Entscheidung
Der für Gewerbemietsachen zuständie XII. Zivilsenat hat den Antrag zurückgewiesen:
„Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.
Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll (...).
2. An dieser Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht fehlt es hier. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren lediglich einen Antrag nach §§ 719, 707 ZPO, nicht aber einen solchen gemäß § 712 ZPO gestellt.“
Sodann zerpflückt der BGH fein säuberlich (und lesenswert) die Argumentation der Beklagten, warum es ihnen nicht möglich gewesen sei, einen solchen Antrag bereits in der Berufungsinstanz zu stellen. Dass die Beklagten womöglich davon ausgegangen waren, vor dem OLG zu gewinnen, rechtfertige kein Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO:
„Wie der jetzt erfolgte Vortrag belegt, beruhte das dortige Unterbleiben der Antragstellung letztlich darauf, dass die Beklagten ihre dortigen Erfolgsaussichten unzutreffend eingeschätzt haben. Dies kann jedoch das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht rechtfertigen, weil es grundsätzlich in den Risikobereich der Partei fällt (…). Das gilt selbst dann, wenn die Auffassung zu den Erfolgsaussichten auf eine vorläufige Einschätzung des Berufungsgerichts gestützt ist (…), was die Beklagten vorliegend nicht einmal behaupten. Denn sie führen lediglich aus, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, „man könne sich vorstellen", einer den Beklagten ggf. günstigen Rechtsauffassung zu folgen.
Und zuletzt stellt der Senat noch klar, dass G
ewinneinbußen allein keinen nicht zu ersetzenden Nachteil darstellen:
„Im Übrigen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinn des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die Beklagte zu 3, ein Wirtschaftsunternehmen, weitere, ohnedies defizitäre Lokale schließen müsste, ergibt sich bereits kein Nachteil. Die - sich allein aus dem Schreiben des Steuerberaters ergebenden - Gewinneinbußen infolge der Räumung des streitgegenständlichen Restaurants bedeuten einen Nachteil, der finanziell ausgeglichen werden kann. Dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage wäre (…), wird von den Beklagten nicht einmal behauptet.“
Anmerkung
Lässt sich begründen, dass im Falle einer Vollstreckung unwiederbringliche Nachteile drohen, sollte daher im Zweifel immer auch ein Antrag nach § 712 ZPO gestellt werden. Das gilt für die Berufungsinstanz aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BGH ohnehin.
Nach teilweise vertretener Ansicht soll diese Rechtsprechung aber auch schon für die Berurungsinstanz gelten, so dass ein Antrag gem. § 719 Abs. 1 ZPO (d.h. zusammen mit der Berufung) nur zulässig ist, wenn bereits in erster Instanz ein Antrag nach § 712 ZPO gestellt wurde (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 23.08.2011 - 11 U 68/11, anders KG, Beschluss 11.10.2004 - 12 U 198/04 und die wohl h.M. in der Literatur). Aus anwaltlicher Vorsicht liegt ein Antrag nach § 712 ZPO schon in erster Instanz nahe.
Sollte das Gericht den Antrag übergehen, verweist § 716 ZPO übrigens auf das Urteilsergänzungsverfahren gem. § 321 ZPO (Zweiwochenfrist!).
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 02.07.2014 - XII ZR 65/14. Foto: @ Ehssan Khazaeli