OLG Hamm zur Beiziehung von Straf- oder Bußgeldakten im Zivilprozess

Erich Ferdinand the zebra files flickr.com CC BY 2.0Schon seit einer gefühlten Ewigkeit in meinem Blog-Ordner aber immer noch relevant ist m.E. der Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013 – 1 VAs 116/13.

Darin geht es um die Frage, wann Staatsanwaltschaften anderen Gerichten Akteneinsicht in Straf- und Bußgeldakten zu gewähren haben.

Sachverhalt

Die Europäische Kommission hatte gegen mehrere Unternehmen im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufzugs- und Fahrtreppenkartell rechtskräftig Kartellbußen wegen verbotener Preisabsprachen verhängt. Die Kartellmitglieder hatten in diesem Verfahren jeweils sog. „Kronzeugenanträge“ gestellt und in diesen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Gegen mehrere Mitarbeiter der Unternehmen leitete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in diesem Zusammenhang Strafverfahren ein, die aber gem. § 170 Abs. 2 bzw. § 153 StPO eingestellt wurden. Einsicht in diese Strafakten, deren Bestandteil auch Kopien der Kronzeugenanträge waren, hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bislang lediglich den Verteidigern gewährt. Akteneinsichtsgesuche Dritter hatte die Staatsanwaltschaft abgelehnt, nachdem die Beschuldigten jeweils ihre Zustimmung dazu versagt hatten.

Mehrere potentiell Geschädigte des Kartells machten nun einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzansprüche gegen die Kartellmitglieder geltend. Die Beklagten hatten in dem Zivilprozess u.a. gerügt, die Klägerinnen hätten nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Mitarbeiter der Beklagten jeweils gehandelt hätten. Das Landgericht Berlin ordnete daher gem. § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Beiziehung der Strafakten an und bat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gem. § 474 Abs. 1 StPO um Übersendung der Akten.

Der Fall ist ein guter Anlass, sich mit der Systematik der Akteneinsichtsrechte in Straf- und Bußgeldakten vertraut zu machen. Die sind zwar kein Zivilprozessrecht, für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aber durchaus relevant.

  • Das weiteste Akteneinsichtsrecht hat der Verteidiger gem. § 147 StPO. Das half den Geschädigten des Kartells aber offensichtlich nicht weiter.
  • Geschädigte des jeweiligen Strafverfahrens können gem. § 406e StPO durch einen Anwalt Einsicht in Strafakten nehmen. Die Akteneinsicht ist allerdings gem. Abs. 2 Satz 1 zu verwehren, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (Abwägung). Ist das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte/Betroffene freigesprochen worden, steht es der Akteneinsicht gem. § 477 Abs. 3 StPO schon entgegen, wenn der Angeklagte/Betroffene ein schützenswertes Interesse hat (keine Abwägung). Angesichts der offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse war ein solches Interesse hier anzunehmen.
  • Das Akteneinsichtsrecht am Strafverfahren nicht beteiligter Dritter bestimmt sich nach § 475 StPO. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 ist die Akteneinsicht schon dann zu verwehren, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat (keine Abwägung).

Ein eigenes Akteneinsichtsrecht hatten die Kläger danach nicht.

Es gab aber noch einen anderen Weg, möglicherweise Einsicht in die Akten zu erhalten. Denn Justizbehörden oder anderen öffentlichen Stellen ist gem. § 474 StPO Akteneinsicht schon zu gewähren, wenn dies „für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist“.

Auf dieser Grundlage hatte das Landgericht daher (wohl auf Antrag der Kläger) gem. § 273 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Beiziehung angeordnet und die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht. Würden die Akten übersandt, könnte dann u.U. das Landgericht den Klägern Einsicht in diese Akten gewähren.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte den Antragstellerinnen mit, dass sie beabsichtige, die begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Dagegen wendeten sich die Antragstellerinnen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG.

Entscheidung

Der Antrag blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Die Staatsanwaltschaft habe zutreffend auf der Grundlage der §§ 474, 477 und 478 StPO geprüft, ob dem Gesuch des Landgerichts Berlin stattzugeben sei und dies im Ergebnis bejaht.

Das OLG wendet sich zunächst dem Anwendungsbereich von § 474 Abs. 1 StPO zu:

„Nach § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.

Entgegen der seitens der Antragstellerinnen vertretenen Ansicht ist die Staatsanwaltschaft zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht Berlin auch in seiner Eigenschaft als Zivilgericht dem Anwendungsbereich des § 474 Abs. 1 StPO unterfällt. Denn § 474 Abs. 1 StPO regelt die Gewährung der Einsicht in Strafakten an alle Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden für Zwecke der Rechtspflege. Entscheidend ist danach, ob die Behörde funktional als Justizbehörde handelt, also die Auskunft oder die Akteneinsicht gerade in dieser Eigenschaft und für ein bestimmtes Verfahren begehrt […].

Da das Landgericht Berlin in dem dort anhängigen Schadensersatzprozess […] um Akteneinsicht ersucht, liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor.“

Auch die Voraussetzungen des § 474 Abs. 1 StPO lägen hier vor, der Prüfungsmaßstab der ersuchten Behörde sei überdies beschränkt:

„In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird von vornherein und als Regelfall Akteneinsicht gewährt […]. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO kann sowohl der für den Zivilprozess maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO zu keiner anderen Beurteilung führen.

Zwar richtet sich das Akteneinsichtsrecht einer Partei in einem Zivilprozess, die Akteneinsicht begehrt, um in den Akten erwartete Erkenntnisse im Zivilverfahren vortragen zu können, nach den §§ 475, 477 StPO, wohingegen sich die Einsicht eines Zivilgerichtes, wenn es – wie hier – Akteneinsicht etwa auf einen Beweisantrag hin verlangt, nach den weniger strengen Regeln der §§ 474, 477 StPO beurteilt. Diese vergleichsweise erleichterte Akteneinsicht für die Justiz ist damit zu erklären, dass ihr Einsichtsrecht nach der Intention des Gesetzgebers höher bewertet wird und außerdem davon auszugehen ist, dass die Justiz die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zuvor sorgfältig unter Abwägung aller Umstände geprüft hat […]

Die Staatsanwaltschaft ist […] auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob die Kenntnis des Akteninhalts für die anfordernde Stelle nach § 474 Abs. 1 StPO erforderlich ist, nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO bei der ersuchenden Stelle, hier also dem Landgericht Berlin, liegt. Denn nach § 477 Abs. 4 Satz 1 StPO trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist, die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Von der die Akteneinsicht begehrenden Justizbehörde ist also die Erforderlichkeit zu prüfen und auch zu verantworten, wobei sie die Notwendigkeit der Akteneinsicht in ihrem Ersuchen nicht näher darlegen muss; vielmehr kann die ersuchte Behörde vom Vorliegen dieser Voraussetzung ohne Weiteres ausgehen […]. Die ersuchte Stelle muss auch keine weiteren Nachforschungen anstellen […].

Gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die übermittelnde Stelle in diesem Fall im Wege einer Schlüssigkeitsprüfung also nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es handelt sich um eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung […].

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen führt diese beschränkte Prüfung auf Seiten der ersuchten Stelle (hier der Staatsanwaltschaft Düsseldorf) auch nicht dazu, dass jeglicher Schutz sensibler Dokumente ausscheide bzw. ein Abwägungsausfall hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen der Antragstelleinnen die Folge sei, da - so die Antragstellerinnen - die ersuchende Stelle (hier das Landgericht Berlin) mangels Aktenkenntnis eine insoweit anzustellende Prüfung gar nicht vornehmen könne.

Zunächst ist […] festzustellen, dass die seitens der ersuchten Stelle (hier der Staatsanwaltschaft) nach § 474 Abs. 1 StPO vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung sie nicht von einer Prüfung etwaiger gesetzlich normierter Versagungsgründe im Sinne der § 477 Abs. 2, Abs. 4 und § 478 Abs. 2 StPO befreit […]. An der Verantwortung der ersuchenden Stelle (hier das Landgericht Berlin) ändert sich durch diese Pflicht zur besonderen (Mit-)Prüfung der ersuchten Stelle nichts […].“

Denn inwieweit die Akten im Zivilverfahren verwendet und den Klägern zugänglich gemacht würden, müsse das Landgericht entscheiden:

„Das heißt, dass das Landgericht Berlin auch nach Übersendung der Akten in eigener Verantwortung und Zuständigkeit wird prüfen müssen, inwieweit eine Verwendung der durch die Akteneinsicht erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der dortigen Beklagten erfolgen kann. Denn die Zulassung der Aktenbeiziehung durch das Landgericht Berlin führt nicht notwendigerweise zur (vollumfänglichen) Akteneinsicht seitens der Klägerinnen des dortigen Verfahrens und damit zu den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Rechtsnachteilen. Denn nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus § 299 ZPO kein Recht der Parteien zur Einsichtnahme in beigezogene Akten fremder Behörden. Nur sofern diese Akten bei der Entscheidung Verwertung finden sollen, können die Parteien gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verlangen, dass ihnen diese Akten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden […].

Dass sich das Landgericht der nach § 474 Abs. 1 StPO notwendigen eigenen Prüfung der Erforderlichkeit entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen bewusst war und eine solche auch bereits vor Aktenanforderung und ohne (genaue) Kenntnis des Akteninhalts vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden der Kammer vom 30.04.2013. Indem der Vorsitzende der Kammer auf Seiten 2 und 3 dieses Schreibens unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des EuG auf eine insoweit vorzunehmende Interessensabwägung verweist und u.a. mitteilt, dass das Vorliegen von auch heute noch schützenswerten Geschäftsgeheimnissen einer konkreten Darlegung im Einzelfall bedarf, hat es aus Sicht des Senates ausreichend deutlich gemacht, dass es sich der eigenen Prüfung der Erforderlichkeit - auch bei zukünftiger Verwertung der Aktenbestandteile und dann notwendigerweise zu erfolgender Akteneinsicht der Prozessparteien - sehr wohl bewusst ist.

Dass das Landgericht Berlin im Übrigen eine Aktenbeiziehung auch unter Berücksichtigung des den Zivilprozess bestimmenden Beibringungsgrundsatzes für erforderlich hielt, bedarf aus Sicht des Senates keiner weiteren Erörterung. Das Landgericht wird auch nach Erhalt und Einsicht in die Akte den Grundsatz, dass es allein den Parteien eines Zivilverfahrens obliegt, den Prozessstoff beizubringen, bei eventueller Verwertung einzelner der Akte zu entnehmender Informationen zu berücksichtigen wissen.“

Die Rechtsbeschwerde hat das OLG nicht zugelassen. Das BVerfG hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13 nicht zur Entscheidung angenommen.

Anmerkung

Das Ergebnis „verschiebt“ das Problem allerdings nur von der Staatsanwaltschaft auf das Landgericht. Dies wird zu beurteilen haben, inwieweit es die von ihr beigezogenen Akten verwertet und den Klägern zugänglich macht. Und dabei stellt sich dann die auch bei §§ 142, 144 ZPO stets aufs neue relvante Frage, inwieweit ein Gericht den Parteien bei der Sachverhaltsaufklärung helfen darf. Die Entscheidung(en) dazu aus Berlin werden uns dann ggf. in einiger Zeit hier beschäftigen.

Es dürfte aber in der Regel einen Versuch wert sein, über die §§ 406e, 475 StPO hinaus Akteneinsicht über den Umweg eines Antrags auf Beiziehung der Akten in einem Zivilverfahren erhalten.

tl;dr: Gem. § 474 Abs. 1 StPO ist anderen Justizbehörden und damit auch Zivilgerichten in aller Regel Akteneinsicht zu gewähren. Dem stehen weder der Beibringungsgrundsatz noch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO entgegen.

Anmerkung/Besprechung, OLG Hamm, Beschluss v. 26.11.2013 - 1 VAs 116/13. Foto: Erich Ferdinand/the zebra files | flickr.com | CC BY 2.0