Das googelnde Gericht – Ist der Beibringungsgrundsatz noch zeitgemäß?

Im Zivilprozess gilt bekanntlich der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz: Danach obliegt es den Parteien, die Tatsachen zu beschaffen und in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen soll. Trotzdem sind Gerichte manchmal versucht, sich im Internet selbst näher zu informieren oder zweifelhaft scheinende Angaben der Parteien zu überprüfen. Ergibt diese Recherche, dass die von den Parteien beigebrachten Informationen falsch oder unvollständig sind, stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Gericht diese Informationen in den Rechtsstreit einführen darf.

I. Einleitung: Eine polnische Telefonnummer und ein vielbeschäftigter Altbundespräsident

Die Problematik lässt sich anhand zweier sehr anschaulicher Fälle aus der Rechtsprechung erläutern: Im ersten Fall (ArbG Siegen, Beschluss vom 03.03.2006 – 3 Ca 1722/05) stritten die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess darüber, ob der Arbeitnehmer schuldhaft der Arbeit ferngeblieben war und sich in seiner polnischen Heimat aufgehalten hatte, nachdem ihm Urlaub für den fraglichen Zeitraum nicht gewährt worden war. Unstreitig war, dass der Kläger mit einer bestimmten polnischen Rufnummer seinen Vorgesetzten angerufen und sich krankgemeldet hatte. Der Kläger hatte dazu erklärt, er nutze in seinem Handy eine polnische SIM-Karte, deshalb übermittle sein Handy eine polnische Rufnummer, wenn er jemanden anrufe. Die Nummer lasse keine Rückschlüsse auf seinen Aufenthaltsort zu. Was, wenn nun die Richterin sich in der Wikipedia näher über das polnische Rufnummernsystem informiert und dabei feststellt, dass es sich bei der Nummer um eine polnische Festnetznummer handelt? Darf sie ihr so erworbenes Wissen in Gestalt eines Hinweises offenlegen? Oder muss sie dieses Wissen für sich behalten und ggf. in eine umfangreiche und kostenintensive Beweisaufnahme einsteigen (dh Auslandszeugen laden etc)? Und ändert sich etwas, wenn die zuständige Richterin die Information nicht aus der Wikipedia, sondern von einem befreundeten Richter mit polnischen Wurzeln erfährt? Im zweiten Fall (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17) nahm ein Bundespräsident a.D. einen Zeitschriftenverlag auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch, die ihn und seine Ehefrau beim Einkaufen zeigte. Dabei war insbesondere streitig, ob es sich auch nach dem Rücktritt des Klägers um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelte. Darf das Gericht in einem solchen Fall die frei zugängliche Website des Klägers aufsuchen und die dort aufgeführten vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als „Altbundespräsident“ in die Verhandlung einführen, auch wenn die Beklagte sich auf diese Informationen zuvor nicht berufen hat, um auf diese Informationen die „fortdauernd große politische Bedeutung des Klägers“ zu stützen?

II. Ausgangspunkt: Erkenntnisse aus dem Internet als offenkundige Tatsachen iSd § 291 ZPO

Bei der Wikipedia und bei sonstigen kostenlos und ohne Anmeldung erreichbaren Webseiten oder Internet-Ressourcen handelt es sich um allgemein zugängliche Quellen. Soweit diese Quellen darüber hinaus auch als zuverlässig anzusehen sind, sind die durch Zugriff auf diese Quellen wahrnehmbaren Tatsachen allgemeinkundig und damit offenkundig iSd § 291 ZPO (s. nur OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016 – 1 W 6/16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013 – 3 W 147/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008 – 10 U 118/07; OLG Dresden, Urteil v. 20.06.2007 – 13 W 165/07; ebenso die ganz herrschende Ansicht in der Literatur, s. ausf. Dötsch, MDR 2011, 1017; BeckOK-ZPO/Bacher, § 291 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Laumen, § 291 Rn. 2; Thomas/Putzo/Reichhold, § 291 Rn. 1). Ob Internet-Quellen als zuverlässig anzusehen sind, ist dabei vielfach eine Frage des Einzelfalls. Von staatlichen Stellen betriebene Internetseiten dürften in der Regel als zuverlässig gelten (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17), ebenso beispielsweise die Internetseiten eines Baustoffherstellers, soweit es um die bei der Herstellung eines Baustoffs verwendeten Materialien geht (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. 3. 2008 – 10 U 118/07) oder die Internetseiten eines Sportverbandes, soweit es um die Regelwerke des Verbandes geht (OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007 – 13 W 165/07). Als zuverlässig dürften im Grundsatz auch Kartendienste, Online-Satellitenbilder (Google Earth bzw. Bing Maps) und Bilder aus Google Street View sein. Bei den zuletzt genannten ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bilder nicht immer aktuell, sondern häufig schon mehrere Jahre alt sind (s. dazu Bachmeier, DAR 2012, 5+57 (558)). Je nach zitiertem Inhalt auf Zuverlässigkeit geprüft werden sollten Einträge in der Wikipedia (ausf. Klinger, jurisPR-ITR, 4/2012 Anm. 4 zu der insoweit wenig überzeugenden Entscheidung des AG Köln, Urteil vom 20.04.2011 - 201 C 546/10), auch wenn die gerichtliche Praxis hier sehr großzügig verfährt (s. nur OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.02.2016 – 6 U 51/14; BPatG, Beschluss vom 27.06.2012 – 19 W (pat) 22/11 und Beschluss vom 18.01.2017 – 29 W (pat) 9/15; LG Hamburg, Urteil v. 16.03.2016, 332 O 282/14; LG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2010 – 39 O 71/10; BayVGH, Beschluss vom 30.01.2018 – 3 ZB 15.148). Ob die ersten zehn Treffer einer Google-Suche tatsächlich Rückschlüsse auf das maßgebliche Verkehrsverständnis zulassen (so wohl BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – I ZR 71/16), darf angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Online-Marketings und der Suchmaschinenoptimierung (SEO) eher bezweifelt werden.

III. Zulässigkeit einer „Amtsermittlung“ in allgemeinkundigen Tatsachen

Greift das Gericht bei seiner Recherche ausschließlich auf solche allgemeinkundigen Tatsachen zurück, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass dem Gericht eine eigene Recherche auch in Abwesenheit der Parteien gestattet ist. Ob ein Richter beispielsweise die Unfallörtlichkeit in einer Verkehrsunfallsache kennt, weil er auf dem Weg zur Arbeit täglich daran vorbeikommt; ob er sich diese Kenntnis verschafft, indem er auf dem Heimweg einen Umweg fährt oder ob er sich die Unfallstelle bei Google Street View anschaut, kann in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. 5. 2007 – III ZR 115/06). Soweit namentlich Greger dies anders sieht und zwischen (am Gerichtsort) allgemein bekannten und lediglich allgemein zugänglichen Informationen unterscheiden will, zur (Greger, FS R. Stürner, 2013, S. 289, 293 ff.) überzeugt dies nicht, wie schon das vorstehende Beispiel zeigt: Befindet sich die Unfallstelle in einem kleinen Ort, wird sie den Bewohnern des Ortes vermutlich allgemein bekannt sein, aber ist sie es auch „am Gerichtsort“, wenn dieser in einer benachbarten Stadt liegt? Überzeugend ist es deshalb, dem Gericht private „Fischzüge“ (so der Ausdruck bei Greger, FS R. Stürner, S. 289, 294) auch zu erlauben, soweit sich das Gericht dabei in allgemein zugänglichen „Gewässern“ bewegt (BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – I ZR 71/16 Rn. 12); unzulässig bleibt hingegen eine eigenmächtige Recherche in nicht allgemein zugänglichen Quellen (s. LG Göttingen, Beschluss v. 07.12.1999 – 10 AR 45/99; ähnlich LG Berlin, Urteil v. 04.05.2017 – 67 S 59/17). Ob das Gericht recherchiert oder sich auf den Vortrag der Parteien verlässt, muss dabei stets im freien, nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts bleiben; anders als im Anwendungsbereich des Amtsermittlungsgrundsatzes ist das Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, auch nicht in allgemein zugänglichen Quellen (OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2011− 10 W 74/11).

IV. Einschränkung des Beibringungsgrundsatzes bei offenkundigen Tatsachen

Ob und ggf. inwieweit das Gericht offenkundige Tatsachen von sich aus in den Prozess einführen darf, ist hingegen noch immer (erstaunlich) umstritten. Einigkeit besteht dabei noch insoweit, als das Gericht Sachvortrag nicht seiner Entscheidung zugrunde legen muss und darf, wenn es dessen Unrichtigkeit positiv kennt: Es kann nicht vom Justizgewährleistungsanspruch erfasst sein und ist dem Gericht auch nicht zuzumuten, Fälle auf erkennbar fiktiver Tatsachenbasis zu entscheiden (BAG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 AZR 319/97 Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.06.1977 – 22 W 35/77). So ist beispielsweise anerkannt, dass das Gericht den Gegenstand eines offenkundig falschen Geständnisses (§ 288 ZPO) nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen muss bzw. darf (BGH, Urteil vom 29.06.1979 – III ZR 156/77; Prütting/Gehrlein/Laumen, § 288 Rn. 8). Dass es sich um eine polnische Festnetznummer handelte, durfte die Richterin deshalb im ersten Fall ohne Zweifel in die Verhandlung einführen. Nach teilweise vertretener Ansicht soll es dabei sein Bewenden haben: Um nicht gegen den Beibringungsgrundsatz zu verstoßen, soll das Gericht offenkundige Tatsachen nur in den Prozess einführen dürfen, wenn diese im Gegensatz zum bisherigen Verfahrensstoff stehen (so namentlich Stein/Jonas/Leipold, § 291 Rn. 18; ebenso wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 291 Rn. 7; weitgehend ähnlich Zöller/Greger, § 291 Rn. 2a). Das allerdings ist keine Besonderheit offenkundiger Tatsachen: Auch wenn das Gericht privat nicht-offenkundige Tatsachen erfahren hat, die dem bisherigen Verfahrensstoff widersprechen, muss es seiner Entscheidung nicht einen Sachverhalt zugrunde legen, dessen Unrichtigkeit es kennt (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.06.1994 – Bs IV 70/94; Prütting/Gehrlein/Graßnack, § 42 Rn. 37). Nach überwiegender Auffassung dürfen offenkundige (gerichtskundige und allgemeinkundige) Tatsachen hingegen vom Gericht auch dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie den Sachstand nicht nur berichtigen, sondern diesen ergänzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013 – 3 W 147/13; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 – 4 U 81/06; LG Wiesbaden, Urteil vom 30.07.2015 – 3 S 117/14; OLG Köln, Urteil v. 15.08.2017 – 9 U 12/17; Prütting/Gehrlein/Laumen, § 291 Rn. 6; ausf. MünchKommZPO/Prütting, § 291 Rn. 13; zustimmend Musielak/Voit/Huber, § 291 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Bacher, § 291 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Assmann, § 291 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, § 42 Rn. 25; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 112 Rn. 25; Schellhammer Rn. 528; für gerichtskundige Tatsachen einschränkend Stackmann, NJW 2010, 1409; einschränkend auf allgemein bekannte Tatsachen Zöller/Greger, § 291 Rn. 2a). Dafür spricht insbesondere, dass nach der Systematik der ZPO Darlegungs- und Beweislast parallel laufen; wenn § 291 ZPO von der Beweislast befreit, muss dies daher entsprechend auch für die Darlegungslast gelten (so überzeugend MünchKomm-ZPO/Prütting, § 291 Rn. 13; ähnlich Schilken, ZZP 1+26 (2013), 401, 411). Hinzu kommt, dass die Unterscheidung zwischen bloßer Berichtigung einerseits und Ergänzung andererseits im Einzelfall äußerst schwierig sein kann: Was, wenn beispielsweise erst ergänzende Informationen den Schluss auf die Unrichtigkeit des bisherigen Sachstands zulassen? Ohne diese Abgrenzung zu erörtern, hat auch der BGH entschieden, dass das Gericht in Bezug auf allgemeinkundige Tatsachen auch privates Wissen verwerten und die notwendigen Tatsachengrundlagen insoweit gegebenenfalls selbst ermitteln darf (so für Lichtverhältnissen an einem Sturzort Urteil v. 10.05.2007 – III ZR 115/06 Rn. 8). Und das OLG Köln ist zB davon ausgegangen, dass das Gericht seine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO auf die Ergebnisse einer eigenen Internetrecherche stützen darf (Beschluss vom 25.05.2016 – 1 W 6/16). Auch dass das Gericht im zweiten Fall den Terminkalender des Altbundespräsidenten in die Verhandlung eingeführt hat, verletzt den Beibringungsgrundsatz somit nicht, weil es sich dabei um allgemeinkundige Tatsachen handelte. Solange es sich um allgemeinkundige (und nicht nur gerichtskundige) Tatsachen handelt, kommt es übrigens auch nicht darauf an, wie das Gericht im konkreten Fall Kenntnis von diesen erlangt hat (BGH, Urteil v. 10.05.2007 – III ZR 115/06 Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013 – 3 W 147/13; Musielak/Voit/Huber, § 291 Rn. 2; anders auch hier Greger, FS R. Stürner, S. 289, 297): Ob im ersten Fall die Sachverhaltskenntnis des Gerichts auf einer privaten Internetrecherche oder auf einem privaten Gespräch mit einem Kollegen beruht, ist unerheblich.

V. Prozessuale Folgen

1. Einführung der Information in den Prozess

Bevor das Gericht allgemeinkundige Erkenntnisse aus dem Internet in seiner Entscheidung verwerten darf, muss es die Parteien selbstverständlich darauf hinweisen und ihnen – am besten deutlich vor dem Termin – ausreichend rechtliches Gehör gewähren (BGH, Urteil vom 06.05-1993 – I ZR 84/91; Urteil vom 10.05.2007 – III ZR 115/06; BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 546/09). Das ist insbesondere erforderlich, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Informationen Stellung zu nehmen; sei es, um zur (Un-)Zuverlässigkeit der Quelle vorzutragen, sei es, um Beweis für die Unrichtigkeit der vom Gericht für offenkundig gehaltenen Tatsache anzutreten (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01; Wieczorek/Schütze/Assmann, § 291 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber, § 291 Rn. 3; Dötsch, MDR 2011, 1017, 1018; Zöller/Greger, § 291 Rn. 4; ders., FS R. Stürner, S. 289, 295). Führt das Gericht die Information erst im Termin ein, sollten die Parteien ggf. Schriftsatznachlass beantragen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2018 – VI ZR 76/17); diesem Antrag wird unter den Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO zu entsprechen sein. Nicht selten wird die Reaktion auf einen solchen Hinweis des Gerichts ein Ablehnungsgesuch sein (so der Sachverhalt bei OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2013 – 3 W 147/13 und ArbG Siegen, Beschluss vom 03.03.2006 – 3 Ca 1722/05). Solange sich das Gericht bei seiner Recherche innerhalb des zulässigen Rahmens gehalten und sich nur aus allgemeinkundigen Tatsachen informiert hat, kann ein auf die Verletzung des Beibringungsgrundsatzes gestütztes Ablehnungsgesuch jedoch ersichtlich keinen Erfolg haben (ebenso auch Zöller/Vollkommer, § 42 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/Graßnack, § 42 Rn. 37; anders wiederum Greger in FS R. Stürner, S. 289, 294). Etwas anderes mag aber ausnahmsweise gelten, wenn Art der Information oder Recherche darauf schließen lassen, dass das Gericht bewusst Informationen zum Vorteil einer Partei recherchiert hat oder wenn das Gericht die gewonnenen Informationen nur unvollständig und erkennbar zu Gunsten oder Lasten einer Partei in den Prozess einführt. Unabhängig von einem Befangenheitsantrag wird die vom Gericht eingeführte Information aber Gegenstand des Verhandlungsstoffs werden. Denn nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sich die durch die Information begünstigte Partei diesen Hinweis (und mag er noch so unzulässig sein) zu Eigen macht (Ebenso Dötsch, MDR 2011, 1017; BeckOK-ZPO/Bacher, § 291 Rn. 9; Musielak/Voit/Huber, § 291 Rn. 4).

2. Rechtsmittel

Auch als offenkundig behandelte  Tatsachen gehören zu den „festgestellten Tatsachen“ i.S.d. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 19. 3. 2004 - V ZR 104/03). Das Berufungsgericht ist deshalb an die vom erstinstanzlichen Gericht als allgemeinkundig der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen gebunden (BeckOK ZPO/Wulf, § 529 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, § 529 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, § 291 Rn. 20; aA OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 – 4 U 81/06; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 529 Rn. 6 aE; MüKoZPO/Prütting, § 529 Rn. 16). Etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der Allgemeinkundigkeit zu Unrecht bejaht hat; das dürfte aber praktisch nur wenig relevant sein, weil die Information in der Regel trotzdem Gegenstand des Verfahrensstoffs geworden ist (s. oben). Darüber hinaus entfällt die Bindung des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, wenn sich für das Berufungsgericht konkrete Feststellungen an der Unrichtigkeit der als offenkundig behandelten Tatsache ergeben. Der Revision zugänglich ist lediglich die Frage, ob den Vorinstanzen bei der Feststellung der Offenkundigkeit Rechtsfehler unterlaufen sind (BeckOK ZPO/Bacher, § 291 Rn. 11), wegen § 559 Abs. 2 ZPO hingegen nicht die Richtigkeit der Information selbst (Wieczorek/Schütze/Assmann, § 291 Rn. 21 ff.)

VI. Fazit

Als Ergebnis lässt sich damit festhalten: Der Beibringungsgrundsatz hat im Zivilprozess nach wie vor seine Berechtigung; er gilt jedoch nicht in Bezug auf allgemeinkundige Tatsachen. Dem Gericht ist es deshalb gestattet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren und die so gewonnenen Informationen in den Prozess einzuführen, wenn es die Parteien rechtzeitig darauf hinweist. Damit werden allerdings nur die Möglichkeiten des Gerichts erweitert – zur Nachforschung auch aus allgemein zugänglichen Quellen ist und bleibt das Gericht nicht verpflichtet.

Dieser Artikel ist in ähnlicher Form in der NJOZ 2018, 761 erschienen und unterliegt dem Urheberrecht. Die Zweitveröffentlichung hier im Blog erfolgt mit freundlicher Genehmigung des C.H. Beck-Verlags.

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