Entscheidung
Das Landgericht gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt:
„[D]ie Beklagten waren schuldlos an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert, weil die Rechtsmittelbelehrung falsch war und die Beklagten – der Rechtsmittelbelehrung folgend – bei dem für das Amtsgericht Korbach zuständigen Landgericht Kassel am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung eingelegt haben. Insoweit wird gemäß § 233 S. 2 ZPO ein Fehlen des Verschuldens bezüglich des Rechtsirrtums über das zuständige Berufungsgericht vermutet, wenn – wie hier – die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist.
Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist, ein derartiger Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet ist und eine Wiedereinsetzung hindert, da in diesem Falle die Fristversäumnis nicht auf dem Belehrungsmangel beruht. Eine Wiedereinsetzung ist daher in Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf […]. Hiervon hat sich auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 233 S. 2 ZPO leiten lassen […].
Gleichwohl ist im vorliegenden Fall den Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren, denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fristversäumnis nicht auf dem Belehrungsmangel beruht. Vielmehr handelt es sich um einen entschuldbaren Rechtsirrtum der Beklagtenvertreterin.
Entschuldbar ist der Rechtsirrtum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist […]. Dies ist hier der Fall. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist das Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 72 Abs. 2 GVG iVm § 43 Nr. 1 WEG ausschließlich zuständig. Gleichwohl erteilte der zuständige, mit Wohnungseigentumssachen befasste, Richter eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass die Berufung beim Landgericht Kassel einzulegen sei, was die Beklagten tat. Zwar wäre durch einen Blick in das GVG dieser Rechtsirrtum vermeidbar gewesen.
Zumindest wenn es sich – wie hier – bei der Beklagtenvertreterin nicht um eine Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt, ist der Rechtsirrtum allerdings entschuldbar. Die Beklagtenvertreterin durfte davon ausgehen, dass der mit dieser Spezialmaterie besonders vertraute Richter insoweit zuverlässige Auskunft gab, so dass es entschuldbar war, wenn sie die Rechtsmittelbelehrung nicht weiter überprüfte […]. Da das Landgericht Kassel – wenn es sich nicht um eine Sache gem. § 43 Nr. 1 WEG gehandelt hätte – auch ansonsten das zuständige Berufungsgericht gewesen wäre, war die Rechtsmittelbelehrung auch (noch) nicht offenkundig fehlerhaft. Da die weiteren Voraussetzungen vorlagen, war die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.“
Anmerkung
Das erscheint mir völlig richtig – als Anwalt sollte man sich auf eine plausible Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts verlassen dürfen. Jedenfalls solange, wie allseits dem Bild des „Einheitsjuristen“ gehuldigt wird, der sich in sämtlichen Rechtsgebieten und Gerichtsbarkeiten zurechtfinden muss.
Das Problem ließe sich übrigens – wie auch schon vorgeschlagen – ganz einfach lösen, indem sämtliche Rechtsmittel beim iudex a quo einzulegen wären. So sieht es im Übrigen § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für sämtliche Familiensachen (auch Familienstreitsachen, in denen weitestgehend die ZPO gilt, § 113 Abs. 1, 2 FamFG) jetzt schon vor.
tl;dr: Nennt die im Grunde plausible Rechtsbehelfsbelehrung ein unzuständiges Rechtsmittelgericht, so ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist unverschuldet i.S.d. § 233 ZPO, auch wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.
Anmerkung/Besprechung, LG Frankfurt a.M, Urteil v. 02.06.2015 – 13 S 2/15. Foto:
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