Klassische Haftungsfalle: Der vergessene Tatbestandsberichtigungsantrag

Mit der praktisch sehr relevanten aber häufig übersehenen Problematik der Bindungswirkung des Tatbestands gem. § 314 ZPO befasst sich das Urteil des OLG München vom 23.05.2014 – 10 U 4493/13.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um einen Verkehrsunfall zwischen einem links abbiegenden Betonmischer und einem überholenden Omnibus. Bereits in erster Instanz hatte der Beklagte (vorausfahrender Betonmischer) – unter anderem – vorgetragen, dass er seine Fahrt verlangsamt habe. Die Klägerin (überholender Omnibus) hatte dies bestritten. Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils war dies (wohl irrtümlich) als unstreitig dargestellt worden. In der Berufungsinstanz hatte die klagende Halterin des Omnibusses dann erneut geltend gemacht, dass der vorausfahrende Betonmischer seine Fahrt nicht verlangsamt habe.

Die Berufungsinstanz ist keine  vollständige Tatsacheninstanz (mehr). Gem. § 529 ZPO hat das Berufungsgericht vielmehr die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht „konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen“. Gem. § 531 ZPO sind unter bestimmten Umständen neue Tatsachen zu berücksichtigen. Diese erstinstanzlich festgestellten Tatsachen ergeben sich gem. § 314 ZPO insbesondere aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (und aus dem Protokoll und ggf. den Entscheidungsgründen). Die ZPO sieht in § 320 ZPO ein eigenes Tatbestandsberichtigungsverfahren vor, mit dem Auslassungen und nicht offensichtliche (sonst § 319 ZPO) Unrichtigkeiten, Widersprüche und „Dunkelheiten“ berichtigt werden können. Ein solcher Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt werden.

Wie weit die Bindungswirkung der Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils reicht, war nach der ZPO-Reform umstritten,  dürfte aber inzwischen weitgehend geklärt sein:
  • Dem Tatbestand kommt wegen § 313 Abs. 2 ZPO („knapp") keine negative Beweiskraft mehr zu, soweit es um schriftsätzlichen Vortrag geht, s. BGH NJW 2004, 1876, 1879. Die Unvollständigkeit des Tatbestands ist danach grundsätzlich unschädlich.
  • Unabhängig davon entfalten die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aber (positive) Beweiskraft, soweit sich der Tatbestand zu bestimmten Tatsachen verhält. Die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen muss daher mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht werden um zu verhindern, dass diese Feststellungen für das Berufungsgericht bindend werden.

Entscheidung

Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hatte die Klägerin hier jedoch nicht gestellt. Und aus diesem Grund sieht sich das OLG zu Recht an die erstinstanzliche Feststellung gebunden, dass der Betonmischer seine Fahrt gerade nicht verlangsamt habe.

„Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungserwiderung ist davon auszugehen, dass der Zeuge F. sein Fahrzeug vor dem Abbiegen in das Kieswerk verlangsamt hat. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Ersturteils […]. Soweit die Klägerin von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgehen oder diesen angreifen möchte, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt […]. Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden […]. Wenn die Klägerin die erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen […], was sie nicht getan hat.“

Anmerkung

Kommt eine Berufung daher grundsätzlich in Betracht sollte deshalb unbedingt schon innerhalb der Zweiwochenfrist des § 320 ZPO der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf Fehler durchgesehen und ggf. ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden (so z.B. auch Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch Berufung im Zivilprozess, 4. Aufl. 2014, Abschnitt G, Rn. 80 f.).

Und ein schönes neues (oder altes?) Wort gelernt: „fehlsam".

Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil vom 23.05.2014 – 10 U 4493/13.