OLG Karlsruhe: Keine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO auf Prozessvergleich

Karlsruhe_OLG_Andreas Praefcke_wikimedia-cc-by-sa3.0Mit dem Abschluss eines Prozessvergleichs verlieren vorangegangene Urteile oder Vollstreckungsbescheide zwar ihre Wirkung; der Vergleich ist aber keine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wäre.

Das OLG Karlsruhe hat sich vor diesem Hintergrung mit Beschluss vom 16.09.2015 - 12 U 201/11 mit der Frage befasst, ob ein Gericht nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO die Wirkungslosigkeit eines vorausgegangenen Urteils oder Vollstreckungsbescheids aussprechen kann (was dann eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO wäre).

Sachverhalt

Das Landgericht hatte die Beklagte erstinstanzlich wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage verurteilt und damit der Klage überwiegend stattgegeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung und die Kläger Anschlussberufung ein. Die Parteien schlossen schließlich außergerichtlich einen Vergleich, dessen Zusammenkommen das Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Ausdrückliche Vereinbarungen hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht getroffen.

Daraufhin beantragte die Beklagte, analog § 269 Abs. 4 ZPO auszusprechen, dass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wirkungslos sei.

Ein Prozess kann durch Klagerücknahme, Urteil, übereinstimmende Erledigungserklärung und durch einen Prozessvergleich beendet werden. Ein Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit unmittelbar, vorher ergangene, nicht rechtskräftige Teil-, Vorbehalts- und Versäumnisurteile werden entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO wirkungslos. Diese Folge (Wirkungslosigkeit eines vorangegangenen Urteils) kann im Falle einer Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss festgestellt werden.

Genau diese Feststellung begehrte hier auch die Beklagte wegen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und berief sich auf eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO.

Entscheidung
Das OLG verneint eine entsprechende Anwendbarkeit von § 269 Abs. 4 ZPO:

„Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die es rechtfertigen könnte, die dort normierten Rechtsfolgen generell ausdehnend auf den Fall eines Vergleichsabschlusses anzuwenden.

Die Sachverhalte einer Klagerücknahme und eines Prozessvergleichs sind schon vom Ansatz her nicht vergleichbar, sodass eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagerücknahme a priori nicht besonders nahe liegt. Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung des Klägers, die nur nach Beginn der mündlichen Verhandlung (und auch nur hinsichtlich der Hauptsache) zur Wirksamkeit der Zustimmung des Beklagten bedarf und zum rückwirkenden Wegfall der Rechtshängigkeit (ex tunc) führt. Demgegenüber ist der Prozessvergleich sowohl Prozesshandlung aller hieran beteiligter Parteien als auch zugleich materiell-rechtlicher Vertrag nach § 779 BGB […].

Der gerichtliche Vergleich beendet als Prozesshandlung den Rechtstreit und die Rechtshängigkeit ex nunc. Ein bereits ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil wird – insoweit wie im Fall der Klagerücknahme – wirkungslos, soweit es durch den Vergleich nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird […]. Allerdings treten diese Folgen nur dann ein, wenn der Prozessvergleich wirksam ist. Ein nichtiger Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit dagegen nicht, unabhängig davon, ob die Nichtigkeit von Anfang an bestand oder erst rückwirkend eingetreten ist […].

Bei einem Prozessvergleich ist eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO zudem deshalb nicht geboten, weil die Parteien die Möglichkeit haben, in diesem Rahmen Regelungen zu einem vorangegangenen Urteil zu treffen. So ist es beispielsweise ohne weiteres möglich, bereits bei Abschluss des Vergleichs die künftige Vollstreckung aus diesem von der Übergabe aller aufgrund des Urteils nebst Kostenfestsetzung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen abhängig zu machen […] oder einen Anspruch der durch das Urteil beschwerten Partei auf Titelherausgabe zu verschaffen. Ebenfalls denkbar ist es, in einem Vergleich die Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme der Klage aufzunehmen. Nimmt der Kläger dann vereinbarungsgemäß die Klage zurück, so sind §§ 269 Abs. 3, 4 ZPO unmittelbar anwendbar, wobei dann die im Vergleich vereinbarte Kostenquote Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat […]. Unterlassen die Parteien eines Prozessvergleichs aus welchen Gründen auch immer derartige Vereinbarungen, ist es nicht Sache der Gerichte, ein solches Versäumnis durch den Rückgriff auf § 269 Abs. 4 ZPO auszugleichen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der durch das Urteil beschwerten Partei keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Seite stünden, eine Vollstreckung aus dem wirkungslosen Urteil zu verhindern. Das ist aber nicht der Fall. Es stehen andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, und zwar eine Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO und/oder eine prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog […].

Darüber hinaus begegnet eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO auch wegen der möglichen Anfechtbarkeit des Vergleichs Bedenken. Im Fall einer wirksamen Anfechtung würde ein ergangener Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO dann eine unrichtige Rechtsfolge bescheinigen. Die durch das – nach Anfechtung des Vergleichs wirksame – erstinstanzliche Urteil belastete Partei könnte dann zu Unrecht eine (vorübergehende) Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO […] erreichen. Eine derartige Erschwerung der Vollstreckung aus einem vorausgegangenen Urteil ist im Fall eines nichtigen Prozessvergleichs nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt.

Soweit für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO wohl überwiegend bejaht wird […], lässt sich das auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich […] und nicht anfechtbar […]. Darüber hinaus bestehen für die Parteien bei der Erledigung keine Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs mit einem vorangegangenen Urteil. Damit ist eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 4 ZPO auf die übereinstimmende Erledigungserklärung jedenfalls deutlich naheliegender als im Fall des Abschlusses eines Prozessvergleichs.“

Anmerkung

Die Entscheidung widerspricht der (bislang) wohl herrschenden Auffassung (s. OLG Köln, Beschluss v. 18. 10. 2002 – 9 U 143/97; MünchKommZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn. 72; MünchKommBGB/Habersack, § 779 Rn. 79; BeckOK-BGB/Fischer, § 779 Rn. 70; der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.08.2007 – VII ZB 115/06 lediglich entschieden, dass eine mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO die Unwirksamkeit eines Urteils infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden kann, zur entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO aber keine Aussage getroffen).

Was ich mich noch frage: Einen Prozessvergleich kann man nach allgemeiner Ansicht zwar nicht unter § 775 Nr. 1 ZPO subsumieren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 7. 2011 – VII ZB 118/09), aber käme insoweit nicht § 775 Nr. 4 ZPO in Betracht? In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren war dazu nichts zu finden und die genannte BGH-Entscheidung äußert sich dazu nicht. Wenn ja, fehlte es wohl ohnehin schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde übrigens zugelassen, so dass der BGH insoweit hoffentlich für Klarstellung sorgen wird. Bis dahin sollte schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine Regelung betreffend den vorangegangenen Titel in den Vergleich aufgenommen werden.

tl;dr: Die Anwendbarkeit von § 269 Abs. 4 ZPO auf Prozessvergleiche ist fraglich. Ist vor Vergleichsschluss bereits eine vollstreckbare Entscheidung ergangen, sollte eine klarstellende Regelung in den Vergleich aufgenommen werden.

Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 – 12 U 201/11. Foto: © Andreas Praefcke | wikimedia. org | CC BY-SA 3.0