OLG Dresden: Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO bei Einrede der Verjährung

Darf der Beklagte die Klägerin in die „Verjährung“ hineinlaufen lassen, oder ist er gezwungen, die Einrede schon vorprozessual zu erheben, wenn ihm dies möglich ist? Mit dieser Frage hat sich jüngst das OLG Dresden in einem Beschluss vom 17.07.2018 – 5 W 629/18 befasst, der außerdem zeigt, dass bei Erledigungserklärungen auf allen Seiten besondere Vorsicht geboten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung eines Darlehens und forderte den Beklagten vorgerichtlich zur Zahlung auf, nachdem das Darlehen 2007 gekündigt worden war. Da keine Reaktion des Beklagten erfolgte, leitete sie das gerichtliche Mahnverfahren ein. Gegen den schließlich ergangenen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte Einspruch ein. Nach Abgabe an das Landgericht und Begründung des Anspruchs erhob die Beklagte in der Klageerwiderung die Einrede der Verjährung. Nach mehreren Schriftwechseln erklärten die Parteien den Rechtsstreit schließlich übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht daraufhin der Klägerin auf und stützte seine Entscheidung allein darauf, dass die Einrede der Verjährung erfolgreich gewesen sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde und begehrt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er die Einrede der Verjährung erst im Prozess erhoben und die Klägerin damit in den Prozess habe „hineinlaufen lassen“.

Die Parteien hatten hier den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb das das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ entscheiden musste. Dabei ist i.d.R. zu berücksichtigen, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre ; das Gericht kann aber auch weitere Umstände berücksichtigen. Das Landgericht hatte hier allein darauf abgestellt, dass die Einrede der Verjährung dazu geführt hatte, dass der Anspruch nicht länger durchsetzbar war und die Klägerin deshalb unterlegen wäre. Das hielt die Klägerin hier jedoch nicht für „billig“. Denn der Beklagte habe ja die Möglichkeit gehabt, schon vor Einleitung des Mahnverfahrens die Einrede der Verjährung zu erheben. Stattdessen habe er durch sein Schweigen die Klägerin in den Rechtsstreit hineinlaufen lassen.

Entscheidung

Das OLG hat die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin nur im Ergebnis für richtig gehalten:

„Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei kommt es – entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 03.07.2018 – nicht entscheidend darauf an, dass die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Laufe des Rechtsstreits auch dann ein erledigendes Ereignis ist, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, was der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Grundsatzentscheidung vom 27.01.2010 (VIII ZR 58/09 …) geklärt hat. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Falle nicht nur eine einseitige Erledigungserklärung vor, sondern haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist deshalb nicht der objektive Eintritt des erledigenden Ereignisses zu prüfen, sondern eine von Billigkeitserwägungen geprägte Kostenentscheidung zu treffen (…).

Im vorliegend zu beurteilenden Falle ist es nach billigem Ermessen gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dabei ist allerdings nicht lediglich – wie dies das Landgericht im angefochtenen Beschluss praktiziert – auf die materielle Rechtslage abzustellen, nach welcher die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB durchgreifend war, weil die von der Klägerin verfolgte Forderung spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt war. Vielmehr ist es ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigender Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte (…). Im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung ist allerdings zu berücksichtigen, ob von dem konkret zu beurteilenden Beklagten die vorprozessuale Erhebung der Verjährungseinrede erwartet werden konnte (…).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall führt aber die Würdigung der vom Beklagten feststellbar erst im Prozess erhobenen Verjährungseinrede nicht zur Auferlegung der Kosten auf ihn, weil die Klageerhebung nicht auf dem Umstand der unterbliebenen Einrede, sondern auf einem Rechtsanwendungsfehler bei der Klägerin hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsvorschriften beruhte. Bei wertender Betrachtung ließ deshalb der Beklagte die Klägerin durch die unterbliebene Verjährungseinrede nicht in den Prozess „hineinlaufen“ (…).

Dies ergibt sich zwanglos aus dem prozessualen Verhalten der Klägerin nach Erhebung der Verjährungseinrede. Die Klägerin erklärte nämlich nicht als Reaktion auf die (…) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt wie dies zu erwarten gewesen wäre, wenn das Vertrauen auf das Unterbleiben der Einrede maßgeblich für die Klageerhebung gewesen wäre. Mit dem der Einrede nachfolgenden Schriftsatz (…) erklärte die Klägerin vielmehr, die Verjährungseinrede gehe ins Leere und berief sich – zu Unrecht – auf die für Verbraucherdarlehensverträge geltende Vorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (…) darauf hingewiesen hatte, dass der Darlehensvertrag (…) kein Verbraucherdarlehensvertrag war und das Landgericht (…) diese Auffassung bestätigt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit (…) in der Hauptsache für erledigt.

Aus diesem Ablauf erhellt, dass der entscheidende Grund für die Entscheidung der Klägerin, mit der Klage eine verjährte Forderung zu verfolgen, nicht im Vertrauen in das Unterbleiben der Verjährungseinrede, sondern darin lag, dass die Klägerin annahm, die Forderung sei nicht verjährt, so dass eine Verjährungseinrede nicht erheblich wäre. Unter diesen Umständen aber kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er habe die Klägerin in einen Prozess „hineinlaufen lassen“.

Es ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.“

Anmerkung

Der Fall zeigt in besonderer Deutlichkeit den Unterschied zwischen einseitiger und übereinstimmender Erledigungserklärung: Hätte sich der Beklagte hier der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, hätte er vermutlich die Kosten tragen müssen. Denn die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt nach Ansicht des BGH ein erledigendes Ereignis dar, auch wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (s. BGH, Urteil v. 27.01.2010 – VIII ZR 58/09; gleiches gilt übrigens für eine Prozessaufrechnung, auch wenn sich die Forderungen vorher schon aufrechenbar gegenüberstanden). War die Klage vorher zulässig und begründet, hätte das Gericht im Falle einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung folglich die Erledigung des Rechtsstreits feststellen müssen (mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten). Aus Sicht des Beklagten war es daher völlig richtig, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Für die Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte stellte sich die Situation allerdings deutlich schwieriger dar: Denn sie hatte eine zulässige und begründete Klage erhoben, musste sich aber durch das Verhalten des Beklagten in das summarische Verfahren zwingen lassen. Der Fall zeigt daher ebenfalls deutlich, warum es ein Bedürfnis für einen Kostenfeststellungsantrag gibt (s. dazu ausführlich hier sowie hier). Hält man eine solche Klageänderung für zulässig, hätte die Klägerin ihren Antrag hier in einen Kostenfeststellungsantrag umstellen können, mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu tragen gewesen wären. tl;dr: Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu würdigender Gesichtspunkt, wenn der Beklagte vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt hätte. Anmerkung/Besprechung, OLG Dresden, Beschluss vom 17.07.2018 – 5 W 629/18. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6610 Foto: User:Kolossos | Dresden-Carolabruecke-Staendehaus | CC BY-SA 3.0