Reichweite der Interventions­wirkung nach Streitverkündung

Schon ein wenig älter, aber trotzdem für Praxis und Ausbildung gleichermaßen interessant sein dürfte das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.11.2018 – 3 O 1653/17.  Denn das Landgericht macht darin geradezu lehrbuchartige Ausführungen zur Reichweite der Interventionswirkung in sachlicher und persönlicher Hinsicht.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Klägerin ist ein Handwerksunternehmen im Bereich Sanitärarbeiten, das in einem Gebäude Arbeiten durchführte, in dem die Beklagte als GbR eine Arztpraxis betreibt. Beauftragt wurde die Klägerin ursprünglich durch den vom Gebäudeversicherer eingeschalteten Regulierer Q mit Schadensbeseitigungsarbeiten nach einem Wasserschaden. Daneben baute die Klägerin aber auch die von der GbR genutzten Räume behindertengerecht um. Die Klägerin stellte sämtliche Arbeiten dem Regulierer Q in Rechnung, der aber nur den seiner Ansicht nach auf die Schadensbeseitigungsarbeiten – und nicht auf die Umbauarbeiten – entfallenden Anteil bezahlte. In restlicher Höhe nahm die Klägerin daher zunächst den Regulierer in Anspruch und behauptete, dieser habe die Klägerin beauftragt; es sei vereinbart gewesen, dass die auf den Umbau entfallenden Kosten dann von der GbR an Q erstattet würden. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab und stützte seine Entscheidung darauf, dass die Klägerin nicht zu beweisen vermocht habe, dass Q hinsichtlich der unbezahlt gebliebenen Werkleistungen Besteller gewesen sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. In dem Rechtsstreit verkündete die Klägerin den beiden Gesellschaftern der GbR – nicht aber der GbR selbst – den Streit mit der Aufforderung, auf Seiten der Klägerin dem Verfahren beizutreten. Beide traten dem Rechtsstreit jedoch als Nebenintervenienten auf Seiten der damaligen Beklagten bei. Nun nimmt die Klägerin die GbR auf Bezahlung der restlichen Werkleistungen in Anspruch und stützt sich dabei u.a. darauf, dass diese hinsichtlich der Umbauarbeiten Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Dies ergebe sich schon aus der Interventionswirkung des vorangegangenen Rechtsstreits.

Die Klägerin ging hier davon aus, einen Anspruch auf Vergütung ihrer Werkleistungen entweder gegen Q (der die Kosten dann an die GbR weiterreichen sollte) oder unmittelbar gegen die beklagte GbR zu haben. Im ersten Rechtsstreit gegen Q hatte die Klägerin deshalb den Gesellschaftern der GbR den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Die beklagte GbR trat dem Rechtsstreit allerdings auf Seiten des Q bei. Das war hier (unabhängig von der Streitverkündung) gem. § 66 ZPO zulässig, weil die GbR ein Interesse daran hatte, dass die Klage abgewiesen wird, weil sie ansonsten damit rechnen musste, von Q in Regress genommen zu werden. Im Folgeprozess stellte sich nun die Frage, ob und inwieweit (von Amts wegen) die Interventionswirkung des § 68 ZPO zu berücksichtigen war:
  • War dies auch der Fall, obwohl die GbR bzw. ihre Gesellschafter nicht der Klägerin, sondern Q beigetreten waren?
  • War es schädlich, dass der Streit nicht der GbR, sondern den Gesellschaftern verkündet worden war?
  • Und wie weit konnte die Interventionswirkung überhaupt reichen, wenn das Landgericht im Vorprozess die Klage aus Beweislastgründen abgewiesen hatte?

Entscheidung

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sei.

„a) Ein solcher steht insbesondere auch nicht aufgrund der Streitverkündung im Vorprozess (…) aufgrund der Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bindend fest.

aa) Die Streitverkündung der Klägerin, die alternativ einen Anspruch gegen die damalige Beklagte oder die Streitverkündeten zu haben meinte, war im Sinne des § 72 ZPO zulässig (...), der Streit wurde wirksam in der Form des § 73 ZPO verkündet.

bb) Einer Bindungsbindung aufgrund der Streitverkündung steht nicht schon entgegen, dass die Streitverkündeten trotz Streitverkündung der (damaligen wie jetzigen) Klägerin nicht dieser, sondern der Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten sind. Allein ein Beitritt auf Seiten des Gegners ist grds. nicht geeignet, die Streitverkündungswirkung der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO auszuschließen; anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder daraus, dass es dem Nebenintervenienten nach § 67 ZPO verwehrt ist, sich mit seinem Vortrag in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen.

Zwar waren die Streitverkündeten ab ihrem Beitritt auf Seiten der Q im Vorprozess somit daran gehindert, im Interesse der Klägerin und damit für ein Auftragsverhältnis zwischen Klägerin und der Q vorzutragen; dies allein rechtfertigt jedoch eine Ausnahme von §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO insofern nicht, als die Streitverkündeten freiwillig (…) der Beklagten auf Seiten des Gegners der streitverkündenden Klägerin beitraten (…).

cc) Der Streitverkündungswirkung im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) steht allerdings der Umstand entgegen, dass die Klägerin im Vorprozess nicht dieser, also der GbR, sondern deren Gesellschaftern den Streit verkündet Ebenso wie ein Urteil gegen die Gesellschafter der Außen-GbR die Gesellschaft nicht bindet (…), kommt auch eine Erstreckung der Streitverkündungswirkung von den Gesellschaftern auf die Gesellschaft nicht in Betracht.

dd) Zudem ist – selbst wenn man in subjektiver Hinsicht eine Interventionswirkung annehmen wollte – eine Bindung dergestalt, dass dann, wenn ein Anspruch gegen die Q als beklagte Generalunternehmerin im Vorprozess nicht bewiesen werden konnte, nunmehr von einem Anspruch gegen die Beklagten (…) bestehen müsse, nicht anzunehmen. Beruhte die Entscheidung im Vorprozess auf Beweislastregeln bei einem non liquet, so beschränkt sich die Interventionswirkung auch auf die Unaufklärbarkeit, reicht aber nicht so weit, dass nunmehr vom Nichtvorliegen der seinerzeit zu beweisenden Tatsache auszugehen wäre (...).

Da im Ergebnis im Vorprozess auch durch die Zeugenvernehmung nicht der Beweis eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin hinsichtlich der nicht vergüteten Auftragspositionen geführt war, aber auch nicht das Gegenteil feststand, kann daher auch nicht im Sinne von §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bindend als bewiesen angesehen werden, dass insoweit kein Auftragsverhältnis zwischen den Prozessparteien des Vorprozesses bestanden hat.

b) Auch durch die vernommenen Zeugen hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass ein Werkvertrag über die streitgegenständlichen Forderungen zwischen ihr und der Beklagten zu 2.) zustande gekommen wäre. (wird ausgeführt)“

Anmerkung

Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin übrigens mit Urteil vom 24.05.2019 – 2 U 130/18 zurückgewiesen, allerdings deutlich knapper, weshalb hier das Urteil des LG vorgestellt wird. Im Originalfall war die Bindungswirkung übrigens auch noch fraglich, weil der Streit erst in der Berufungsinstanz und damit nach Abschluss der Beweisaufnahme verkündet wurde. Die Entscheidung ist praktisch relevant, weil sie noch einmal zeigt, dass bei der Streitverkündung (und der Wahl des Adressaten!) besondere Sorgfalt geboten ist und dass auch eine Streitverkündung nicht immer verhindern kann, „zwischen den Stühlen zu sitzen“ (s. z.B. auch schon BGH, Urteil v. 09.11.1982 – VI ZR 293/79, OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.04.2005 – 17 U 49/04). Die Entscheidung ist aber insbesondere auch für die Ausbildung von kaum zu überschätzender Bedeutung. Die Konstellation bietet sich für eine Klausur im zweiten Staatsexamen geradezu an, weil so Kenntnisse des Prozessrechts (keine Interventionswirkung) mit Problemen der Beweiswürdigung (haben die Zeugen einen Vertragsschluss bestätigt?) und des materiellen Rechts (hat die Klägerin immerhin Ansprüche aus GoA oder Bereicherungsrecht?) kombiniert werden können. Und ein letzter Tipp: Der hier zu entscheidende Fall ist gerade anders als der „Klassiker“ des § 179 Abs. 1 BGB. Während hier nämlich in beiden Prozessen die Klägerin und damit die Anspruchstellerin für den Vertragsschluss darlegungs- und beweispflichtig ist, ist es im Falle des § 179 Abs. 1 BGB der Vertreter und damit der Anspruchsgegner. Der Anspruchsteller kann deshalb bei unklarer Vertretungssituation den Vertreter verklagen und dem bzw. den potentiell Vertretenen den Streit verkünden und so verhindern, leer auszugehen (s. dazu äußerst lesenswert und instruktiv BGH, Urteil v. 21.07.2005 – IX ZR 193/01). tl;dr: 1. Die Streitverkündungswirkung entfällt nicht schon dadurch, dass der Streitverkündete nicht auf Seiten des Streitverkündenden, sondern dessen Gegners im Vorprozess beigetreten ist. 2. Eine Streitverkündungswirkung kommt dann nicht in Betracht, wenn im Vorprozess den Gesellschaftern einer GbR der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber allein die GbR verklagt wird. 3. Beruht die Entscheidung im Vorprozess auf Beweislastregeln bei einem non liquet, so beschränkt sich die Interventionswirkung auf die Unaufklärbarkeit, reicht aber nicht so weit, dass im Folgeprozess vom Nichtvorliegen der seinerzeit zu beweisenden Tatsache auszugehen ist. Anmerkung/Besprechung, LG Bremen, Urteil vom 18.11.2018 – 3 O 1653/17. Foto: Fred Romero/Bremen - Landgericht Bremen | flickr.com | CC BY 2.0