Entscheidung
Unproblematisch war hier, dass das Gericht trotz Nichterscheinens ein Sachurteil und kein Versäumnisurteil erlassen hatte. Denn die Sachurteilsvoraussetzungen hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen; liegen diese nicht vor, kann nach herrschender Meinung auch bei Säumnis des Klägers ein Prozessurteil ergehen (s nur BGH, Urteil v.
13.03.1986 -
I ZR 27/84). Fraglich war nur das Schicksal der Berufung, nachdem über den Einspruch entschieden worden war. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen:
„Zwar handelte es sich bei der Entscheidung vom 11.11.2014 trotz ihrer Bezeichnung als „Versäumnisurteil” ausweislich der Entscheidungsgründe um ein streitiges und damit der Berufung unterliegendes Urteil; maßgebend ist der Inhalt der Entscheidung […].
Verlautbart das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form, steht den Parteien sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre […].
Allerdings soll dieser Meistbegünstigungsgrundsatz die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber keine prozessualen Vorteile verschaffen […] und keine Vermehrung der Anfechtungsmöglichkeiten gegen eine der Form nach unkorrekte Entscheidung bewirken […].
Es mag dahin stehen, ob die Berufung von vornherein unzulässig war, weil der Kläger zuvor bereits Einspruch eingelegt hatte […]. Jedenfalls wäre es eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges, wenn beide Rechtsmittel unbeschränkt nebeneinander durchgeführt werden könnten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob eine Partei, die beide möglichen Rechtsmittel eingelegt hat, sich schon bis zur Entscheidung über eines der Rechtsmittel für eines von beiden entscheiden muss […].
Jedenfalls kann der Kläger […] das „Versäumnisurteil” vom 11.11.2014 nicht mehr im Wege der Berufung anfechten, nachdem das Landgericht durch das streitige Urteil vom 24.3.2015 über den Einspruch des Klägers entschieden und die Entscheidung vom 11.11.2014 aufrechterhalten hat. Diese stellt sich jetzt nicht mehr als Endurteil im Sinne von § 511 Abs. 1, § 300 Abs. 1 ZPO dar, d. h. als Urteil, welches die Hauptsache ganz oder teilweise für die Instanz endgültig entscheidet […]. Die endgültige Entscheidung erster Instanz ist vielmehr durch das Urteil vom 24.3.2015 getroffen worden. Nur dieses Urteil ist noch im Wege der Berufung anfechtbar bzw. anfechtbar gewesen.“
Anmerkung
Die Entscheidung ist m.E. richtig, auch wenn der Kläger damit auf den Kosten der Berufung „sitzen bleibt". Denn es gab aufgrund des allgemein anerkannten Meistbegünstigungsgrundsatzes keinen nachvollziehbaren Grund, gleich beide Rechtsmittel einzulegen, auch nicht aus anwaltlicher Vorsicht. Taktisch klug wäre es wohl gewesen, nur Berufung einzulegen. Denn dass sich das Landgericht durch den Einspruch würde „umstimmen“ lassen, war ohnehin eher unwahrscheinlich. [Update vom 10.09.2015: In den Kommentaren bin ich darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der Berufung mit dem Urteil vom 24.03.2015 Erledigung eingetreten war. Es dürfte sich um geradezu prototypischen Fall der sog. prozessualen Überholung handeln.]
Wichtig ist übrigens, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz nur gilt, wenn Form und Inhalt der Entscheidung tatsächlich voneinander abweichen: Erlässt das Gericht eine nach Inhalt und Form falsche Entscheidung, ist nur der gegen diese Entscheidung statthafte Rechtsbehelf gegeben, nicht hingegen der Rechtsbehelf, der gegen die „richtige“ Entscheidung statthaft wäre.
tl;dr: Ist ein Endurteil zu Unrecht als Versäumnisurteil bezeichnet und ist über einen dagegen eingelegten Einspruch entschieden, wird eine ebenfalls eingelegte Berufung gegen das „Versäumnisurteil“ unzulässig.
Anmerkung/Besprechung, KG, Beschluss v. 07.08.2015 - 8 U 244/14.
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