Noch ein Dauerbrenner: Wert des Beschwerdegegenstands bei Auskunftstiteln
Entscheidung
Das hat den XII. Zivilsenat nicht überzeugt:„a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (…).
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die aufgrund eines vorliegenden rechtskräftigen ausländischen Unterhaltstitels mögliche Erhöhung der bisherigen Unterhaltszahlungen nach Erteilung der Auskunft bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
aa) Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Während der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Antragsteller typischerweise zur Vorbereitung der Durchsetzung des Hauptanspruchs dient, ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners nur dessen Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen.
Das daneben auch bestehende Ziel des Antragsgegners, den Hauptanspruch zu verhindern, geht hingegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus. Es ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen […]
Das muss auch dann gelten, wenn – wie hier – der Hauptanspruch bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist. [...]
bb) Im Übrigen trifft die Annahme der Rechtsbeschwerde, die Erteilung der Auskunft führe ohne weiteres zu einer unmittelbaren Änderung der Unterhaltsverpflichtung, in dieser Form nicht zu, weil es zunächst einer Umsetzung durch die ausländischen Vollstreckungsorgane – mit insoweit möglicherweise bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Unterhaltsschuldner – bedarf.
Soweit ein ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren oder aufgrund einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung für vollstreckbar erklärt werden muss, behält der zur Auskunft verpflichtete Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, Einwendungen im Exequaturverfahren vorzubringen. Es muss auch nicht entschieden werden, ob der Unterhaltstitel, der – wie hier – auf den Bruchteil eines nicht bezifferten Individualeinkommens lautet, im Hinblick auf seine Bestimmtheit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden kann oder ob es zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in Deutschland nicht ohnehin eines neuen Leistungsantrags bedarf […].
c) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde erhebt auch keine Einwendungen gegen die Schätzung und Bewertung des für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands und gegen die Verneinung eines Geheimhaltungsinteresses.“