OLG Schleswig: Kein Widerruf der Zustimmungserklärung zu schriftlichem Vergleich

Prozessvergleiche können bekanntlich schon seit 2002 nicht mehr nur zu Protokoll des Gerichts, sondern gem. § 278 Abs. 6 ZPO auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden. Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit sog. „Beschlussvergleichen“ sind jedoch nach wie vor ungeklärt. Mit Beschluss vom 27.02.2017 – 4 U 19/16 hat sich das OLG Schleswig nun ausführlich damit auseinandergesetzt, wie ein Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO materiell-rechtlich und prozessual zustande kommt und inwieweit und wann eine Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag widerrufen werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Beklagten, einem Krankenhausträger, die Ergebnisse eine Drogenschnelltests nicht weiterzugeben, die diesbezüglichen Daten zu löschen und an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen. Damit war er in erster Instanz unterlegen. Mit Beschluss vom 23.01.2017 unterbreitete das Berufungsgericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag mit einer Stellungnahmefrist bis zum 10.02.2017. Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am 02.02.2017, stimmte der Kläger dem Vergleichsvorschlag zu. Die Abschriften des Schriftsatzes wurden am 02.02.2017 an den Beklagtenvertreter übersandt. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, widerrief der Kläger seine Zustimmungserklärung zu dem Vergleichsvorschlag. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 06.02.2017 wurden am 07.02.2017 an den Beklagtenvertreter versandt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, nahm auch die Beklagte den Vergleichsvorschlag des Senats an. Mit Beschluss vom 13.02.2017 wies der Senat die Parteien darauf hin, dass ein Prozessvergleich wirksam zu Stande gekommen sein dürfte. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, seine Annahmeerklärung vom 01.02.2016 wirksam widerrufen zu haben, so dass kein Prozessvergleich zu Stande gekommen sei.

Die Parteien hatten hier einen Vergleich nicht zu Protokoll des Gerichts geschlossen, sondern gem. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Die Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO ist praktisch äußerst bedeutsam, eine Vielzahl von Prozessvergleichen kommt nämlich schon im schriftlichen Verfahren zustande, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Da den Kläger hier seine Zustimmung schon nach einigen Tagen reute, stellte sich die Frage, ob er seine Zustimmung widerrufen konnte.
Entscheidung
Das OLG Schleswig das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt und einen Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO erlassen:

„1. Der Vergleich ist prozessual wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. […]

Die Annahmeerklärung des Klägers vom 01.02.2017 stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes am 02.02.2017 bei Gericht wirksam geworden. Sie konnte als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden kann [...].

Bei den Prozesshandlungen wird unterschieden zwischen Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken (zum Beispiel Anträge, Parteivorbringen); dagegen beeinflussen Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar […]. Die Unterscheidung hat vor allem für die Widerruflichkeit und die Folgen der Fehlerhaftigkeit Bedeutung. Bewirkungshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich. Erwirkungshandlungen können widerrufen werden, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist […].

Bei der schriftsätzlichen Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine Bewirkungshandlung und nicht um eine Erwirkungshandlung. Denn mit den beiderseitigen Annahmeerklärungen zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag wird der Prozess unmittelbar gestaltet. Der Beschluss des Gerichtes gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat lediglich feststellenden Charakter. Ist die Annahmeerklärung folglich als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich, so fehlt es für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. […]

2. Der Vergleich zwischen den Parteien ist auch materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen. [...]  Die materiell-rechtliche Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Vergleich ist nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund Widerrufs unwirksam geworden.

Nach § 130 Abs. 1 Satz   BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO tritt an die Stelle des anderen, d.h. des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die eine gesetzliche Empfangszuständigkeit des Gerichts vorsieht, wenn es heißt, dass die den Vorschlag des Gerichts annehmenden Willenserklärungen der Parteien „gegenüber dem Gericht“ abzugeben sind. Die Annahmeerklärungen sind folglich amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB [...]. Der am 06.02.2017 bei Gericht eingegangene Widerruf führte folglich nicht zu einer Unwirksamkeit der zuvor am 02.02.2017 eingegangenen Annahmeerklärung.“

Anmerkung
Die Entscheidung folgt damit der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. nur OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2016 - 5 U 68/15 und LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 - 6 Sa 53/14) und in der Literatur (BeckOK-ZPO/Bacher, § 278 Rn. 36.3) einhellig vertretenen Auffassung. Der Beschluss ist außerdem nach den Entscheidungen des BGH vom 01.02.2017 – XII ZB 71/16 und vom 14.07.2015 VI ZR 326/14 die dritte wichtige obergerichtliche Entscheidung zu § 278 Abs. 6 ZPO in jüngerer Zeit. Dass der Beschluss des OLG gem. § 278 Abs. 6 ZPO unanfechtbar ist, heißt im Übrigen nicht, dass der Kläger deshalb rechtlos stünde: Er kann - wie auch sonst, wenn eine Partei die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs geltend macht - die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragen; dass Gericht muss dann streitig darüber entscheiden, ob der Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet hat (s. nur Zöller/Greger, § 278 Rn. 35a). tl;dr: Die Erklärung, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, wird als Prozesserklärung bereits mit Eingang bei Gericht wirksam und kann nicht widerrufen werden. Empfänger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB der materiell-rechtlichen Willenserklärung ist das Gericht.  Anmerkung/Besprechung, OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2017 – 4 U 19/16. Foto: Sven Hagge | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein 2 | CC BY-SA 3.0