Entscheidung
Das OLG hält das Ablehnungsgesuch für zulässig:
„Die Beklagten haben ihr Recht, den Vorsitzenden Richter der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht verloren, weil sie nach förmlicher Stellung des Befangenheitsantrags am Ende der fortgesetzten mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag gestellt haben.
Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck von § 43 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Wortlaut der Vorschrift sieht einen Rechtsverlust also nur für den Fall vor, dass sich die Partei – anders als hier – zuerst auf eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt und sich erst hernach auf einen vermeintlichen Ablehnungsgrund beruft.
Eine Veranlassung, § 43 ZPO entgegen seinem Wortlaut auch auf Fälle wie den vorliegenden auszudehnen, ist nicht ersichtlich. Die in der Literatur vertretene Gegenansicht, auf die das Landgericht sich beruft, (Münchener Kommentar zur ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 43 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 43 Rn. 4) verzichtet auf jegliche Begründung. Die zitierte BGH-Entscheidung (NJW 2006, 695) verhält sich zu dieser Frage nicht.
Eine solche Ausdehnung wäre widersinnig. Sie würde insbesondere das mit der Einführung von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO verfolgte Ziel zunichtemachen. Die Vorschrift dient der Vermeidung einer Vertagung des Termins und soll damit missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen vorbeugen, indem ein Verzögerungseffekt des Ablehnungsgesuchs vermieden wird (BT-Drs 15/1508 S. 16). Dürften die Parteien, um ihr Ablehnungsrecht nicht zu verlieren, in einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten Verhandlung keine Anträge mehr stellen, würde dadurch stets ein neuer Verhandlungstermin erforderlich werden. § 43 ZPO ist deswegen seinem Wortlaut entsprechend so auszulegen, dass eine Partei, die ein förmliches Ablehnungsgesuch gestellt hat, anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und in dieser Anträge stellen kann, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren […].“
Anmerkung
Dem lässt sich m.E. nichts hinzufügen. Allenfalls vielleicht, dass das LG Kleve die Frage in eindeutiger Verkennung des Regelungsgehalts von § 47 Abs. 2 ZPO jüngst noch anders beantwortet, gegen den Beschluss aber die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Möglicherweise gibt es zu der Frage daher demnächst auch eine klärende Antwort aus Karlsruhe.
„Beginn der mündlichen Verhandlung“ i.S.d. § 47 Abs. 2 ZPO ist übrigens nicht erst die Antragstellung (§ 137 Abs. 1 ZPO) sondern bereits der Aufruf der Sache gem. § 220 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.11.2006 – 9 U 59/06; Musielak/Voit/Heinrich, 12. Aufl. 2015, § 47 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, § 47 Rn. 3a; BeckOK-ZPO/Vossler, § 47 Rn. 8).
Ist die Sache einmal aufgerufen, stehen Befangenheitsanträge der Durchführung des Termins daher nicht entgegen. Zu beachten ist lediglich, dass das Gericht (selbstverständlich) kein sog. „Stuhlurteil“ erlassen darf, sondern einen Verkündungstermin anberaumen muss, der – entgegen § 310 Abs. 1 ZPO – soweit in der Zukunft liegen muss, dass vorher rechtskräftig über den Ablehnungsantrag entschieden werden kann.
Ach so: Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch übrigens für unbegründet gehalten. Es sei aus Sicht einer verständigen Partei „nachvollziehbar, wenn ein Richter seinem Unmut über eine solche Verzögerung durch leicht unpassende Redewendungen Ausdruck verleiht“.
tl;dr: Hat eine Partei eine Partei ein Ablehnungsgesuch angebracht, kann sie anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren.
Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2015 – 8 W 52/15.
Foto: Frank C. Müller,
Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm), CC BY-SA 4.0