OLG Hamm zur Reichweite der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Die kleine Reihe zur Bindungswirkung einer Verweisung gem. § 281 ZPO wird fortgesetzt durch einen weiteren Beschluss des OLG Hamm vom 13.06.2014 – 32 SA 35/14. Darin ging es um die Frage, wie weit die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO reicht.

WegweiserDas Amtsgericht B hatte sich in dem Rechtsstreit für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das übergeordnete Landgericht B verwiesen. Das Landgericht B hatte sich dann seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und an das Landgericht G weiterverwiesen. Das Landgericht G, an dem das Verfahren schließlich „hängengeblieben“ war, erklärte sich ebenfalls für unzuständig und vertrat die Ansicht, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B sei unwirksam, da eine Weiterverweisung unzulässig sei. Es legte die Sache daher gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO dem OLG zur Entscheidung vor.

Das sah das OLG Hamm - m.E. zu Recht - anders:

„Das Landgericht B war durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B vom 2. August 2013 nicht gehindert, den Rechtsstreit weiter zu verweisen. Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B kommt im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit keine Bindungswirkung zu.

Zwar kann sich die Bindungswirkung auf weitere Zuständigkeitsfragen als die erstrecken, hinsichtlich welcher verweisendes und aufnehmendes Gericht konkurrieren – hier die sachliche Zuständigkeit im Verhältnis von Amts- und Landgericht B -. Dies setzt jedoch voraus, dass das verweisende Gericht diese Zuständigkeitsfragen ebenfalls geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Dies kann sich sowohl aus den Gründen des Beschlusses als auch aus anderen Anhaltspunkten ergeben. Bei Fehlen derartiger Anhaltspunkte bindet aber die Verweisung wegen sachlicher Zuständigkeit nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und umgekehrt. […].

Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Landgerichts G – keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass das Amtsgericht B die örtliche Zuständigkeit geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B bezieht sich seinem Tenor nach allein auf die sachliche Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund lässt die Begründung des Beschlusses nicht erkennen, ob der dortige Passus „zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht“ allein die sachliche oder die sachliche und örtliche Zuständigkeit betrifft. Auch der vorherige Akteninhalt spricht nicht dafür, dass das Amtsgericht B die Zuständigkeit des Landgerichts B in örtlicher Hinsicht geprüft hat. Hierfür bestand jedenfalls kein zwingender Anlass, nachdem die örtliche Zuständigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit war und das Landgericht B seine Zuständigkeit im vorhergehenden selbstständigen Beweisverfahren nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrag angenommen hatte.“

Das entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur. M.E. wäre es daher nicht nötig gewesen, das OLG „zu bemühen", ein Blick in einen Kommentar hätte genügt. Anmerkung/Besprechung: OLG Hamm, Beschluss v. 13.06.2014 – 32 SA 35/14. Foto: © M.E. / www.pixelio.de