Entscheidung
Das OLG weist die Berufung nach vorherigem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurück, da es (inzwischen) an einem Verfügungsgrund fehle:
„Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen zwar vermutet. Die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit ist nach allgemeiner Auffassung aber widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist […]. Der Senat teilt diese Auffassung.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich in der Berufungsinstanz in der Sache keine neuen Rechtsfragen stellen, die nicht bereits in erster Instanz herausgearbeitet worden wären. Ein Eingehen auf das Argument des Landgerichtes, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und die zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben hat, bedurfte keines nennenswerten Aufwandes. Die Berufungsbegründung war in besonderem Maße einfach zu fertigen.
Eine Rechtfertigung, vor dem Hintergrund der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit auch nur die reguläre Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO auszuschöpfen, ist daher schon zweifelhaft, auch wenn sich der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in diesem Zeitraum im Urlaub befunden hat.
Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29. Juli 2015 auf eine Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gestützt ist, weil viele Fristsachen „geradezu parallel abliefen und nahezu jeden Tag Gerichtstermine wahrgenommen werden“ müssten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Zurückstellen der Fertigung der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre.
Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz aufgrund mehrerer Terminsverlegungsanträge von beiden Parteien erheblich verzögert hatte. Auch wenn jedenfalls für die Terminsverlegungsanträge der Verfügungsklägerin jeweils zwingende Gründe vorgelegen haben mögen, bestand angesichts der ohnehin übermäßig langen Dauer des Verfügungsverfahrens erst recht Anlass, die Berufungsbegründung bevorzugt zu fertigen. […]
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss antragsgemäß erlassen und erst auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten durch das angefochtene Urteil aufgehoben hat, hat der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.“
Anmerkung
Nichts wirklich Neues, aber eine Erinnerung daran, im einstweiligen Rechtsschutz im Zweifel die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Denn solange sich die Partei im Rahmen der gesetzlichen Frist hält, kann ihr das Gericht der Partei nach wohl allgemeiner Ansicht nicht vorhalten, es habe das Verfahren nicht hinreichend gefördert (s. nur OLG Hamm, Urteil v. 02.06.1992 – 4 U 74/92; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2001 – 6 U 153/15; KG, Beschluss vom 16.04.2009 - 8 U 249/08).
Und wenn ein Fristverlängerungsantrag doch nicht zu vermeiden ist, lässt sich der Entscheidung immerhin die Erkenntnis entnehmen, dass man für den Verlängerungsantrag nicht den „Standard-Textbaustein“ verwenden sollte.
tl;dr: Die Dringlichkeit ist widerlegt, wenn sich der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt.
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 –
13 U 72/15. Foto: Forevermore | wikimedia |
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