OLG Frankfurt zur Zustellung „demnächst“ bei Untätigkeit des Gerichts

Der Anwendungsbereich von § 167 ZPO war vorletzte Woche hier noch Thema – nach inzwischen wohl gefestigter Rechtsprechung des BGH gilt § 167 ZPO für fast alle innerhalb einer Frist und nicht unverzüglich abzugebenden Erklärungen.

Dazu, was genau „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO heißt, hat sich jüngst das OLG Frankfurt mit Urteil vom 14.07.2014 – 23 U 261/13 geäußert. Es hat insoweit konkret eine Obliegenheit des Klägers in Erwägung gezogen, spätenstens 3 Monate nach Klageerhebung bei Gericht nachzufragen, wenn er bis dahin keine Nachricht erhalten hat.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um eine Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Anspruch verjährte mit Ablauf des Jahres 2012. Am 28.09.2012 (und damit weit in unverjährter Zeit) ging die Klage beim Landgericht ein. Am 26.10.2012 war den Klägervertretern ein Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung zugestellt worden. Aus dieser ergab sich ein etwas höherer Streitwert, als von den Klägervertretern bei Einzahlung des Vorschusses per Scheck zugrunde gelegt. Erst Anfang Februar 2013 fragten die Klägervertreter beim Gericht nach. Die Anforderung des weiteren Vorschusses – datiert auf den 25.10.2012 – ging den Klägervertretern dann am 06.02.2012 zu. Am 14.02.2013 wurde der Vorschuss eingezahlt und am 21.02.2013 schließlich die Klage zugestellt.

Soll mit der Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 BGB die Verjährung gehemmt werden, ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgeblich. Diese tritt gem. § 253 Abs. 1 ZPO aber erst mit Zustellung der Klage ein. Darauf, wie lange diese Zustellung dauert, hat der Kläger aber nur wenig bis gar keinen Einfluss. Aus dieser misslichen Lage soll den Kläger § 167 ZPO befreien: Es ist nicht auf die Zustellung, sondern auf den Eingang der Klage bei Gericht abzustellen, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.

„Demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt eine Zustellung – vereinfacht – dann, wenn der Kläger oder Antragsteller alles veranlasst hat, damit die Zustellung ohne Verzögerung ausgeführt werden kann (d. h. den Vorschuss zeitnah einzahlt, den Namen des Beklagten richtig angibt, etc.). Verzögerungen, die ihre Ursache in der Sphäre des Gerichts haben, sind grundsätzlich irrelevant.

Andererseits ist auch zu beachten, dass die Verjährungsvorschriften der Rechtssicherheit dienen und das Vertrauen des Anspruchsgegners darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ebenfalls schutzwürdig ist. Hier waren knapp 5 Monate ins Land gegangen, ehe die Klage zugestellt worden war.

Entscheidung

Und diese Zustellung nach knapp 5 Monaten war dem OLG Frankfurt zu spät und nicht mehr „demnächst" i.S.v. § 167 ZPO:

„Zwar ist bei der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, nicht allein auf zeitliche Umstände abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass angesichts der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung den Parteien keine Nachteile wegen Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs entstehen sollen. Andererseits ist die Rückwirkung wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger nur vertretbar, wenn die Zustellung in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt […]. Deshalb besteht keine absolute zeitliche Grenze für die Annahme einer noch demnächst erfolgenden Zustellung. Dies gilt grundsätzlich auch für – wie vorliegend – mehrmonatige Verzögerungen. […]

Zu beachten ist ferner der hier entscheidende Umstand, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH […] selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten muss, und wenn eine solche aus unerklärlichen Gründen droht, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen […]. Der Umfang dieser Verpflichtung hängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässigen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen musste […].

Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass die Klägervertreter die vom 25.10.2012 datierende Vorschussanforderung erst am 6.2.2013 erhalten haben, […] beruht vorliegend die Verzögerung im Zustellungsverfahren nicht allein auf einer fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts, sondern vor allem auch auf einer erst nach später als drei Monaten gehaltenen Nachfrage der Klägervertreter, die […] hier nicht „alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung ... geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht“ hatten. Dies wäre nämlich eine von Anfang an vollständige Zahlung des zutreffend ermittelten Kostenvorschusses gewesen, woran es indessen unstreitig mangelt.

Denn vorliegend hat der Kläger zwar auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Streitwerts von 123.641,90 € mit einem der am 28.9.2012 bei Gericht eingegangenen Klageschrift beigefügten und am 11.10.2012 eingelösten Scheck einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.868.- € geleistet, dieser war jedoch nicht ausreichend, was den Klägervertretern anschließend zeitnah bekannt geworden ist. […] Jedoch erst Anfang Februar 2013 und damit nach deutlich mehr als drei Monaten fragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrer eigenen Darstellung beim Gericht im Hinblick auf die nicht erfolgte Zustellung nach und zahlten sodann auf die am 6.2.2013 erhaltene Vorschussanforderung am 14.2.2013 den weiteren Vorschuss ein. […]

Dieser Zeitraum von mehr als drei Monaten ist auch erheblich länger als die vom BGH in seinem Beschluss vom 9.2.2005 […] noch hingenommene Wartefrist von etwas mehr als zwei Monaten unter der dortigen ausdrücklichen Voraussetzung, dass der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Hier liegt aber – wie gezeigt – noch nicht einmal diese Voraussetzung vor, weshalb sowohl die reine Verzögerungsdauer als auch die Mitherbeiführung dieser Verzögerung durch den Kläger dafür streiten, dass der verstrichene Zeitraum auch in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, ihm zurechenbar ist und somit bei Anwendung des § 167 ZPO nicht außer Betracht bleiben kann mit der Folge, dass die Zustellung an die Beklagte nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.“

Anmerkung

Beim Lesen des Urteils wird m.E. mehr als deutlich erkennbar, dass das OLG mit einer konkreten Grenze von 3 Monaten liebäugelt, innerhalb derer sich der Kläger erkundigen muss, wenn er vom Gericht keine Nachricht erhält. Das OLG scheint sich dann aber doch nicht zu trauen und stellt – quasi „zur Sicherheit“ – auch noch auf die Zustellung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses ab. Damit geht der Senat m.E. aber zu weit, denn der Kläger ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ohne Anforderung des Kostenvorschusses nicht verpflichtet, den Vorschuss selbst zu berechnen und einzuzahlen. Deshalb wird man dem Klägervertreter hier auch nicht ohne Weiteres abverlangen können, den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung mit dem eigenen Vorschuss abzugleichen und ohne Anforderung nachzuzahlen.

Was man aber sicher verlangen kann, ist, dass der Klägervertreter spätestens nach drei Monaten bei Gericht nachfragt, wenn er in dieser Zeit noch nichts vom Gericht gehört hat. Und insoweit halte ich das Urteil für wichtig und richtig. Denn das OLG Frankfurt gibt – trotz aller „Nebenschauplätze“ – relativ deutlich diese Orientierungsfrist von maximal 3 Monaten vor.

Konsequenter wäre es daher wohl gewesen, ausschließlich darauf abzustellen, dass die Klägervertreter auch nach drei Monaten nicht nachgefragt hatten. Denn nur dann hätten sie alles für eine fristgerechte Zustellung Erforderliche getan.

Jedenfalls dürfte in Zukunft ein „Nachfassen“ der Kläger(-vertreter)seite vor Ablauf dieser Frist dringend anzuraten sein, soll die Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt werden.

Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014 – 23 U 261/13. Foto: wikimedia.org | gemeinfrei