Das Landgericht war wohl irrtümlich davon ausgegangen, dass
§ 7 InsO noch in Kraft war. (Angesichts des teilweise bedauerlichen Zustands der Justizbibliotheken nicht weiter verwunderlich...) Es hatte deshalb dem Beschluss eine
§ 574 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und nicht gem.
§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO über die Zulassung entschieden.
Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht aber die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht aus. Denn darin, dass dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, sei keine Entscheidung über die Zulassung, sondern lediglich eine Wissenserklärung zu sehen:
„Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie durch das Landgericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO […] aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss über die sofortige Beschwerde zuzulassen. Das Beschwerdegericht, das mit dem Sachverhalt und den entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits vertraut ist, hat neben der Zulässigkeit und gegebenenfalls Begründetheit des ersten Rechtsmittels daher auch zu prüfen, ob einer der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde vorliegt. Gegebenenfalls ist die Zulassung auszusprechen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). […]
Im Sinne der Rechtsmittelklarheit […] ist es wünschenswert, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde in den Ausspruch des Beschlusses aufgenommen wird. Zwingend ist dies jedoch nicht. Es reicht aus, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt […].
Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr die Unterschriften der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie zwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über die nach (fehlerhafter) Ansicht des Beschwerdegerichts gegebenen Rechtsmittel stellt sie jedoch regelmäßig nur eine Wissenserklärung dar und bringt als solche keinen Zulassungswillen zum Ausdruck […].“
Das Ergebnis war hier übrigens für den Schuldner auch noch insoweit misslich, als die Gläubigerin, die zuvor die Versagung die Restschuldbefreiung beantragt hatte, die Rücknahme dieses Antrags in Aussicht gestellt hatte. Eine Rücknahme konnte aber wegen der Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses keine Wirkungen mehr entfalten.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - IX ZB 48/13.
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