In meinem To-Do-Ordner haben sich in den letzten Wochen gleich drei OLG-Beschlüsse angesammelt, die sich mit der Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses i.S.d. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO befassen und deshalb hier in den nächsten Tagen vorgestellt werden sollen.
Den Auftakt der kleinen Reihe macht der Beschluss des OLG Hamm vom 11.06.2014 – 32 SA 40/14. In dem Verfahren hatten fünf Frauen gegen den Gesellschafter und Mitbegründer eines Zentrums für Reproduktionsmedizin Klage auf Auskunft erhoben, wer die genetischen Väter ihrer Kinder seien. Die Klägerinnen hatten ihre Auskunftsansprüche mit jeweils 2.500 EUR beziffert. Bei einem Gesamtstreitwert von 12.500 EUR war daher das Landgericht sachlich zuständig, deswegen hatten die Kläger ihre Klage auch dort erhoben.
Aber das Landgericht hatte scheinbar wenig Lust auf das Verfahren. Es stellte sich daher auf den Standpunkt eine Zusammenrechnung der Ansprüche gemäß § 5 ZPO komme nicht in Betracht, weil es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele. Diese Begründung ist – positiv ausgedrückt – jedenfalls individuell. Denn in § 5 ZPO ist von vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht die Rede. Auch in Rechtsprechung und Literatur war zuvor noch niemand auf diese Auslegung gekommen. Nach Anhörung der Klägerinnen, die gegen diese Ansicht keine Einwände geltend machten, verwies das Landgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht meinte nun, es sei an diese Verweisung nicht gebunden. Denn das Landgericht habe seine eigenwillige Auslegung noch nicht einmal begründet, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei daher willkürlich. Das Amtsgericht legte die Sache daher dem OLG Hamm zur Entscheidung vor.