Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht für richtig gehalten.
1. Zunächst legt der Senat dar, wann bei einer
Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland die Vollziehungsfrist gewahrt ist:
„Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO setzt regelmäßig die fristgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb voraus.
Ist der Titelschuldner allerdings – wie im vorliegenden Fall – im Ausland ansässig, reicht es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…) zur Wahrung der Vollziehungsfrist aus, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und die tatsächliche Zustellung entweder gleichfalls innerhalb dieser Frist oder aber jedenfalls „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt; letzteres setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung ohne jede vom Gläubiger zu vertretende Verzögerung bewirkt wird (…).“
2. Hier fehle es aber an einer fristgerechten Vollziehung.
a) Die
erste Zustellung (ohne Übersetzungen) am 08.04.2014 sei zwar innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt; die Zustellung sei aber
schwebend unwirksam geworden, weil die die Annahme der Zustellung zu Recht verweigert habe:
„Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Annahmeverweigerung unberechtigt war, weil die Antragsgegnerin die deutsche Sprache versteht.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es insoweit nicht auf die Sprachkenntnisse des Verkaufsleiters der Antragsgegnerin, Herrn Z1, ankommt. Die EuZVO regelt nicht, auf wessen Sprachkenntnisse bei Zustellungen an juristische Personen abzustellen ist. Nach herrschender Meinung kann allerdings nicht gefordert werden, dass ein Organmitglied die entsprechende Sprache beherrscht. Es genügt vielmehr, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann (...). Über die Organisationsstruktur der Antragsgegnerin wurde nichts mitgeteilt. Üblicherweise gelangen Posteingänge an die Poststelle oder einen mit Posteingängen befassten Sachbearbeiter. Von dort aus werden sie an die zuständige Abteilung weitergeleitet. Im Falle gerichtlicher Schreiben ist mit einer Weiterleitung an die Rechtsabteilung oder an die Geschäftsführung zu rechnen. Mit der Einschaltung des Verkaufsleiters ist grundsätzlich nicht zu rechnen. Auch im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der Verkaufsleiter mit der Beantwortung gerichtlicher Verfügungen betraut ist.“
b) Die
zweite Zustellung (mit Übersetzungen) wirke nicht gem.
Art. 8 Abs. 3 Satz 3 EuZVO auf den Tag der ersten Zustellung innerhalb der Vollziehungsfrist zurück, da diese n
icht unverzüglich veranlasst worden sei:
„Im Fall einer berechtigten Annahmeverweigerung kann die Zustellung einer Übersetzung gemäß Art. 8 Abs. 3 EuZVO nachgeholt werden. Sofern die Zustellung – wie hier – innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, ist als Zustellungsdatum im Fall der Nachreichung der Tag maßgeblich, an dem das ursprüngliche Schriftstück zugestellt worden ist (Art. 8 Abs. 3 Satz 3). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, Schriftstücke nicht in die Amtssprache des Empfangsstaats übersetzen lassen zu müssen, praktische Wirksamkeit („effet utile“) erlangt (…). Voraussetzung ist allerdings, dass die Übersetzung unverzüglich, also so schnell wie möglich übersandt wird (…).
Daran fehlt es. (…) Erst mit Schriftsatz vom 04.07.2013 bat die Antragstellerin um Übersetzung der einstweiligen Verfügung ohne Anlagen sowie um Veranlassung der Auslandszustellung. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Heilungsmöglichkeit mehr. Die Antragsgegnerin musste nicht mehr mit der Rückwirkung der Zustellung rechnen. Die entsprechenden Schriftstücke wurden der Beklagten am 17.09.2013 zugestellt. Erst an diesem Tag kann von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werden. Die Vollziehungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.“
3. Und zuletzt sei die (wirksame) Zustellung am 17.09.2013 nicht „demnächst“ erfolgt und wirke deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück:
„Unter den dargestellten Umständen ist die Zustellung auch nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Denn die Antragstellerin hat die eingetretene Verzögerung bei der Zustellung zu vertreten, weil sie es (…) versäumt hat, nach der Mitteilung über die Annahmeverweigerung unverzüglich eine Übersetzung der Beschlussverfügung sowie deren Zustellung zu veranlassen.“
Anmerkung
Auch wenn das OLG (m.E. zu Recht) nicht die Sprachkenntnisse des Verkaufsleiters für maßgeblich hält, war es hier
aus Sicht der Antragstellerin sinnvoll, zunächst eine Zustellung ohne Übersetzung zu versuchen. Denn es hätte ja durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die
Antragsgegnerin die Zustellung gegen sich gelten lässt und damit die Kosten für die Übersetzung nicht anfallen (s. dazu ausführlich Fabig/Windau, NJW 2017, 2502 ff.). Die Antragstellerin hätte die Kosten für die Übersetzung nach der Verweigerung der Annahme außerdem gering halten können, indem sie
selbst die Übersetzungen in Auftrag gegeben hätte (ausf. Fabig/Windau, aaO). Nachdem die Antragstellerin allerdings so lange gewartet hatte, bevor sie eine Zustellung mit Übersetzungen beantragt hat, hätte ihr eigentlich bewusst sein müssen, dass die Frist des
§ 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen sein würde.
tl;dr: 1. Bei Auslandszustellungen ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist die Auslandszustellung beantragt wird und die Zustellung „demnächst“ erfolgt. 2. Verweigert der Empfänger gem. Art. 8 Abs. 1 EuZVO zu Recht die Annahme nicht übersetzter Schriftstücke, muss die Übersetzung unverzüglich veranlasst werden, wenn die Zustellung gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 auf den Tag der ersten Zustellung (ohne Übersetzungen) zurückwirken soll.
Hinweis: Der Beitrag wurde im Januar 2018 überarbeitet.
Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2014 – 6 U 104/14 „Deutschsprachiger Verkaufsleiter“ Foto:
Balthasar Schmitt User:Waugsberg,
Justitia Justizpalast Muenchen,
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