Reichweite der Interventionswirkung nach Streitverkündung
- War dies auch der Fall, obwohl die GbR bzw. ihre Gesellschafter nicht der Klägerin, sondern Q beigetreten waren?
- War es schädlich, dass der Streit nicht der GbR, sondern den Gesellschaftern verkündet worden war?
- Und wie weit konnte die Interventionswirkung überhaupt reichen, wenn das Landgericht im Vorprozess die Klage aus Beweislastgründen abgewiesen hatte?
Entscheidung
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sei.„a) Ein solcher steht insbesondere auch nicht aufgrund der Streitverkündung im Vorprozess (…) aufgrund der Interventionswirkung nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bindend fest.
aa) Die Streitverkündung der Klägerin, die alternativ einen Anspruch gegen die damalige Beklagte oder die Streitverkündeten zu haben meinte, war im Sinne des § 72 ZPO zulässig (...), der Streit wurde wirksam in der Form des § 73 ZPO verkündet.
bb) Einer Bindungsbindung aufgrund der Streitverkündung steht nicht schon entgegen, dass die Streitverkündeten trotz Streitverkündung der (damaligen wie jetzigen) Klägerin nicht dieser, sondern der Beklagten als Nebenintervenienten beigetreten sind. Allein ein Beitritt auf Seiten des Gegners ist grds. nicht geeignet, die Streitverkündungswirkung der §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO auszuschließen; anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder daraus, dass es dem Nebenintervenienten nach § 67 ZPO verwehrt ist, sich mit seinem Vortrag in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen.
Zwar waren die Streitverkündeten ab ihrem Beitritt auf Seiten der Q im Vorprozess somit daran gehindert, im Interesse der Klägerin und damit für ein Auftragsverhältnis zwischen Klägerin und der Q vorzutragen; dies allein rechtfertigt jedoch eine Ausnahme von §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO insofern nicht, als die Streitverkündeten freiwillig (…) der Beklagten auf Seiten des Gegners der streitverkündenden Klägerin beitraten (…).
cc) Der Streitverkündungswirkung im Verhältnis zur Beklagten zu 2.) steht allerdings der Umstand entgegen, dass die Klägerin im Vorprozess nicht dieser, also der GbR, sondern deren Gesellschaftern den Streit verkündet Ebenso wie ein Urteil gegen die Gesellschafter der Außen-GbR die Gesellschaft nicht bindet (…), kommt auch eine Erstreckung der Streitverkündungswirkung von den Gesellschaftern auf die Gesellschaft nicht in Betracht.
dd) Zudem ist – selbst wenn man in subjektiver Hinsicht eine Interventionswirkung annehmen wollte – eine Bindung dergestalt, dass dann, wenn ein Anspruch gegen die Q als beklagte Generalunternehmerin im Vorprozess nicht bewiesen werden konnte, nunmehr von einem Anspruch gegen die Beklagten (…) bestehen müsse, nicht anzunehmen. Beruhte die Entscheidung im Vorprozess auf Beweislastregeln bei einem non liquet, so beschränkt sich die Interventionswirkung auch auf die Unaufklärbarkeit, reicht aber nicht so weit, dass nunmehr vom Nichtvorliegen der seinerzeit zu beweisenden Tatsache auszugehen wäre (...).
Da im Ergebnis im Vorprozess auch durch die Zeugenvernehmung nicht der Beweis eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Generalunternehmerin hinsichtlich der nicht vergüteten Auftragspositionen geführt war, aber auch nicht das Gegenteil feststand, kann daher auch nicht im Sinne von §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bindend als bewiesen angesehen werden, dass insoweit kein Auftragsverhältnis zwischen den Prozessparteien des Vorprozesses bestanden hat.
b) Auch durch die vernommenen Zeugen hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass ein Werkvertrag über die streitgegenständlichen Forderungen zwischen ihr und der Beklagten zu 2.) zustande gekommen wäre. (wird ausgeführt)“