OLG Karlsruhe: „Transmortale“ ärztliche Schweigepflicht auch bei arglistiger Täuschung?

Karlsruhe_OLG_Andreas Praefcke_wikimedia-cc-by-sa3.0Entscheidungen zu Zwischenurteilen und Zwischenrechtsstreiten gibt es nicht allzu häufig, ebenso wie Entscheidungen zu den §§ 383 ff. ZPO.

Deshalb erscheint mir der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 03.09.2014 12 W 37/14 eine kurze Erwähnung wert, auch wenn er in der Sache nicht viel substantiell Neues bringt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte der Begünstigte einer Lebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die beklagte Versicherung weigerte sich und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Denn der Versicherungsnehmer - der Vater des Klägers - habe angegeben, keine Vorerkrankungen zu haben. Dabei habe er an Krebs gelitten. Zudem habe er der Wahrheit zuwider angegeben, keinen Hausarzt zu haben. Zum Beweis der Vorerkrankung berief sich die Versicherung auf das Zeugnis des zwischenzeitlich ermittelten Hausarztes, des Zeugen Dr. G. Dieser verweigerte aber (schriftlich) eine Aussage unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO).

Der Hausarzt des Versicherungsnehmers war hier nicht nur gem. § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt; gem. § 203 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 4 StGB war er dazu auch verpflichtet. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers war diese Schweigepflicht auch nicht beendet, wie sich aus § 203 Abs. 4 StGB ergibt.

Der Zeuge hatte diese Zeugnisverweigerung schriftlich gem. § 386 Abs. 3 ZPO erklärt. Da die Beklagte dennoch auf einer Vernehmung des Zeugen bestand, ergab sich ein sog. Zwischenstreit. Der Zwischenstreit ist ein „Verfahren im Verfahren“ (s. auch z.B. § 71 ZPO), in dem sich nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens sondern der Zeuge und die auf dem Zeugnis bestehende Partei gegenüberstehen. Über den Zwischenstreit entscheidet das Gericht gem. § 387 ZPO durch Zwischenurteil, das ein „vollständiges“ Urteil ist: Es enthält einen Ausspruch zur Hauptsache, der die Zeugnisverweigerung für berechtigt oder unberechtigt erklärt, eine Kostenentscheidung, die sich nach § 91 ZPO richtet und eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung. Gegen das Zwischenurteil ist gem. § 387 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. (Das ist ungewöhnlich, weil in der Regel gegen Urteile die Berufung und gegen Beschlüsse die sofortige Beschwerde statthaft ist.)

Inhaltlich war in dem Zwischenstreit zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer den Zeugen gem. § 385 Abs. 2 ZPO von der Schweigepflicht entbunden hatte. Da dies ausdrücklich nicht geschehen war, war auf den mutmaßlichen Willen des Versicherungsnehmers abzustellen. So wird z.B. eine mutmaßliche Einwilligung des durch das Zeugnisverweigerungsrecht Geschützten angenommen, wenn es darum geht, den tatsächlichen Willen und die Testierfähigkeit eines Erblassers zu ermitteln. Hier widersprach eine Entbindung von der Schweigepflicht aber dem Interesse des Versicherungsnehmers, weil sonst die Versicherung wohl nicht hätte zahlen müssen.

Entscheidung

Das Landgericht erklärte die Zeugnisverweigerung mit Zwischenurteil für rechtmäßig. Das OLG wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück:

„Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Zwischenurteils. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Insbesondere ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht anzunehmen ist. […]

Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen gibt es im vorliegenden Fall nicht. Auf Seiten des Verstorbenen ist kein Interesse an einer Aussage des Zeugen Dr. G. auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Beweisführerin liegt. Treffen die Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antragsbogen zu, so benötigt der Versicherte hierfür keine Bestätigung. Sind sie falsch, so geht sein Interesse dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme offenbart wird. Der vom OLG Naumburg (VersR 2005, 817) angesprochene Zweifelsfall liegt hier somit nicht vor, so dass der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit bei derartigen Sachverhalten dem die Aussage verweigernden Zeugen eine nachvollziehbare Darlegung seiner Gründe abverlangt werden kann.“

Anmerkung

Besonders pikant: Der Hausarzt hatte der Versicherung im Vorfeld des Verfahrens die entsprechenden Auskünfte schriftlich erteilt. An deren Verwertbarkeit (§ 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB lässt grüßen) zweifelte aber wohl sogar die Versicherung.

Und: So juristisch eindeutig die Antwort auch sein mag, sie hinterlässt doch einen etwas schalen Nachgeschmack. Denn die Versicherungen haben kaum eine Handhabe, wenn Menschen kurz vor dem Tod noch Lebensversicherungen abschließen und dabei Fragen bewusst falsch beantworten. Und mir erscheint der Begünstigte einer ertrogenen Versicherungsprämie nur bedingt schützenswert.

Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.09.2014 - 12 W 37/14.

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