Keine Mitwirkungspflicht bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt?

Blick auf den Düsseldorfer HafenEin Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.03.2014 – 3 EV 546/12 könnte das Zustellungsrecht erheblich durcheinanderwirbeln, ganz nach dem Motto „hard cases make bad law“.

In dem Verfahren war ein Rechtsanwalt angeschuldigt, der sich auf Weisung seines Mandanten geweigert hatte, an der Zustellung einer einstweiligen Verfügung mitzuwirken. Diese war am Tag vor Ablauf der Monatsfrist – und auch noch an einem Freitagnachmittag – bei ihm eingegangen.

Einstweilige Verfügungen müssen gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO spätestens einen Monat nach Erlass der Entscheidung dem Gegner zugestellt werden, anderenfalls werden sie wirkungslos.

Die ZPO regelt zwei Arten der Zustellung: Die Amtszustellung durch Gerichte und Behörden gem. §§ 166-190 ZPO (gem. § 166 Abs. 2 ZPO der Regelfall in gerichtlichen Verfahren) und die Zustellung im Parteibetrieb gem. §§ 191-195 ZPO. Die Parteizustellung ist dabei insbesondere in der Zwangsvollstreckung und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verbreitet. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 192-194 ZPO erfolgt die Zustellung im Parteibetrieb i.d.R. durch den Gerichtsvollzieher. Ein Sonderfall dieser Parteizustellung ist die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO: Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, kann ein Dokument auch durch schlichte Übermittlung (auch per Fax) von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

Die Zustellung an Anwälte erfolgt in der Regel gegen Empfangsbekenntnis. Dabei wird dem zuzustellenden Schriftstück ein Empfangsbekenntnis beigefügt, in welches der Anwalt den Tag der Zustellung einträgt und das er an den Zustellenden zurücksendet. Die Pflicht des Anwalts, hieran mitzuwirken, ergibt sich aus § 14 Satz 1 BORA: „Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen.“ § 14 BORA wurde bislang so verstanden, dass er auch für die Anwaltszustellung gilt.

Dass sein Kollege hier die Mitwirkung an der Zustellung verweigerte, hatte der zustellende Anwalt der Anwaltskammer mitgeteilt und sich dort über seinen Kollegen beschwert. Letzterer hatte sich dann gem. § 123 BRAO bei der örtlichen Generalstaatsanwaltschaft (§ 120 BRAO) selbst angezeigt, um sich zu rehabilitieren. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte seine Rechtsauffassung aber nicht geteilt und beim Anwaltsgericht Düsseldorf eine Anschuldigungsschrift eingereicht (§ 121 BRAO).

Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat den Rechtsanwalt freigesprochen und dies damit begründet, dass § 14 BORA auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar sei.

§ 14 BORA lasse nicht erkennen, bei welcher Art von Zustellung der Anwalt nach dieser Vorschrift zur Mitwirkung verpflichtet sei. Die Regelung in § 14 BORA beruhe auf der Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Ziff. 6 lit. b) BRAO, der nur besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden regele. Wenn die Satzungsermächtigung aber Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht umfasse, könne auch die aufgrund dieser Satzungsermächtigung erlassene Vorschrift des § 14 BORA Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mangels Satzungsgewalt nicht regeln. Eine Pflicht zur Mitwirkung ergebe sich im Übrigen auch nicht aus den §§ 174 oder 195 ZPO. Der betroffene Anwalt hätte sich sogar wegen Parteiverrats strafbar gemacht, wenn er an der Zustellung mitgewirkt hätte.

Mit dieser Auslegung des § 14 BORA steht das Anwaltsgericht Düsseldorf ziemlich alleina da: Es ist bzw. war – soweit ich Entscheidungen und Literatur dazu finden konnte – allgemein anerkannt, dass § 14 BORA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gilt (s. aus der anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung jüngst AnwG Köln, Beschluss vom 21.01.2014 – 10 EV 32/13, sowie aus der berufsrechtlichen Literatur Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, Rn. 11; § 14 BORA Rn. 5; Kleine-Cosack, 6. Aufl. 2009, § 14 BORA Rn. 1; Henssler/Prütting, 4. Aufl. 2014, BRAO, § 14 BORA Rn. 3; Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 14 BORA Rn. 1). Von einer Anwendbarkeit des § 14 BORA auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt geht im Übrigen auch der Anwaltsgerichtshof Hamm in der zitierten Entscheidung vom 04.07.2003 – 6 EVY 4/02 aus. Die Wiedergabe dieser Entscheidung in dem Urteil ist zumindest verkürzend, wenn nicht gar sinnentstellend. Die zitierte Stelle lautet vollständig (es ging um die Frage der Mitwirkungspflicht eines Anwalts an einer Zustellung gegen PZU): „Es mag sein, dass § 14 BORA die Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt und mit Empfangsbekenntnis regeln sollte (vgl. Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, § 14 Rdnr. 6 ff.). Der Wortlaut beschränkt sich indes nicht auf diese Zustellarten. Wenn § 14 schon die Mitwirkung bei den genannten Zustellarten als Berufspflicht vorschreibt, so muss erst recht gelten, dass ein Rechtsanwalt sich so organisieren muss, dass Zustellungen mit Postzustellungsurkunde entgegengenommen werden können.“

Nun sollte es nicht an sich schon ein Argument sein, dass etwas der „herrschenden Meinung“ entspricht. Gerade soweit es um die Zustellung einstweiliger Verfügungen geht, die häufig unter Zeitdruck erfolgen muss, ist Rechtssicherheit aber ein hohes Gut.

Und es kommt noch hinzu,  dass die Entscheidung juristisch nicht überzeugt. Schon der Hinweis auf den Wortlaut von § 14 BORA verfängt nicht. Denn wenn dieser nicht nach den verschiedenen Arten der Zustellung differenziert, spricht das sehr stark dafür, dass er für sämtliche Arten der Zustellung gilt. Und es wäre auch gar nicht schlimm, wenn § 14 BORA die Zustellung von Anwalt zu Anwalt regelte. Denn dies ist m.E. auch von der Satzungsermächtigung in § 59b Abs. 2 Ziff. 6 lit. b) BRAO gedeckt. Das Anwaltsgericht stützt sich bei seiner Auslegung hauptsächlich auf den Wortlaut und die Systematik des § 59b BRAO. Das greift aber (deutlich) zu kurz. Die Anwaltszustellung ist gegenüber der Amtszustellung gleichwertig und kann diese ersetzen, soweit es um anwaltliche Schriftsätze geht, § 195 Abs. 1 Satz 2 ZPO (bzw. § 198 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.). Dass die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b BRAO nicht genannt ist, dürfte schlicht darauf beruhen, dass der Gesetzgeber diese bei Erlass des § 59b BRAO „übersehen“ hat. Denn angesichts der Gleichwertigkeit der Zustellungsarten hätte es einer Begründung bedurft, warum der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte und mit § 59b BRAO nur die Amtszustellung regeln wollte. Nicht umsonst die die Vorschrift vorher ja auch (fast) einhellig so verstanden worden. Ich kann aber einen Willen des Gesetzgebers, von dieser Gleichwertigkeit abzuweichen, weder in den Materialien zu § 59b BRAO noch sonst erkennen. Hierzu verliert auch das Anwaltsgericht kein Wort. Im Ergebnis dürfte § 14 BORA daher auf jegliche Zustellungen in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sein. Das hatten auch die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in dem Verfahren so vertreten. Und damit wäre dann auch das Argument hinfällig, der Anwalt habe sich wegen Parteiverrats strafbar gemacht. Wenn der Anwalt berufsrechtlich zur Mitwirkung verpflichtet war, kann er sich durch seine Mitwirkung nicht strafbar gemacht haben (was m.E. aber auch sonst absolut fernliegt).

Wahrscheinlich ist die Zielrichtung des Beschlusses aber ohnehin eine ganz andere. Denn wenn man die Entscheidung liest, lässt einen das Gefühl nicht los, dass man seitens des Anwaltsgerichts vermeiden wollte, den Kollegen zu verurteilen. (Ein solcher Korpsgeist soll ja auch „Justizrichtern“ nicht ganz fremd sein…) So wird schon im „Tatbestand“ des Urteils ausführlich dargestellt, wie sich der angeschuldigte Rechtsanwalt mehrfach abgesichert habe. Er habe berufsrechtliche Literatur erworben und versucht, die Rechtsanwaltskammer sowie erfahrene Kollegen zu erreichen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass die Rechtslage äußerst komplex sei, er solle die Entscheidung seinem Mandanten überlassen. Der angeschuldigte Anwalt habe auch noch einen befreundeten Richter angerufen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er sich sogar möglicherweise wegen Parteiverrats strafbar mache, wenn er an der Zustellung mitwirke. Begründet man die Entscheidung damit, dass § 14 BORA auf die Anwaltszustellung nicht anwendbar ist, sind diese Ausführungen schlicht überflüssig. Aber genau hier der „Schlüssel“, mit dem die Mitglieder des Anwaltsgerichts ihren Kollegen hätten freisprechen können, ohne nebenbei das Zustellungsrecht durcheinanderzuwirbeln. Angesichts des erheblichen Zeitdrucks, der umfangreichen Vorkehrungen des angeschuldigten Anwalts und des Rats der von ihm konsultierten Personen hätte es durchaus nahe gelegen, diesem einen (ggf. sogar unvermeidbaren) Verbotsirrtum zuzubilligen. Womit es dann an dem gem. § 113 BRAO erforderlichen Verschulden gefehlt hätte und der Rechtsanwalt ebenfalls freigesprochen worden wäre. Und niemand müsste jetzt rätseln, wie er einstweilige Verfügungen in Zukunft zustellt.

Und zuletzt, um Missverständnissen vorzubeugen: Auch „meine“ Kollegen haben sich hier ganz sicher nicht mit Ruhm bekleckert, indem sie die Entscheidung erst am letzten Tag vor Ablauf der Monatsfrist abgesetzt haben.

Danke an RA Udo Vetter für den Hinweis auf die Entscheidung. In dessen lawblog findet sich auch noch eine Stellungnahme des betroffenen Anwalts.

Update vom 26.05.2014: Auf lto.de findet sich eine sehr lesenswerte Besprechung der Entscheidung durch RA Prof. Dr. Römermann, der außerdem zu berichten weiß, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil in Berufung gegangen ist. Bleibt zu hoffen, dass der AnwGH Hamm hier einiges wieder gerade rückt.

Update vom 05.01.2015: Zwischenzeitlich hat auch der AnwGH in der Sache entschieden und sich weitgehend der Argumentation des AnwG angeschlossen.

Anmerkung/Besprechung, AnwG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2014 - 3 EV 546/12.

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