Fundstücke September 2015 - Gruppenklagen, erpressende Anwälte, „BGH-Perlen"

Zivilprozessrecht

Nach der ausführlichen Berichterstattung im Juni auf juve.de berichten nun auch das Handelsblatt und die taz, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung sog. Gruppenklagen plane. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll schon Anfang 2016 vorliegen. Die Regelung soll wohl weitgehend den Regelungen des KapMuG entsprechen: Verbraucherverbände sollen das Recht erhalten, Musterfeststellungklagen zu erheben, mit denen auch die Verjährung gehemmt wird. (S. dazu auch die Stellungnahme des vzbv). Joachim Jahn begrüßt die Initiative hier und in der FAZ, hofft aber, dass die „Folterinstrumente des amerikanischen Rechts" außen vor bleiben.

Mit Beschluss vom 25.08.2015 - X ZB 5/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Patentanwälte ihre Vergütung nicht nach § 11 RVG festsetzen lassen können. Die Vorschrift sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Thomas Stadler berichtet über die Probleme des bayrischen Justiz mit dem EGVP: Ein nur einmal beantragter Mahnbescheid sei gleich zwei mal erlassen und zugestellt worden.

In der MDR 2015, 1048 ff. beschäftigt sich RA Christian Conrad lesenswert mit dem „Verfahren und verschiedene(n) Fallgruppen zur Besorgnis der Befangenheit". Der Aufsatz dürfte insbesondere für ReferendarInnen und BerufsanfängerInnen lesenswert sein.

Zivilrecht

Wie u.a. der Tagesspiegel und die Süddeutsche Zeitung berichten, plant die Bundesregierung eine Reform des Bauvertragsrechts (der Referentenentwurf ist hier abrufbar). Einerseits soll damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Ein- und Ausbaukosten im Kaufrecht kodifiziert und dafür in einem neuen § 439 Abs. 3 BGB eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geschaffen werden. Die Kosten soll der Verkäufer entsprechend §§ 477, 478 BGB an den Lieferanten bzw. Hersteller „durchreichen" können. Außerdem soll in §§ 650a ff. BGB ein eigener Abschnitt über den Bauvertrag und den „Verbraucherbauvertrag" in das Werkvertragsrecht eingefügt werden. Darin soll u.a. der Unternehmer verpflichtet werden, dem Verbraucher vor Abschluss des Bauvertrages eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen und einen Fertigstellungstermin zu nennen; beide soll Bestandteil des Bauvertrages werden. Außerdem soll ein Widerrufsrecht eingeführt werden und Abschlagszahlungen der Höhe nach begrenzt werden.

RA Detlef Burhoff berichtet über ein Urteil des OLG Frankfurt vom 10.06. 2015 - 2 U 201/14, in dem ein Rechtsanwalt wegen Erpressung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist, weil er die Interessen seines Mandanten in einem Räumungsstreit deutlich zu nachdrücklich vertreten hatte.

(Nicht nur) Für Studierende und Referendarinnen relevant sein dürfte das inzwischen auch im Volltext vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 - V ZR 229/14. Darin geht es um die Frage, inwieweit der Entzug von Licht und Luft eine Einwirkung i.S.d. § 906 BGB darstellt und deshalb einem Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt. Es würde mich sehr wundern, wenn die Entscheidung nicht in den nächsten Monaten in mehreren Examensklausuren liefe.

Sonstiges

Wer sich regelmäßig durch die auf der Seite des BGH veröffentlichten Entscheidungen arbeitet/quält, entdeckt in den vielen Entscheidungen über Anhörungsrügen, Ablehnungsgesuche und Anträgen auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) immer wieder Perlen, die viel zu schade sind, als dass sie im Strom der Geschichte verschwinden dürften.

Diese erste „BGH-Perle" findet sich in einem Beschluss vom 30.07.2015 - XI ZA 17/15 und spricht für sich:

"Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsassessor P. für nicht postulationsfähig gehalten (BVerfGE 134, 239).
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