im letzten Monatsrückblick leider vergessen habe ich einen sehr ausführlichen und gut recherchierten Artikel auf correctiv.org über die Kanzlei Bach Langheid Dallmayr. Den tendenziösen Unterton kann ich allerdings nicht nachvollziehen; für ein mögliches Ungleichgewicht ist sicherlich nicht eine Kanzlei verantwortlich, die frühzeitig die Vorteile einer Spezialisierung erkannt hat. In dem vorgenannten Artikel geht es u.a. auch um Nebeneinkünfte von Richtern und damit ggf. einhergehende Zweifel an deren Unabhängigkeit. Das Thema hat vor allem durch die Antwort auf eine Anfrage einer Rechtspolitikerin der Grünen für einige Aufmerksamkeit gesorgt. U.A. wurde so bekannt, dass ein Richter am Bundesgerichtshof 2016 Nebeneinkünfte in Höhe von 275 400 erzielt hat, ein Kollege am Bundesfinanzhof immerhin noch in Höhe von 158 686 EUR. Über die verschiedenen Reaktionen insbesondere der Gerichtspräsidenten berichten u.a. sehr lesenswert die FAZdie taz und  die WELT. Wolfgang Janisch kommentiert dazu in der Süddeutschen Zeitung, ein Verzicht auf sämtliche Nebenjobs sei problematisch, die Richter verlören dann im „Karlsruher Elfenbeinturm“ leicht den Blick auf die Wirklichkeit. Christian Rath meint in einem gesonderten Kommentar in der taz, Obergrenzen seien nicht notwendig, Transparenz hingegen schon. Der Entwurf eines Gesetzes über die „Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“ war Gegenstand einer Sachverständigenanhörung im Bundestag. Interessant scheint mir, dass sich der sonst als nicht besonders reformfreudig geltende Richterbrund für die Reform ausgesprochen hat.
Sonstiges
Prof. Dr. Schimmel schreibt im LTO darüber, wann und wie man Wikipedia in (rechts-)wissenschaftlichen Arbeiten zitieren dürfte. Wikipedia sei als Tertiärquelle erforderlich, wenn es um Tatsachenwissen, nicht um Rechtsinformationen gehe.
BGH-Perle
Auf eine Perle besonderer Art hat mich RA Lars Ritterhoff aufmerksam gemacht, sie entstammt einem Beschluss des BGH vom 23.02.2017 - III ZB 46/16:
„Die Antragstellerin wird auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat in den vergangenen Jahren in unzähligen Verfahren unzulässige Anträge der Antragstellerin beschieden. Am heutigen Tag hat der Senat in 17 weiteren fortgesetzten Verfahren unzulässige Anträge zurückgewiesen. Der Senat wird in Zukunft vergleichbare – substanzlose, offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche – Eingaben der Antragstellerin nicht mehr bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (...).“
Dass ein Gericht erklärt, „weitere Eingaben in dieser Sache“ nicht mehr zu bescheiden, kommt durchaus vor. Dass das aber auf alle Eingaben einer Person ausgedehnt wird, dürfte wohl eher selten sein. Dem Beschluss des BGH vorangegangen war ein Beschluss eines Amtsgerichts, in dem eine Betreuung der Antragstellerin wegen „Unbetreubarkeit“ aufgehoben worden war. Foto: Susanne Gerdom/Flaschenpost | flickr.com | CC BY-SA 2.0