New Deal: Privatrecht wird öffentlich

Eins, zwei, drei? Wie viel Prozent der vom Abgasskandal betroffenen Kunden verfolgen wohl ihre gesetzlichen Ansprüche? Und welcher Anteil der Bahnkunden kümmert sich nach einer einstündigen Verspätung wohl um die Teilrückzahlung des Reisepreises? Nachdem die Europäische Union Anfang des 21. Jahrhunderts in den vergangenen 30 Jahren eine Fülle von Kunden- und Verbraucherschutzprojekten umgesetzt hat, fehlt es heute kaum mehr an materiellen Rechten, auf die man sich berufen kann. Das Problem ist die Durchsetzung dieser Ansprüche. Daran haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten bisher die Zähne ausgebissen. Der new deal aus Brüssel will das ändern. Kollektiver Rechtsschutz soll bald richtig effektiv werden. Die Chancen stehen gar nicht so schlecht, denn die EU erwägt, auf die Mitwirkung der Betroffenen weitgehend zu verzichten. Ist das der lang ersehnte effektive Zivilrechtsschutz oder vielleicht sogar zu viel des Guten?

Privatsache Privatrecht

Der traditionelle Ansatz lautet: Man kann das Pferd zum Wasser führen, aber trinken muss es selbst. Wir gestalten den Zugang zur Justiz möglichst offen, aber die Rechtsdurchsetzung bleibt Privatsache. Das gilt auch für schwache Marktteilnehmer. Wenn sie das Recht, das sie materiell genießen, nicht prozessual einfordern, wird es ihnen wohl nicht so wichtig sein. Wenn ich nach einer einstündigen Zugverspätung darauf pfeife, mir 25% des Reisepreises zurückzuholen, ist das mein gutes Recht und Ausdruck individueller Freiheit. Gleichzeitig ist es natürlich so, dass die individuelle Entscheidung darüber, ob jemand sein Recht durchsetzt, nicht im luftleeren Raum fällt. Sie ist vielmehr in aller Regel Ergebnis einer kühl kalkulierten Abwägung von Kosten und Nutzen. Wenn mich die Geltendmachung eines Anspruchs mehr kostet, als sie mir bringt, werde ich darauf verzichten. Je geringer der Wert meines Anspruchs, desto eher werde ich so denken. Und im Zweifel denken die meisten Leute so. Bei Bagatellstreitwerten wird daran vermutlich auch eine Musterfeststellungsklage wenig ändern, denn selbst der noch so kleine Aufwand zur Beteiligung am Verfahren ist den Betroffenen häufig die Sache nicht wert.

Vertrauen auf Verbände

Wozu das führt, zeigt sich vor allem mit Blick auf die in den vergangenen Jahren von der EU mit großer Priorität geschaffenen Verbraucherrechte. Materielle Rechte für schwache Marktteilnehmer gibt es noch und nöcher. Den Nutzen daraus ziehen aber vor allem einige wenige, die einen Schwächerenschutz vielleicht sogar gar nicht unbedingt brauchen. Die anderen finanzieren deren Privilegien über den Preismechanismus mit. Aber auch mit Blick auf die Anspruchsgegner – häufig große Unternehmen – ist das suboptimal: Denn bei nur sporadischer Rechtsdurchsetzung besteht auch nur ein geringer Anreiz zum rechtstreuen Verhalten. Besteht also doch ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung privater Rechte? Das will man sich vielleicht noch nicht so ganz eingestehen, deswegen sollen nicht Behörden, sondern Verbände das Verfahren führen. Verbandsklagen haben in vielen Mitgliedstaaten Tradition. Verbänden fehlen zwar die Kapazitäten, um die rechtlichen Interessen der Betroffenen in der Breite zu vertreten, aber sie können zumindest öffentlichkeitswirksame Nadelstiche setzen.

Effektiver Rechtsschutz ohne amerikanische Verhältnisse

Von der Einbeziehung von Verbänden erhofft man sich zudem die Vermeidung amerikanischer Verhältnisse. Die US-amerikanische Sammelklage setzt zwar für Unternehmen Anreize zu rechtstreuem Verhalten, die ihresgleichen suchen. Sie bringt aber eine Reihe von Begleiterscheinungen mit sich, die man in Europa unbedingt vermeiden möchte. Strafschadensersatz, satte Anwaltshonorare und eine automatische Beteiligung der Betroffenen am Verfahren (sog. opt out) sollen gerne jenseits des Atlantik bleiben. Lange schienen freilich gerade diese Charakteristika des amerikanischen Systems unabdingbar, wenn der Rechtsschutz denn effektiv sein soll. Das wiederum könnte sich nun ändern, denn die EU hat in ihrem new deal einen Workaround gefunden, den viele Prozessrechtler schon seit Jahren gefordert haben: Mit Hilfe eines so genannten Abhilfebeschlusses sollen die Gerichte die Beklagten verpflichten können, die Ansprüche der Betroffenen von sich aus zu erfüllen, ohne dass sich diese jemals am Verfahren beteiligt haben. Deutsche Gerichte haben sich in jüngster Zeit ganz ohne europäische Vorgaben ihrerseits auf dieses Terrain vorgewagt.

Übermäßige Rechtsdurchsetzung?

Ein Abhilfebeschluss, der ein Unternehmen verpflichtet, sämtliche Kundenansprüche aus einem bestimmten Sachverhalt auf einen Schlag von sich aus zu bedienen, hat natürlich bilanzielle Sprengkraft. Womöglich sind die Folgen einer hundertprozentigen Rechtsdurchsetzung in manchen Fällen auch schmerzhafter, als es eigentlich erforderlich wäre, um ein effektives Abschreckungssignal zu senden. Die Rechtsökonomen sprechen von einem overenforcement (vgl. etwa Bierschbach/Stein, 93 Geo. L. J. 2005, 1743-1781). Diese Friktionen zeugen letztlich von einer Überlagerung des überwiegend auf Kompensation ausgerichteten Zivilrechts mit dem vornehmlich aus dem öffentlichen Recht bekannten Sanktionsgedanken. Dieser Grenzgang führt nicht zum Untergang des Abendlandes. Aber er sensibilisiert dafür, dass man die Rechtsfolgen privatrechtlicher Ansprüche umso sorgfältiger austarieren muss, je größer das Maß der Rechtsdurchsetzung ausfällt. Das gilt besonders für pauschale Entschädigungsrechte wie etwa die europäischen Fahrgastrechte oder den ebenfalls europäisch veranlassten § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. Ihnen wohnt möglicherweise eine Art stiller Überkompensation inne, die bei einer unzureichenden Rechtsdurchsetzung nicht wesentlich ins Gewicht fällt, im Falle nahezu vollständiger Rechtsdurchsetzung aber unerwartete Folgen haben könnte. Noch ist nicht ganz klar, wie weit der einem Abhilfebeschluss zugrunde liegende Sachverhalt gefasst werden kann. Je eher man aber pauschale Ansprüche gebündelt zum Gegenstand eines solchen Beschlusses machen kann, desto früher könnte sich Nachjustierungsbedarf im materiellen Recht zeigen.

Smart contracts am Horizont

Ähnliche Fragen stellen sich übrigens, wenn man Verbrauchern nicht erst ex post, sondern schon ex ante bei Vertragsschluss unter die Arme greifen möchte. Die Koalitionsparteien der aktuellen Regierung haben die automatische Auszahlung von Geldansprüchen mit Hilfe so genannter smart contracts auf ihre Agenda geschrieben. Standardisierte Verträge mit gut typisierbaren Leistungsstörungen und elektronisch auslösbaren Rechtsfolgen sollen mit einer Vertragsvollzugssoftware versehen werden. Wenn es dazu kommt, müssen zukünftig weder Verbraucher noch Verbände auch nur einen kleinen Finger rühren, weil sich der Anspruch des Kunden im Handumdrehen selbst erfüllt. In dem Moment, wo das System eine entsprechende Zugverspätung registriert, fließt sogleich eine Gutschrift auf das Konto des gebeutelten Bahnfahrers. Das Problem des prohibitiv hohen Rechtsdurchsetzungsaufwands ist damit in diesem Bereich gelöst. Glücklicherweise stellen sich dann andere Fragen, so dass man als Jurist noch nicht gleich die Koffer packen muss... Martin Fries ist Privatdozent an der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bürgerlichen Recht, im Zivilverfahrensrecht und im Anwaltsrecht, jeweils mit einem besonderen Augenmerk auf den Folgen der Digitalisierung für das Rechtswesen. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6421