Entscheidung
Der BGH schließt sich der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach der Anspruch nicht verjährt sei.
„1. Die Beklagte ist prozessunfähig (§ 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB) mit der Folge, dass die an sie gerichtete Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen ist. Ob ein solcher Mangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass der Mahnbescheid dem gesetzlichen Vertreter (hier: dem Betreuer) tatsächlich zugeht, ist umstritten.
a) Eine Heilung gemäß § 189 ZPO für möglich halten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. August 2014 - L 13 SB 97/14, juris Rn. 14 ff) und Teile des Schrifttums […]. Ein anderer Teil des Schrifttums verneint demgegenüber eine Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO […].
b) Der erkennende Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der erstgenannten Auffassung an.
aa) Für diese Ansicht sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von § 189 ZPO.
Danach ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der Heilungsmöglichkeit, insbesondere nicht für einen Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dass § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit ausdrücklich anordnet, hat lediglich klarstellenden Charakter […].
Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine Heilung gemäß § 189 Alt. 2 ZPO auch dann eintreten kann, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks (s. § 182 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück beziehungsweise dessen Umschlag als Adressat der Zustellung angegeben ist (s. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (oder sogar, wie hier, hätte gerichtet werden müssen).
bb) Hinzu treten Erwägungen des Gesetzgebers und der Zweck der in Frage stehenden Vorschriften.
189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten […]. Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung – mit Wirkung ex nunc – ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen […].
Die besondere Schutzbedürftigkeit der prozessunfähigen Person steht der Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO nicht entgegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter, der eine an die von ihm vertretene prozessunfähige Person gerichtete Sendung erhält, hierauf in aller Regel nicht anders reagiert als auf ein Schriftstück, das an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der prozessunfähigen Person adressiert ist. In beiden Fällen erkennt er, dass die Sendung der Sache nach die prozessunfähige Person betrifft und er als ihr gesetzlicher Vertreter gehalten ist, den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen und die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Rückwirkung des tatsächlichen Zugangs des Mahnbescheids beim Betreuer der Klägerin (spätestens) am 4. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags am 22. Dezember 2008 gemäß § 167 ZPO bejaht.
167 ZPO erfasst auch die erst durch eine (insgesamt noch „demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung […], da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt […].“
Anmerkung
Geht es um die Zustellung eines Urteils und nicht eines Schriftsatzes, gilt § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO übrigens nicht. Die Zustellung eines Urteil an eine prozessunfähige Partei ist wirksam. Die prozessunfähige Partei bzw. ihr Betreuer muss in einem solchen Fall ggf. den Weg der Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Nr.4 ZPO beschreiten (s. dazu die Besprechung hier).
tl;dr: Der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den gesetzlichen Vertreter heilt gem. § 189 ZPO die Zustellung an eine prozessunfähige Partei. § 167 ZPO gilt auch für eine gem. § 189 ZPO „geheilte“ Zustellung.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 12.03.2015 – III ZR 207/14. Foto:
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