Unfall in Belgien - Klage gegen Versicherung und Unfallgegner in Deutschland?

Interessante Entscheidungen zum internationalen Prozessrecht sind momentan leider selten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14 stellt insoweit eine Ausnahme dar und behandelt auch noch eine relativ alltägliche Konstellation: Eine Klage gegen Versicherung und Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall im EU-Ausland.

Sachverhalt

Der (deutsche) Kläger begehrte von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich in Belgien ereignete. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und wohnt in Belgien, die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs und hat ihren Sitz ebenfalls in Belgien.

Der Kläger hatte gegen beide Beklagte in Deutschland an seinem Wohnsitzgericht (dem Amtsgericht Dortmund) Klage erhoben. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 (Versicherung) war das wohl richtig, denn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergab sich insoweit aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO).

Hinsichtlich der Fahrerin hatte der Kläger(-Vertreter) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wie folgt begründet: Die Klagen gegen die Versicherung und gegen die Unfallgegnerin stünden in einem äußerst engen Zusammenhang und für die Klage gegen die Versicherung sei das Amtsgericht Dortmund zuständig. Deshalb ergebe sich die Zuständigkeit für die Klage gegen die Unfallgegnerin aus Art. 6 Ziff. 1 EuGVVO (jetzt: Art. 8 Ziff. 1 EuGVVO). Der Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EuGVVO a.F. setze zwar einen Wohnsitz (bzw. gem. Art. 60 EuGVVO a.F. einen Sitz) des „Ankerbeklagten“ im Bezirk des angerufenen Gerichts voraus. Dem müsse es aber gleichstehen, wenn - wie hier - ein besonderer Gerichtsstand gegen den „Ankerbeklagten“ begründet sei.

Das fanden die Vorinstanzen allerdings nicht überzeugend. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wies das Amtsgericht die Klage daher mangels örtlicher Zuständigkeit durch Teilurteil als unzulässig ab. Die dagegen erhobene Berufung blieb im Ergebnis erfolglos.

Die internationale Zuständigkeit richtete sich hier noch nach der bis zum 14.01.2015 geltenden VO Nr. 44/2001, EuGVVO a.F. Diese ist mit Wirkung zum 15.01.2015 durch die VO (EU) 1215/2012 ersetzt worden (EuGVVO).

Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1 (Unfallgegnerin) befand sich hier gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1 EuGVVO) in Belgien. Vor deutschen Gerichten konnte der Kläger die Beklagte zu 1 daher nur verklagen, wenn dort ein besonderer Gerichtsstand begründet war. Einen solchen hatte der Kläger(-vertreter) aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 8 Ziff. 1 EuGVVO) hergeleitet und sich dazu darauf berufen, dass die deutschen Gerichte ja für die Klage gegen die Versicherung zuständig seien, Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO).

Diese Vorschrift begründet auf Beklagtenseite eine besondere Zuständigkeit bei Konnexität mehrerer Klagen: Ist das Gericht eines Mitgliedsstaats für eine dieser Klagen zuständig (sog. „Ankerklage“), so erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf die anderen in Verbindung damit stehenden Klagen. Damit sollen Parallelverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten vermieden werden. Allerdings setzt die Regelung voraus, dass sich am Ort des Gericht ein allgemeiner Gerichtsstand eines der Beklagten befindet. Und das war hinsichtlich der Beklagten zu 2 (Versicherung) ja nicht der Fall, weil diese ihren Sitz in Belgien hatte und in Dortmund lediglich ein besonderer Gerichtsstand begründet war.

Der Kläger(-vertreter) hatte nun argumentiert, ein allgemeiner Gerichtsstand des  „Ankerbeklagten“ (also der Sitz der Versicherung) am Ort des Gerichts sei gar nicht erforderlich; ein besonderer Gerichtsstand reiche aus. Dem waren die ersten beiden Instanzen aber nicht gefolgt und hatten die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen.

Entscheidung

Auch der Bundesgerichtshof hält die Klage gegen die Beklagte zu 1) für unzulässig.

Zunächst legt der Bundesgerichtshof relativ ausführlich dar, dass ein Teilurteil betreffend die Beklagte zu 1) zulässig gewesen sei. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht gegen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann bestehe in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen.

Die Vorinstanzen hätten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte zu 1) auch zu Recht verneint.

„Nach seinem Wortlaut setzt Art. 6 Nr. 1 EuGVVO voraus, dass mindestens einer der mehreren Beklagten seinen Wohnsitz am Ort des Gerichts hat. Das ist im Streitfall nicht gegeben.

Eine allein mit der Konnexität begründete erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dahingehend, dass es für die Annexzuständigkeit genügt, dass ein Mitbeklagter oder Streitgenosse aufgrund einer anderen Gerichtsstandsregelung als der allgemeinen des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, nämlich einer Regelung eines besonderen Gerichtsstandes, seinen Gerichtsstand am Wohnsitzgericht des Klägers hat, kommt nicht in Betracht […].

Die Zuständigkeit für die Klage gegen den sogenannten „Ankerbeklagten" muss sich auf dessen Wohnsitz stützen […].

Dies ergibt sich aus dem – schon angeführten – klaren Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften. Danach sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen […].“

Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergebe sich außerdem, dass grundsätzlich von einer Zuständigkeit des allgemeinen Wohnsitzgerichtsstands auszugehen sei und die besonderen Zuständigkeitsregelungen (und damit auch Art. 6 EuGVVO) eng auszulegen seien.

„Gemessen daran würde die Begründung des Mehrparteiengerichtsstandes des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO über die besondere Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Versicherten oder Versicherungsnehmer den Schutz nehmen, den diese Verordnung mit dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes verbunden mit dem abschließenden Katalog der besonderen Zuständigkeiten gewähren will.

Für den Versicherten bzw. Versicherungsnehmer wäre nicht zuverlässig vorhersehbar, welche Gerichte für eine gegen ihn gerichtete Klage international zuständig wären. Die Systematik der Verordnung würde beeinträchtigt, ließe man zu, dass eine Zuständigkeit nach Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO […] als Grundlage für eine Zuständigkeit für andere Klagen dienen könnte […].“

Anmerkung
Das wird man kaum anders sehen können, das Ergebnis ist trotzdem erstaunlich: Will der Geschädigte verhindern, dass der Unfallgegner als Zeuge benannt wird, muss er seine Klage  vor einem ausländischen Gerichterheben (was ohnehin zweckmäßig sein könnte, weil auch vor deutschen Gerichten gem. Art. 4 Rom-II-VO das Recht des Unfallortes anwendbar wäre und das in der Regel den Prozess deutlich verzögert). Entschließt sich der Geschädigte hingegen, vom besonderen Versicherungssgerichtsstand Gebrauch zu machen und an seinem Wohnsitzgericht zu klagen, muss er hinnehmen, dass die Versicherung den Fahrer als Zeugen benennen kann.

Von einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV hat der BGH übrigens abgesehen, weil die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO richtige Auslegung ist aus den ausgeführten Gründen derart offenkundig sei, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (sog. acte-clair-Doktrin).

tl;dr: Art. 6 Ziff. 1 EuGVVO (jetzt. Art. 8 Ziff. 1 Brüssel Ia-VO) ist eng auszulegen und erfordert zwingend einen Sitz bzw. Wohnsitz des „Ankerbeklagten“ im Bezirk des angerufenen Gerichts. Ein besonderer Gerichtsstand allein eröffnet den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EuGVVO nicht.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 24.02.2015 – VI ZR 279/14. Foto: ComQuat, BGH - Palais 2, CC BY-SA 3.0