Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen:
„Das Verfahren des Landgerichts leidet grundlegend daran, dass es zugelassen hat, dass zwei Zahlungsansprüche gleichzeitig in verschiedenen Verfahrensarten - im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren - geltend gemacht werden. Dies ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 7.12.1981, II ZR 187/81 und vom 3.5.1982, II ZR 229/81; Zöller/Greger ZPO, § 260 Rn 2a) und führt - unabhängig von der materiellen Rechtslage - dazu, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.
Die in der Berufung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Klägerin können hieran nichts ändern. (...)
Die Erklärung der Klägerin, nunmehr auch den Klageantrag zu 3. im Wege des Urkundenprozesses geltend machen zu wollen, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich zulässig […], analog § 263 ZPO müssten aber die Beklagten zustimmen, was sie bisher nicht getan haben, oder die Sachdienlichkeit bejaht werden. Sachdienlich ist die Erklärung aber schon deshalb nicht, weil sich hierdurch das fehlerhafte Teilurteil des Landgerichts bezüglich des Klageantrags zu 3. nicht beseitigen lässt.
Auch ein Abtrennen des Klageantrags zu 3. - wie von der Klägerin hilfsweise beantragt - lässt sich in der Berufung sachgerecht nicht durchführen, ohne dass das angefochtene Urteil gleichzeitig abgeändert wird (…).“
Das OLG erklärt auch gleich noch, wie die Parteien zweckmäßigerweise vorgehen sollten:
„Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht die in der Berufung abgegebenen weiteren Prozessanträge der Klägerin zu berücksichtigen haben. Als gangbarer Weg für das weitere Verfahren empfiehlt sich, dass die Klägerin insgesamt vom Urkundenverfahren Abstand nimmt.“
Anmerkung
Und das mag ja auf den ersten Blick noch plausibel sein, ist mit der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung in der Literatur nicht zu vereinbaren.
Die vom BGH zitierten Urteile behandeln einen anderen Fall, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen im Wechselprozess und (hilfsweise) im Urkundenprozess bzw. „Normalprozess“. Für das Verhältnis von Urkundenprozess und normalem Klageverfahren hat der BGH vielmehr entschieden, diese Verfahrensarten seien einander so ähnlich, dass im normalen Klageverfahren eine Widerklage im Urkundenprozess zulässig sei (Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 75/00). Deren Verfahrensregeln wiesen keine derart gravierenden Unterschiede auf, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich sei.
Daraus wird ganz überwiegend der Schluss gezogen, es sei mit § 260 ZPO vereinbar, Ansprüche im Urkundenprozess und im normales Klageverfahren geltend zu machen (Beck-OK/Bacher, § 260 Rn. 17, Musielak/Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2014, § 260 Rn. 6c; Thomas/Putzo/Reichhold, § 260 Rn. 13).
Das kann man sicher auch anders sehen, allerdings hätte man sich dann mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH wohl auseinandersetzen und die Revision zulassen müssen.
Was mich daran ziemlich ratlos macht: Am Zustandekommen der Entscheidung haben offensichtlich mindestens fünf Juristen mitgewirkt, und nicht einer hat es die - immerhin über den Erfolg des Rechtsmittels entscheidende - Rechtsfrage recherchiert.
Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2015 - 3 U 117/14.
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