Neu im Blog: Leitsatzmappe

Seit Langem mal wieder etwas Neues hier im Blog: In meinem Blog-Ordner „verschimmeln" immer wieder Entscheidungen, für die mir entweder die Zeit fehlt, sie hier vorzustellen, oder die mir zu speziell oder zu banal scheinen, um ihnen einen gesamten Beitrag zu widmen. Trotzdem könnten diese Entscheidungen aber für manche Leserinnen und Leser interessant sein. Und da meine Recherche wenigstens nicht völlig umsonst gewesen sein soll, werde ich künftig in loser Reihe in Form einer virtuellen Leitsatzmappe hier die Leitsätze dieser Entscheidungen vorstellen. (Und sollte jemand dabei auf eine interessante Entscheidung stoßen, zu welcher er/sie vielleicht sogar gerne hier etwas schreiben würde: um so besser!)

Zivilprozess allgemein

Kann das Gericht in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedurfte, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der Regel ermessenfehlerhaft und muss aufgehoben werden.
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2017 - L 31 AS 1027/17 B).
Muss sich eine Partei zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs gegenüber einem Sachverständigen mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, juris-Rdnr. 12).
(OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2018 - 7 W 79/17)
1. Die sofortige Beschwerde ist auch dann nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn der Beklagte zuvor ein Anerkenntnis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben“ und das Ausgangsgericht bezüglich der Kosten ein Schlussurteil erlassen hat. 2. Auch durch eine solche Einschränkung begibt sich der Beklagte freiwillig in die Rolle des Unterlegenen mit der Folge, dass die Kostenentscheidung allein nach § 93 ZPO zu treffen ist; eine Heranziehung der Grundgedanken der §§ 91a, 92 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. 3. Bleibt der Beklagte für seine Behauptung beweisfällig, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben, hat er zwingend die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
(OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2017 - 4 W 928/17)

Rechtsmittel

Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist.
(BGH, Urteil vom 21.11.2017 – XI ZR 106/16)
Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.
(BGH, Urteil v. 06.04.2017 - III ZR 368/16)
Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam.
(BGH, Beschluss v. 01.06.2017 - V ZB 106/16)
Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt.
(BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 18/16)

Einstweiliger Rechtsschutz

Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
(OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17)
Gibt der Antragsgegner nach Widerspruch gegen eine Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab, beinhaltet dies zugleich die Rücknahme des eingelegten Widerspruchs mit der Folge, dass dem Antragsgegner analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind. Eine nach der Abschlusserklärung abgegebene übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien geht ins Leere, so dass auch für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keine Grundlage besteht.
(OLG FFM Beschluss vom 12.09.2017 - 6 W 58/17)

Zwangsvollstreckung

Der Schuldner kann die Aufhebung einer Pfändung nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird, erreichen. Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
(BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - VII ZB 38/16)
1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so kann der Verband den hieraus resultierenden Schaden nicht aufgrund des verschuldensunabhängigen Anspruchs aus § 945 ZPO geltend machen. 2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung
(LG Frankfurt a.M., Urteil v. 14.12.2017 – 13 S 17/16)
Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).
(BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16)
1. Wird gegen einen Schuldner zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt (§ 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO) ist für die Ersatzzwangshaft eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen. 2. Ist keine bestimmte Dauer festgesetzt worden, ist dies vor dem Erlass eines Haftbefehls (§ 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO) in einem gesonderten Beschluss analog Art. 8 EGStGB nachzuholen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017 - 21 Ta 213/17).
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen. 2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.
(BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16)

Prozesskostenhilfe/Gebühren

Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012, 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).
(BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16)
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.
(BGH, Beschluss vom 26.10.2017 – V ZB 188/16)
Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen die Klage verteidigen will und wegen Nichtzahlung der Erstprämie mit einem Rückgriff des Versicherers im Fall des Unterliegens rechnen muss, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.
(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.05.2017 - 22 W 6/17) Foto: Thomas Martinsen | Unsplash | CC0

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