Fundstücke Oktober 2017 - Befangenheitsantrag im VW-KapMuG-Prozess, EMöGG, strategische Prozessführung

Zivilprozesse und Zivilprozessrecht
Über den Prozessauftakt des KapMuG-Verfahrens gegen Porsche und VW vor dem OLG Celle berichtet die FAZ (Marcus Jung). Nachdem die Rechtsausführungen des Gerichts nicht im Sinne der Kläger ausgefallen seien, hätten diese gegen den Senat einen Befangenheitsantrag gestellt (den der Autor in einem gesonderten Kommentar als „Verzweiflungstat“ bezeichnet). Wie u.a. der NDR berichtet, hat der Senat (ohne die abgelehnten Richter) das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil schon nicht ersichtlich sei, dass der Vorsitzende die beanstandeten Äußerungen getätigt habe (sic!). Die Arbeit spezieller Wirtschaftsabteilungen in der New Yorker Justiz beschreibt Corinna Budras auf faz.net. Es gälten strenge Regeln, insbesondere sei der Umfang von Schriftsätzen begrenzt. Die Spezialkammern seien bei Anwälten sehr beliebt, weil die Richter sehr erfahren, effizient und bewandert auf ihrem Gebiet seien. Ähnliche Spezialgerichte gebe es inzwischen auch in anderen Bundesstaaten und im Ausland. Patrick Gössling und Nico Härting besprechen in der LTO das Urteil des EuGH vom 17.10.2017 - C 194/16, in dem sich das Gericht mit der örtlichen Zuständigkeit bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Unternehmen beschäftigt hat.
Rechts- und Justizpolitik
Hintergrund, Entstehungsgeschichte und Inhalt des Gesetzes über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) stellt Prof. Christian Schrader in der LTO dar. Die nur zaghafte Öffnung sei Folge der Bedenken in der Richterschaft. Diese hätten ein skeptisches Medienbild und wollten nicht gezwungen werden, vor Kameras zu sprechen. Nun könnten sie mit unanfechtbaren Ermessenentscheidungen die Lockerungen ausbremsen. Prof. Michael Kubiciel geht ebenfalls in der LTO der Frage nach, warum die Rechtswissenschaft in Exzellenzwettbewerben keine Rolle spiele. Die Lösung sieht Kubiciel in einer Stärkung der Grundlagenfächer und in mehr „Unternehmer- oder Gründergeist“ - es fehle an Lehrstühlen und Instituten für Querschnittsthemen sowie an Interdisziplinarität. In die Diskussion um die Reform der Juristenausbildung hat sich nun auch der Bundesverband der Jurafachschaften eingemischt. Er fordert u.a., schon im ersten Examen Handkommentare zuzulassen und Studierenden in allen Bundesländern das „Abschichten“ zu ermöglichen, wie die Vorstandsmitglieder Clemens Dienstbier, Hannah Klumpp und Anne Kuckert in der LTO schreiben. Christian Rath berichtet in der Badischen Zeitung über eine Tagung zur sog. strategischen Prozessführung von Nichtregierungsorganisationen am Beispiel der Deutschen Umwelthilfe, der Gesellschaft für Freiheitsrechte und des European Center for Constitutional and Human Rights.
Sonstiges
Ein „Unsittliches Angebot für Trigema-Chef Gruppkennt die WELT. In dem Schreiben einer Insolvenzverwalterkanzlei sei ihm - so Grupp - nahe gelegt worden, sein Unternehmen im Wege der Eigenverwaltung „auf Kosten der Steuerzahler zu sanieren“. Wie man es bei dem Adressaten vermutet, hat er unmittelbar das Baden-württembergischen Innenminister über das Schreiben in Kenntnis gesetzt. Die LTO berichtet ebenfalls, auch zur Distanzierung der Kanzlei.
Leidsatz des Monats
Der Leidsatz des Monats stammt diese Mal vom OLG München (Urteil vom 18.10.2017 - 7 U 530/17), das in wenig diplomatischen Worten die Prozessbevollmächtigten und die Vorinstanz bittet, sich auch in Kapitalanlage-Massenverfahren auf den jeweiligen Einzelfall zu konzentrieren:
„Die breiten Ausführungen der Parteien zur öffentlichen Zustellung sind offensichtlich den erschwerten Bedingungen der Prozessvertretung in Massenverfahren geschuldet; im vorliegenden Verfahren stellt sich diese Problematik aber nicht. Der Kardinalfehler des Landgerichts und damit das Grundübel des vorliegenden Verfahrens liegt vielmehr gerade daran, dass das Landgericht keine öffentliche Zustellung veranlasst, sondern die Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils unter der in der Klageschrift genannten Anschrift angeordnet hat, obwohl der Kläger von Anfang an vorgetragen hat, dass der Beklagte dort nicht erreichbar ist.“
Foto: Andrew Measham | Unsplash | CC0