OLG Karlsruhe zu Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei teilweiser Erledigung
Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat (u.a.) die Kostenentscheidung abgeändert und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu ¾ dem Beklagten auferlegt:„Hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens besteht in analoger Anwendung von § 96 ZPO die Möglichkeit der Trennung und vom Obsiegen in der Hauptsache abweichenden Verteilung der Kosten, von der der Senat nach dem ihm insoweit zukommenden Ermessen hier Gebrauch macht.
a) Die Vorschrift des § 96 ZPO ist im Streitfall entsprechend anwendbar. Dementsprechend können dem in der Hauptsache Obsiegenden Kosten eines im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auferlegt werden (…).
Nachdem die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch dann in vollem Umfang Kosten des späteren Rechtsstreits sind, wenn der Streitgegenstand nur teilweise übereinstimmt (…), kann ihre Verteilung allein nach den für die Kosten des Rechtsstreits geltenden Maßstäben der §§ 91, 92 ZPO zu unbilligen Ergebnissen führen. Angesichts dessen ist anerkannt, dass die Kosten eines im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des selbständigen Beweisverfahrens dem im Rechtsstreit siegreichen Antragsteller analog § 96 ZPO insbesondere dann auferlegt werden können, wenn der Gegenstand der Klage deshalb hinter dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, dass der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war (…).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann aber zu Lasten des Antragsgegners grundsätzlich nichts Anderes gelten, wenn im Rechtsstreit ein Teil des selbständigen Beweisverfahrens deshalb nicht weiterverfolgt wird, weil sich der geltend gemachte Anspruch dort insoweit als begründet erwiesen hat und infolgedessen vor Klageerhebung durch den Antragsgegner erfüllt worden ist. Auch in diesem Fall sind in der Regel Kosten eines erfolglosen Angriffs- und Verteidigungsmittels eines am späteren Rechtsstreit Beteiligten angefallen, die diesem nach § 96 ZPO selbst dann auferlegt werden können, wenn er in der – verbleibenden – Hauptsache später obsiegt.
Ein abweichendes Ergebnis ist nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem Beweissicherungsantrag an sich um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Antragstellers handelt. Denn unabhängig von der formellen Stellung des Antragsgegners geht die Erhebung des Beweises regelmäßig auf sein Bestreiten z.B. eines Schadens oder – wie im Streitfall – der Schadenshöhe zurück, das ebenfalls ein Angriffs- oder – wie hier – ein Verteidigungsmittel im Sinne des § 96 ZPO darstellt (...).
b) Damit kann über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach § 96 ZPO abweichend von der Kostenverteilung in der Hauptsache entschieden werden.“