OLG Celle: Für die Assessorin ohne Zulassung gibt es keine Terminsgebühr

Hammer mit verbogenen Nägeln - gescheiterter VersuchEin anschauliches Beispiel für das Motto „man kann es ja mal versuchen“ - und ein Fall fürs Kuriositätenkabinett - liegt dem Beschluss des OLG Celle vom 28.08.2014 - 10 WF 144/14 zugrunde.

Sachverhalt

In dem Fall hatte die eigentlich bevollmächtigte Anwältin einer Assessorin eine Untervollmacht erteilt, mit der diese in einer Gewaltschutzsache vor dem AG Hannover einen Termin für sie wahrgenommen hatte. Wer sich jetzt fragt, warum: Der Assessorin war lt. OLG Celle „gerichtsbekanntermaßen aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden“.

Die Parteien hatten in dem Termin einen Vergleich geschlossen, den das Gericht für verbindlich erklärt hatte. Den Streitwert hatte das Gericht für das Verfahren auf 1.000 EUR und für den Vergleich auf 500 EUR festgesetzt.

Das hielt die Beschwerdeführerin aber für zu niedrig, weswegen sie hiergegen Beschwerde einlegte. Ihre Beschwerde begründete sie unter Berufung auf §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, die schließlich einen Regelwert von 3.000 EUR vorsähen. (Nun gut, kann passieren, das FamGKG ist ja auch erst seit 5 Jahren in Kraft…)

Entscheidung

„Unverschämterweise" wendet das OLG dann aber trotzdem einfach das FamGKG an und hält die Beschwerdeführerin für nicht hinreichend beschwert i.S.d. § 59 Abs. 1 FamGKG. Denn die Differenz zwischen der verdienten und der angestrebten Gebühr betrage nur 186,19 EUR, weil nur die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG anzusetzen sei:

„Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Streitfall allein eine 1,3 Verfahrensgebühr verdient. Sie kann dagegen unter den vorliegenden Umständen weder eine Termins-, noch eine Einigungsgebühr geltend machen, so daß sie insbesondere durch die Festsetzung des Vergleichswertes nicht einmal beschwert ist.

a. Die Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin antragsgemäß persönlich als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden ist, hat diese im Verfahren vertreten; soweit dabei – außerhalb des Termins – etwa Tätigkeiten durch die Rechtsassessorin Qu. ausgeführt worden sind, hat dies gemäß § 5 RVG keinen Einfluß auf den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin.

b. Im Anhörungstermin hat die Beschwerdeführerin allerdings unter Erteilung einer sogenannten „Untervollmacht“ (wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist: wieder einmal) allein die dort nicht vertretungsbefugte Rechtsassessorin Qu. auftreten lassen. Letztere verfügt mit ihrem zweiten Staatsexamen zwar über die Befähigung zum Richteramt, aber nicht (mehr) über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und konnte die Antragstellerin daher im Termin allenfalls gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG vertreten. Dies setzt allerdings wiederum zwingend voraus, daß die Vertretung „nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht“, also insbesondere nicht entgeltlich erfolgt […].

Wie bereits verschiedene Senate des Oberlandegerichtes Celle ausdrücklich entschieden haben, muß daher dem Auftreten der Rechtsassessorin Qu. zwingend die konkludente Erklärung entnommen werden, insofern unentgeltlich aufzutreten und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen […]. Diese Rechtsprechung war im übrigen – bereits aufgrund ihrer persönlichen Beteiligung an den beiden genannten Beschlüssen zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren – sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Rechtsassessorin Qu. im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Anhörungstermins genau bekannt.

Damit konnte durch die Tätigkeit der Rechtsassessorin Qu. im Anhörungstermin auch ein Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin aber nicht entstehen. Da sie selbst schließlich weder am Termin teilgenommen noch am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat, hat sie eine Termins- und Vergleichsgebühr auch nicht in anderer Weise selbst verdient. Ein Anfall von etwaigen Fahrtkosten, Abwesenheits- und Tagegeldern ist im Streitfall bereits aufgrund der Niederlassung am Ort des Verfahrensgerichts ausgeschlossen.“

Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Beschluss v. 28.08.2014 - 10 WF 144/14. Foto: © BirgitH / www.pixelio.de