Wie man ein selbständiges Beweisverfahren und den daran anschließenden Prozess gewinnen und trotzdem in der Sache verlieren kann, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2015 – 28 W 41/15.
Aufgrund der alltäglichen prozessualen (sofortiges Anerkenntnis) und materiell-rechtlichen (Kaufmängelgewährleistungsrecht) Konstellation dürfte der Beschluss von kaum zu überschätzender Praxis- und Ausbildungsrelevanz sein.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über Mängel an einem PKW, den der Kläger von der Beklagten gekauft hatte. Als sich ein Mangel zeigte, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Kosten einer Reparatur zu ersetzen. Das lehnte der Beklagte ab, erklärte sich aber bereit, das Fahrzeug zu prüfen und ggf. zu reparieren.
Darauf ließ sich der Kläger nicht ein und leitete sein selbständiges Beweisverfahren ein, indem der Sachverständige feststellte, dass der Ölpumpenantrieb defekt sei. Während des Verfahrens und nachdem das Gutachten vorlag, wiederholte der Beklagte sein Angebot zur Untersuchung und Reparatur des Fahrzeugs.
Nachdem die Beklagte auf Wunsch des Klägers auch noch schriftlich bestätigt hatte, die Reparatur gemäß dem Gutachten kostenfrei auszuführen, ließ der Kläger die Beklagte schließlich das Fahrzeug reparieren. Parallel dazu beantragte die Beklagte, dem Kläger gem. § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Innerhalb der Frist erhob der Kläger Klage und beantragte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Mängel an dem Pkw zu beseitigen.
Die Beklagte erkannte in der Klageerwiderung das Feststellungsbegehren an und beantragte, dem Kläger gem. § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Landgericht hat in seinem Anerkenntnisurteil der Beklagten als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abhalf.