OLG Celle: PKH bei „schwierigen Rechtsfragen“ - die gar keine sind

Bild des OLG CelleEs gibt immer ja wieder Entscheidungen von Kollegen, die mich etwas erstaunen. So z.B. der Kollege/die Kollegin am Amtsgericht Hannover, der/die das OLG Celle zu seinem Beschluss vom 15.08.2014 – 10 WF 42/14 „inspirierte“.

Sachverhalt

Dem lag – wie man dem Aktenzeichen entnehmen kann – ein familienrechtliches Verfahren zugrunde. Darin begehrte der Kindsvater die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Feststellung, dass die elterliche Sorge von ihm und seiner getrennt lebenden Ehefrau gemeinsam ausgeübt werde. Das hielt er selbst wohl für zweifelhaft, weil er die Vaterschaft für das Kind erst nach der Eheschließung anerkannt hatte. Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller VKH mit der Begründung versagt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die gemeinsame elterliche Sorge bestehe ohnehin

Interessant wird der Fall aber dadurch, dass das Amtsgericht in die begleitende Verfügung folgenden Zusatz hatte aufnehmen lassen: „Ich rege an sofortige Beschwerde gegen den Beschluß einzulegen um die Frage, ob bereits gemeinsames Sorgerecht besteht, durch das OLG klären zu lassen.“ (= „Ist mir zu schwierig, ich hab keine Lust auf Recherche, lasst mal das OLG machen.")

Dem „Hinweis" folgend hatte der Kindsvater gegen den ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde erhoben.

Entscheidung

Und das OLG Celle erklärt dem AG Hannover dann zunächst einmal, dass „schwierige“ und ungeklärte Rechtsfragen grundsätzlich nicht im PKH/VKH-Verfahren zu beantworten seien:

„Dabei weist der Antragsteller allerdings zutreffend darauf hin, daß bei - wie hier aufgrund des Hinweises in der Übersendungsverfügung zumindest naheliegender - Annahme des Vorliegens einer durch das Beschwerdegericht klärungsbedürftigen schwierigen Rechtsfrage von hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO auszugehen und eine Verlagerung der Klärung derartiger Fragen in ein VKH-Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt […]. Insofern hätte das Amtsgericht auf der Grundlage seines geäußerten Verständnisses vorliegend wohl VKH bewilligen müssen.“

Es „kommt" für das Amtsgericht allerdings noch ein wenig „dicker“, weil das OLG nämlich gar keine „schwierigen Rechtsfrage“ erkennen kann, da die Frage weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten sei.

tl;dr: Geht es um „schwierige Rechtsfragen", ist von hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO auszugehen und PKH zu bewilligen. Die Frage ist allerdings nicht „schwierig", wenn sie sich durch einen Blick in den Kommentar klären lässt und erkennbar nicht umstritten ist.

Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Beschl. v. 15.08.2014 – 10 WF 42/14.

 Foto: Forevermore / wikimedia.org / CC BY-SA