OLG München: Falsche Bezeichnung der Komplementärin macht Klage nicht unzulässig

Immer wieder beeindruckt bin ich von der Spitzfindigkeit und Kreativität mancher Kollegen, wenn es darum geht, Verfahren schnell „zu erledigen“.

Ein schönes Beispiel dafür scheint mir das Urteil des LG München I zu sein, das dem Urteil des OLG München vom 30.07.2014 – 7 U 1680/14 vorausging.

Sachverhalt

Die Klägerin – eine KG – hatte in der Klageschrift ihre (eigene) Firma weitgehend richtig angegeben, als Komplementärin jedoch die „X-GmbH“ genannt. Kurz vor Klageerhebung war diese aber von der „X-UG (haftungsbeschränkt)“ als Komplementärin abgelöst worden. Nachdem die Klägerin diesen Fehler bemerkt hatte, beantragte sie die Berichtigung des Rubrums, § 319 ZPO.

Das Landgericht berichtigte aber nicht etwa das Rubrum – sondern wies gleich die ganze Klage als unzulässig ab. Und zwar mit folgender Begründung: Die Klägerin habe die Klage mit falscher Parteibezeichnung und damit „quasi aus dem Verborgenen/aus dem Hinterhalt“ erhoben. Damit erschwere sie es der Beklagten, etwaige spätere Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen.

Zur Begründung hatte sich das LG auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1988, 2114) gestützt, nach der zur ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers gehört. Auch das OLG Frankfurt hat erst vor kurzem entschieden, dass es nicht ausreichend sei, eine c/o-Adresse anzugeben.

Hier hatte die Klägerin aber ihre Adresse richtig angegeben. Auch die Firma war m.E. im Grundsatz richtig, genau genommen hatte sie nur über ihre Vertretungsverhältnisse falsche Angaben gemacht. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer Partei ist jedoch nach allgemeiner Ansicht schon gar nicht erforderlich (s. nur Musielak/Foerste, 11. Aufl. 2014, § 253 Rn. 17). Hinzu kam, dass sich dieser Fehler auch durch einen einzigen Blick in das Handelsregister hätte klären lassen.

Entscheidung

Das OLG hält die Parteibezeichnung zwar für falsch, hebt das Urteil des LG München I aber auf und verweist den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurück. Denn die Identität der Klägerin sei durch Auslegung ohne Weiteres zu ermitteln gewesen:

„Das Landgericht, das in seiner Entscheidung allein über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hätte dem Antrag der Klägerin auf Rubrumsberichtigung entsprechen müssen.

Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass nach §§ 130, 253 ZPO zur ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich die richtige Bezeichnung der Parteien gehört und die Parteibezeichnung der Klägerin in ihrer Klageschrift unrichtig war. […]

Da im vorliegenden Fall trotz der Falschbezeichnung an der Identität der Klägerin, die als Personenhandelsgesellschaft parteifähig ist, unter ihrer Firma klagen und verklagt werden kann, § 161 Abs. 2, 124 HGB, keine Zweifel bestehen, kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlern in der Parteibezeichnung nicht in Betracht.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. […] Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an einer fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen […].

Dies vorangestellt, ergeben sich vorliegend keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Allein die Tatsache, dass die Klägerin in der Klageschrift die persönlich haftende Gesellschaft und deren Geschäftsführerin fehlerhaft bezeichnete, rechtfertigen solche Zweifel an der Identität der Klägerin nicht. Die Bezeichnung der klägerischen Kommanditgesellschaft als „Fachmarktzentrum R.“, die unstreitig zutreffende Anschrift, die unveränderte Nummer im HRA sowie die sich aus der Klagebegründung ergebenden Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien nebst Anlagen, genügen, um die Klagepartei zu identifizieren. Vernünftige Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen nicht.

Damit erweist sich auch die Argumentation des Landgerichts, dass die Klägerin ihre Klage „aus dem Hinterhalt bzw. aus dem Verborgenen“ erhoben habe, als unzutreffend. Eine derartige Sachlage, wie sie der zitierten Entscheidung des BGH zu Grunde lag (BGH NJW 1988, 2114) kann angesichts der vorliegenden Umstände nicht bejaht werden. […]

Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, wonach durch die Falschbezeichnung der Klägerin ein Risiko für die Beklagtenseite geschaffen worden sei, etwaige Kostenerstattungsansprüche zu vollstrecken. Angesichts der Pflicht des Erstgerichts nach Feststellungen von Fehlern der Parteibezeichnung auf eine Berichtigung hinzuwirken […] und des Berichtigungsantrags der Klägerin handelt es sich hierbei um keine durchschlagenden oder auch nur relevante Erwägungen.

Damit bleibt festzuhalten, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift eine Unzulässigkeit der Klage insgesamt nicht zu begründen vermag. Die vorliegend unrichtige Parteiangabe ist unschädlich und kann jederzeit – wie von der Klägerin beantragt – berichtigt werden, da die Identität der Klägerin gewahrt bleibt […].“

Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil v. 30.07.2014 – 7 U 1680/14. Foto: AHert, OLG Muenchen-02, CC BY-SA 3.0