OLG Celle zur Streitwertbestimmung im selbständigen Beweisverfahren

Bild des OLG CelleEine interessante Konstellation zur Streitwertbestimmung im selbständigen Beweisverfahren liegt dem Beschluss des OLG Celle vom 02.09.2014 – 4 W 127/14 zugrunde.

Sachverhalt

In dem selbstständigen Beweisverfahren begehrten die Antragsteller die Feststellung bestimmter Baumängel und die Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten. Diese Kosten schätzten sie auf 13.500 EUR. Das Sachverständigengutachten kam jedoch auf Mängelbeseitigungskosten von nur 1.650 EUR. Die Antragsgegnerin hatte nun vor Beginn des Verfahrens wegen des streitgegenständlichen Mangels schon 3.000 EUR an die Antragsteller gezahlt.

Das Landgericht hatte die niedrigste Gebührenstufe von 500 EUR angesetzt und dies damit begründet, das selbständige Beweisverfahren habe nach dem Ergebnis des Gutachtens für die Antragsteller keinen eigenständigen Wert mehr. Denn das Gutachten sei gerade nicht geeignet, in einem späteren Hauptsacheverfahren verwendet zu werden.

Dagegen wendete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er die Festsetzung des Streitwerts auf 13.500 EUR begehrte.

Entscheidung

Die Beschwerde war aber nur zu einem sehr geringen Teil erfolgreich:

„Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren ist in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 1.650 € festzusetzen; eine Festsetzung auf 13.500 €, wie von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner begehrt, kommt dagegen nicht in Betracht.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. […].

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 1.650 € festzusetzen. Der Sachverständige hat den – im vorliegenden Verfahren einzig streitgegenständlichen – Mangel bestätigt und die diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten mit brutto 1.650 € veranschlagt. Dies ist nach den vorstehend gemachten Grundsätzen der „richtige“ Hauptsachewert; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die Wertvorstellung der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, die sich im Nachhinein als objektiv unrichtig herausgestellt hat, nicht an.

[Auch der Argumentation des Landgerichts] vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Landgerichts geht nach dem Verständnis des Senats dahin, dass das „Interesse“ […] nur darin bestehe, dass der Sachverständige Mangelbeseitigungskosten von mehr als 3.000 € ermittle, da alles andere für ihn im Hinblick auf die bereits erhaltene Entschädigung in Höhe dieses Wertes für ihn wirtschaftlich ohne Bedeutung sei. Mit dieser Argumentation aber würde das Landgericht nach Auffassung des Senats im Ergebnis doch wieder maßgeblich auf die subjektive Vorstellung des Antragstellers von der Höhe der Mangelbeseitigungskosten abstellen, was nach der […] Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gerade nicht maßgeblich sein soll.

Im Übrigen ist anzumerken, dass es für die Antragsteller auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden durchaus von Interesse sein kann, dass der Sachverständige überhaupt den von ihnen behaupteten Mangel feststellt, auch wenn er bei den diesbezüglichen Mangelbeseitigungskosten unter dem Betrag bleibt, den sie von der Gegenseite bereits vorab erhalten haben. Denn unter Umständen müssen die Antragsteller bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden damit rechnen, dass die Gegenseite die – ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens – zu viel bezahlten Beträge zurückfordert.

Es muss daher auch bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Auffassung des Senats dabei verbleiben, dass maßgeblich für die Wertfestsetzung allein die vom Sachverständigen ermittelte Höhe der Mangelbeseitigungskosten (soweit dieser - wie hier - dem Grunde nach alle streitgegenständlichen Mängel bestätigt) ist.“

Anmerkung

Das ist m.E. nicht wirklich überzeugend. Maßgeblich ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH der volle mutmaßliche Hauptsachewert. Und der bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers, wie es dem Antrag zu entnehmen ist.  Das Interesse der Antragsteller konnte hier aber nur darin bestehen, Mängelbeseitigungskosten feststellen zu lassen, die über 3.000 EUR hinausgehen. Danach hat das Landgericht den Streitwert m.E. zutreffend festgesetzt. Mögliche Rückforderungsansprüche in das Interesse mit einzubeziehen, ohne dass sich dafür etwas aus dem Antrag ergibt, halte ich für reine Spekulation.

Anmerkung/Besprechung, OLG Celle, Beschluss v. 02.09.2014 – 4 W 127/14. Foto: Forevermore | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0