OLG Frankfurt: (Sofortiges) Anerkenntnis eines Rechtsmittelantrags möglich
Entscheidung
Das OLG setzt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Berufung auseinander:„a) Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit konnte das Urteil entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Der Fehler der Nichtberücksichtigung nach Klageerhebung erfolgter Zahlungen ergibt sich nicht – was erforderlich wäre […] – ohne weiteres für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils.
b) Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil wegen des Schreibens des Klägervertreters […], mit dem den Beklagten versichert wurde, dass wegen der bereits geleisteten Zahlungen eine Vollstreckung nicht erfolgen werde, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Die Beklagten rügen auch […] die Kostenentscheidung, was […] nur im Rahmen einer Berufung erfolgen kann.“
In der Hauptsache sei da Urteil aufgrund des Anerkenntnisses der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 ZPO abzuändern:„Zwar ist streitig, ob dann, wenn der in der Vorinstanz erfolgreiche Kläger und Rechtsmittelbeklagte den Rechtmittelantrag des Beklagten und Rechtsmittelführers anerkennt, ein Urteil nach § 307 Abs. 1 ZPO ergehen kann. Der Senat folgt jedoch der dies bejahenden Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.1.2002, 16 U UF 512/01) und macht sich dessen überzeugende Argumentation zu Eigen.
Im Wege des Anerkenntnisurteils ist deshalb unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit sie über einen Betrag von 3.527,81 € […] hinausgeht.“
Zuletzt wendet sich der Senat der Kostenentscheidung zu:„Die Kosten der ersten Instanz sind abweichend von dem angefochtenen Urteil nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Dabei ist unerheblich, dass die Zahlung erst nach Klageerhebung erfolgt ist. Mangels Erledigungserklärung der Klägerin – das nach § 165 ZPO maßgebliche Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht […] enthält insoweit keine entsprechende Erklärung – hätte die Klage in erster Instanz in Höhe der auf die Hauptforderung erfolgten Zahlung aufgrund eingetretener Erfüllung mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen werden müssen.
Die Kosten der Berufung gehen nach § 91 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin. Zwar kommt grundsätzlich die entsprechende Anwendung des § 93 ZPO mit der Maßgabe in Betracht, dass die Klägerin nicht durch ihr Verhalten Anlass zur Einlegung der Berufung gegeben hat (vgl. OLG Stuttgart, aaO.).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zum einen hat die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung auf die Hauptsache zwar unstreitig gestellt, es aber versäumt, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Zum anderen hat sie zwar mit Schreiben vom 15. März 2017 gegenüber den Beklagten die Zahlungen auf die Hauptforderung und (auch auf) die Anwaltsgebühren (erneut) bestätigt und versichert, insoweit aus dem Urteil nicht zu vollstrecken; da aber – wie der Rechtsstreit zeigt – zwischen den Parteien Streit über die Kosten der ersten Instanz besteht, hatten die Beklagten keine andere Wahl, als Berufung gegen das Urteil einzulegen. Dies steht nach Auffassung des Senats der Annahme entgegen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Einlegung der Berufung gegeben hat.“