Entscheidung
Das OLG Naumburg hat die sofortige Beschwerde für unstatthaft gehalten:
„Gemäß § 281 II S. 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar. Damit wird gesetzlich angeordnet, dass auch die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ausnahmslos nicht stattfindet […].
Soweit der Kläger auf eine herrschende Meinung verweist, die in Fällen objektiver Willkür oder der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise die Beschwerde für möglich hält […], vermag der Senat die notwendige Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Außerordentliche Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen spätestens nach der Reform des Zivilprozesses und der Einführung der Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) keine planwidrige Regelungslücke mehr, sodass auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde ausscheidet.
Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse nicht ausdrücklich bejaht, sondern die Frage offen gelassen [...]. Seine zur Rechtfertigung der Anfechtbarkeit herangezogenen Äußerungen standen stets im Zusammenhang mit Entscheidungen zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit (jetzt § 36 I Nr. 6 ZPO) und bezogen sich dementsprechend auf die Bindungswirkung nach § 281 II S. 4 ZPO […]. Aus einer fehlenden Bindung des im Verweisungsbeschluss bezeichneten Gerichts lässt sich jedoch nicht zwingend das (prozessökonomisch motivierte) Bedürfnis einer Beschwerdemöglichkeit des Klägers herleiten, zumal auch die Rechtmittelklarheit und Rechtssicherheit tangiert sind und die Unanfechtbarkeit ebenfalls prozessökonomischen Zwecken folgt […].
Ist die Verweisung objektiv willkürlich oder unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte zustande gekommen, hat das verweisende Gericht, dessen Bindung an die eigene Entscheidung dann entfällt, den Fehler selbst zu korrigieren […]. Außerdem kann sich das ebenfalls nicht nach § 281 II S. 4 ZPO gebundene, im Verweisungsbeschluss genannte Gericht für unzuständig erklären und eine Entscheidung nach § 36 I Nr. 6 ZPO herbeiführen. Eine Rechtsmittelmöglichkeit ist auch verfassungsrechtlich daneben nicht geboten [...]."
Trotz der Abweichung von der Rechtsprechung anderer OLG hat das OLG Naumburg die Rechtsbeschwerde aber nicht zugelassen:
„Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen […]. Selbst wenn die sofortige Beschwerde statthaft wäre, müsste sie nach § 572 II S. 2 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses verworfen werden. Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 28.5.2015 zum Ausdruck gebracht, sich der Auffassung des Landgerichts Regensburg anzuschließen, mithin von seiner örtlichen Zuständigkeit auszugehen und das Verfahren fortzusetzen. Damit ist das vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel erreicht. Denn mit dieser Entscheidung ist der Verweisungsbeschluss vom 8.4.2015 überholt, wenn nicht gar konkludent aufgehoben.“
Anmerkung
Nach wohl (noch) herrschenden Meinung soll auch nach Einführung von § 321a ZPO bei willkürlichen oder unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommenen Verweisungsbeschlüssen die Unanfechtbarkeit gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfallen (so beispielsweise OLG Köln, Beschluss v. 10.11.2008 – 11 W 71/08; OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.07. 2009 – 19 W 37/09; MüKoZPO/Prütting, 4. Auflage 2013, § 281 Rn. 41; BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1.9.15, § 281 Rn. 25).
Dem widerspricht das OLG Naumburg mit m.E. sehr überzeugenden Argumenten (ebenso Musielak/Voit/Foerste, 12. Aufl. 2015, § 281 Rn. 11; Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 281 Rn. 14). Denn einerseits gibt des Gesetzeswortlaut eine Ausnahme nicht her. Und für eine solche Ausnahme dürfte auch kaum ein Bedürfnis bestehen, weil über den Weg des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO eine obergerichtliche Kontrolle eröffnet ist (ähnlich auch Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 281 Rn. 14). Dass eine sofortige Beschwerde möglicherweise schneller zur Aufhebung des Beschlusses führt dürfte als Grund allein nicht ausreichen, um von der zwingenden Regelung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO abzuweichen (so aber BeckOK ZPO/Bacher, § 281 Rn. 25).
Die Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde halt ich für wenig bis gar nicht überzeugend. Wenn die sofortige Beschwerde ohnehin wegen prozessualer Überholung unzulässig wäre, hätte man die Frage der Statthaftigkeit gar nicht erörtern müssen. So wird eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof wohl noch etwas auf sich warten lassen.
tl;dr: Ein Verweisungsbeschluss ist auch dann gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar, wenn er willkürlich ist oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
Anmerkung/Besprechung, OLG Naumburg, Beschluss v. 20.07.2015 – 1 W 24/15. Foto:
Olaf Meister (Olaf2), OLG Naumburg, CC BY-SA 4.0