Heilung der Zustellung an prozessunfähige Partei durch Zugang beim gesetzlichen Vertreter?

Eine wichtige Entscheidung zum Zustellungsrecht und für die Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2015 – III ZR 207/14.

Darin geht es um die Frage, ob die (unwirksame) Zustellung an eine prozessunfähige Partei dadurch geheilt werden kann, dass das Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses und verlangt von der Beklagten Zahlung eines Entgelts für eine stationäre Behandlung. Die Beklagte erlitt kurz nach der Behandlung einen Kreislaufstillstand und liegt seitdem im Wachkoma; ihr Ehemann wurde zum Betreuer bestellt.

Am 22.12.2008 beantragte die Klägerin – gegen die Beklagte persönlich – einen Mahnbescheid, der am 23.12.2008 erlassen und am 30.12.2008 in den Briefkasten des Hauses eingeworfen wurde, in dem die Beklagte bis zu ihrer Aufnahme in ein Pflegeheim gewohnt hatte und in dem ihr Ehemann und Betreuer noch wohnte. Am 03. oder 04.01.2009 fand der Ehemann der Beklagten den Umschlag und legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

Im Verfahren berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und vertrat die Ansicht, die Zustellung am 30.12.2008 sei gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Unwirksamkeit der Zustellung sei durch den tatsächlichen Zugang des Mahnbescheids beim Ehemann und Betreuer der Beklagten geheilt worden und wirke gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

Die Honorarforderung des Krankenhauses verjährte gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2008. Die Zustellung des Mahnbescheids konnte jedoch gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB die Verjährung gehemmt haben. Dazu musste die Zustellung aber wirksam sein.

Da die Beklagte hier nicht mehr geschäftsfähig und damit auch nicht mehr prozessfähig war, musste die Zustellung hier gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Das war hier gem. § 1902 BGB ihr Ehemann. Die Zustellung an die Beklagte persönlich war gem. § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam.

Dem Ehemann und Betreuer war der Mahnbescheid am 03. oder 04.01.2009 zugegangen. Es stellten sich daher zwei Fragen:

1.) Wirkte der Zugang des Mahnbescheids beim Betreuer Anfang Januar 2009 gegenüber der Beklagten? Die Klägerin hatte hier die Ansicht vertreten, dass der Zugang beim Betreuer die unwirksame Zustellung an die Beklagte gem. § 189 ZPO geheilt hatte.

2.) Wirkte diese Zustellung gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung (hier den 22.12.2008) zurück?

Entscheidung
Der BGH schließt sich der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach der Anspruch nicht verjährt sei.

„1. Die Beklagte ist prozessunfähig (§ 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB) mit der Folge, dass die an sie gerichtete Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen ist. Ob ein solcher Mangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass der Mahnbescheid dem gesetzlichen Vertreter (hier: dem Betreuer) tatsächlich zugeht, ist umstritten.

a) Eine Heilung gemäß § 189 ZPO für möglich halten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. August 2014 - L 13 SB 97/14, juris Rn. 14 ff) und Teile des Schrifttums […]. Ein anderer Teil des Schrifttums verneint demgegenüber eine Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO […].

b) Der erkennende Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der erstgenannten Auffassung an.

aa) Für diese Ansicht sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von § 189 ZPO.

Danach ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der Heilungsmöglichkeit, insbesondere nicht für einen Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dass § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit ausdrücklich anordnet, hat lediglich klarstellenden Charakter […].

Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine Heilung gemäß § 189 Alt. 2 ZPO auch dann eintreten kann, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks (s. § 182 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück beziehungsweise dessen Umschlag als Adressat der Zustellung angegeben ist (s. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (oder sogar, wie hier, hätte gerichtet werden müssen).

bb) Hinzu treten Erwägungen des Gesetzgebers und der Zweck der in Frage stehenden Vorschriften.

189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten […]. Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung – mit Wirkung ex nunc – ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen […].

Die besondere Schutzbedürftigkeit der prozessunfähigen Person steht der Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO nicht entgegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter, der eine an die von ihm vertretene prozessunfähige Person gerichtete Sendung erhält, hierauf in aller Regel nicht anders reagiert als auf ein Schriftstück, das an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der prozessunfähigen Person adressiert ist. In beiden Fällen erkennt er, dass die Sendung der Sache nach die prozessunfähige Person betrifft und er als ihr gesetzlicher Vertreter gehalten ist, den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen und die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Rückwirkung des tatsächlichen Zugangs des Mahnbescheids beim Betreuer der Klägerin (spätestens) am 4. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags am 22. Dezember 2008 gemäß § 167 ZPO bejaht.

167 ZPO erfasst auch die erst durch eine (insgesamt noch „demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung […], da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt […].“

Anmerkung

Geht es um die Zustellung eines Urteils und nicht eines Schriftsatzes, gilt § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO übrigens nicht. Die Zustellung eines Urteil an eine prozessunfähige Partei ist wirksam. Die prozessunfähige Partei bzw. ihr Betreuer muss in einem solchen Fall ggf. den Weg der Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Nr.4 ZPO beschreiten (s. dazu die Besprechung hier).

tl;dr: Der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an den gesetzlichen Vertreter heilt gem. § 189 ZPO die Zustellung an eine prozessunfähige Partei. § 167 ZPO gilt auch für eine gem. § 189 ZPO „geheilte“ Zustellung.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 12.03.2015 – III ZR 207/14. Foto: ComQuat, BGH - Empfangsgebäude, CC BY-SA 3.0