OLG Saarbrücken: Selbständiges Beweisverfahren auch zur Feststellung von Geruchs- und Lärmimmissionen

Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens kann gem. § 485 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO unter anderem der Zustand oder Wert einer Sache sein. Nach in der Literatur und Rechtsprechung wohl überwiegend vertretener Ansicht, sollen die auf ein Grundstück einwirkenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht zu diesem „Zustand der Sache" gehören.

Mit Beschluss vom 05.01.2015 - 5 W 89/14 ist das OLG Saarbrücken dieser Auffassung entgegengetreten, und hat ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Lärm- und Geruchsimmissionen für zulässig erklärt.

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, um feststellen zu lassen, dass von einem benachbarten Supermarkt „schon ab morgens 5.30 Uhr unerträglicher Lärm“ ausgehe, der die Richtwerte der TA-Lärm überschreite. Unzumutbar seien auch die Gerucheinwirkungen aus den Schornsteinen des Marktes und der Auspuffanlagen der anliefernden LKW. (Mancher Leser mag jetzt ein ziemlich konkretes Bild des Antragstellers vor Augen haben. ;-) )

Das LG hatte den Antrag für unzulässig gehalten, weil die Lärmimmissionen Schwankungen unterlägen und daher nicht den „Zustand einer Sache“ beträfen. Geruchseinwirkungen würden rein subjektiv empfunden und seien daher sachverständig nicht zu beurteilen.

Entscheidung

Das OLG Saarbrücken stellt zunächst einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.11.1991 (MDR 1992, 807) dar, das die Klärung von Geräuschbelästigungen und eine Bewertung der gemessenen Werte im Verhältnis zur TA Lärm im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens für unzulässig hatte. Begründet hatte das OLG Düsseldorf seine Ansicht damit, dass die Intensität von Geräuschemissionen nicht der Sache unmittelbar anhafteten, sondern variabel seien; die beantragte Begutachtung daher eine bloße „Momentaufnahme" und in einem künftigen Rechtsstreits nicht gemäß § 493 ZPO verwertbar sei.

Das sei aber nicht überzeugend, denn:

„Das Abstellen darauf, dass Lärm, der (von außen) auf ein Grundstück einwirke, kein dessen Zustand (mit)bestimmender Parameter sei, greift schon begrifflich zu kurz. Die Eigenschaften einer Sache müssen nicht zwingend in ihr selbst angelegt sein, sondern können auch durch äußere Einflüsse (mit)geprägt werden. Auch ein gewissen Schwankungen unterworfener Zustand ist gleichwohl ein Zustand und damit prinzipiell feststellbar.

Auch das Argumentieren mit der Variabilität von Geräuschen, an welcher der Nutzen eines Gutachtens für einen etwaigen späteren Rechtsstreit scheitern soll, geht fehl. Es verkennt, dass es sich insoweit nicht um ein spezifisches Problem des Beweisverfahrens handelt. Auch im Hauptprozess müssen Lärmpegelmessungen notfalls über einen längeren Zeitraum durch einen Sachverständigen vorgenommen werden, um Belastungen umfassend klären und bewerten zu können […]. Es ist kein Grund erkennbar, die sachverständige Klärung der - veränderlichen - Immissionsbelastung eines Grundstücks in einem Hauptsacheverfahren zuzulassen […], die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren, das einem solchen Rechtsstreit vorgeschaltet ist und ihn mit Blick auf die erfolgende Vorabklärung im Idealfall verhindert, indessen zu verwerfen […].

Dass ein Immissionsgutachten allein den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Sachverhalt möglicherweise noch nicht vollständig und endgültig aufzuklären geeignet ist, schadet nicht. Das Herbeiführen einer vollständigen Entscheidungsreife ist ohnehin und naturgemäß dem eigentlichen Rechtsstreit vorbehalten. […]

Auch was die vom Antragsteller gerügten, auf sein Grundstück wirkenden Geruchsimmissionen anbelangt, deren Klärung er mit der sofortigen Beschwerde ebenfalls weiter verfolgt […], geht es um die Feststellung des Zustands einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, an welcher ihm ein rechtliches Interesse nicht grundsätzlich abzusprechen ist. Die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der Begutachtung der Lärmimmissionen gelten entsprechend.

Die vom Landgericht vertretene Auffassung, die vom Antragsteller als unzumutbar und richtwertüberschreitend gerügten Geruchsimmissionen stünden im Zusammenhang mit rein subjektiven Empfindungen und seien einer Sachverständigenbegutachtung unzugänglich, ist unzutreffend. Gerüche sind als unter gewissen Voraussetzungen nicht hinzunehmende Einwirkungen in § 906 Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt. Zur Klärung der Frage, ob die dort normierte Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, kann anerkanntermaßen (jedenfalls auch) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beitragen […]. Dass es in einem etwaigen späteren Hauptsacheverfahren gegebenenfalls weiterer Beweiserhebungen, insbesondere eines Ortstermins bedarf, falls ein Vergleich mit Richtwerten sich als unzureichend erweist […], schließt die selbstständige Beweiserhebung, wie oben ausgeführt, nicht aus […].“

Einordnung

Trotz der entgegenstehenden (wohl) herrschenden Ansicht in der Literatur halte ich die Entscheidung für richtig. Denn das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO dient nach seiner gesetzgeberischen Konzeption gerade dem Zweck, durch eine „vorgezogene Beweisaufnahme“ einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dem Zweck wird es nicht gerecht, die Tatbestandsmerkmale des § 485 Abs. 2 ZPO eng auszulegen und die Parteien in vielen Fällen dorch wieder auf einen Rechtsstreit zu verweisen. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO dürften vielmehr weit auszulegen sein, wie dies für die Frage des „rechtlichen Interesses" auch allgemein vertreten wird.

tl;dr: Die Feststellung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen kann zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.

Anmerkung/Besprechung, OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.01.2015 - 5 W 89/14. Foto: Anna16, OLG und LG Saarbrücken, CC BY-SA 3.0