OLG Stuttgart: Keine PKH/VKH nach ungünstigem Ausgang einer Beweisaufnahme

Kamahele wikimedia.org CC BY-SA 3.0Eine weitere Entscheidung in der Reihe „böse Fallen bei PKH-Anträgen“ (s. hier und hier) ist der Beschluss des OLG Stuttgart vom 09.09.2015 – 17 WF 122/15.

Darin geht es um die Folgen einer verspäteten Entscheidung über einen PKH-Antrag: Darf das Gericht bei der Entscheidung über den PKH-Antrag das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu Lasten der antragstellenden Partei berücksichtigen, wenn vor der Beweisaufnahme über den Antrag hätte entschieden werden müssen?

Sachverhalt

Die Entscheidung spielt zwar tief im Familienrecht, ist aber auch für Zivilprozesse relevant. Der Antragsteller (=Kläger, s. § 113 Abs. 5 Nr. 3) focht seine Vaterschaft an und begehrte dafür VKH. Er gab an, erst im Dezember 2014 davon erfahren zu haben, dass er nicht Vater des Kindes sei (§ 1600b Abs. 1 BGB). Das Amtsgericht (Familiengericht) entschied trotz Bewilligungsreife nicht über den VKH-Antrag, sondern beraumte einen Termin an. Die dort vernommenen Zeugen schilderten übereinstimmend, der Antragsteller habe schon 2009 gewusst, dass er nicht der Vater des Kindes sei.

Das Amtsgericht wies daher den (Sach-)Antrag ab, den VKH-Antrag (gleichzeitig) zurück und begründete beide Entscheidungen damit, dass der Antragsteller schon seit 2009 gewusst habe, nicht der Vater des Kindes zu sein. Gegen die VKH-Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht" genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wird die Partei (vereinfacht) von den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) freigestellt und den Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts freigestellt, diese trägt die Staatskasse. Die Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens trägt aber auch die Partei, der PKH bewilligt worden ist (§ 123 ZPO).

Gem. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg verspricht und dass die Partei bedürftig ist (§ 114 ZPO). Dazu muss die Partei einerseits die Erfolgsaussichten darlegen und andererseits gem. § 117 Abs. 2 ZPO eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst entsprechenden Belegen beifügen. Wie eine solche Erklärung aussieht, kann man z.B. hier ansehen.

Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich zu entscheiden, wenn die relevanten Unterlagen vorliegen. Das wäre hier noch vor Beginn der Beweisaufnahme gewesen. Das Gericht hatte jedoch erst die Beweisaufnahme durchgeführt und dann den PKH-Antrag zurückgewiesen, weil der Antrag ja nach der Beweisaufnahme keine Aussicht auf Erfolg mehr hatte.

„Verfahrenskostenhilfe“ (VKH) ist übrigens die Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe in Verfahren nach dem FamFG, insbesondere Familienverfahren (vgl. § 76 FamFG). Ein sachlicher Unterschied zur Prozesskostenhilfe (PKH) besteht insoweit nicht.

Entscheidung

Das OLG hält die sofortige Beschwerde für unbegründet. Das Gericht hätte zwar über den VKH-Antrag schon im Zeitpunkt der Entscheidungs-/Bewilligungsreife entscheiden müssen, hier also vor Beginn der Beweisaufnahme. Zu diesem Zeitpunkt habe die Rechtsverfolgung des Antragstellers auch hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt.

Allerdings habe die Rechtsverfolgung nach der Beweisaufnahme nun keine Aussicht auf Erfolg mehr, weil der Vater schon 2009 davon gewusst habe, dass er nicht Vater des Kindes sei. Das könne auch im Rahmen der verspäteten Entscheidung über den VKH-Antrag Berücksichtigung finden.

„a) Die Prüfung der Erfolgsaussicht hat das Gericht grundsätzlich aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, wenn sich im Verlauf des Verfahrens infolge einer verzögerten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, etwa aufgrund des Ergebnisses einer zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme, verschlechtert haben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn z. B. aufgrund einer Beweisaufnahme gewonnene spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre. Für diesen Fall ist auf die Erfolgsprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen […].

Der Sinn eines Abstellens auf die Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife ist, die antragstellende Partei vor den Nachteilen zu schützen, die eine für sie unverschuldete Verzögerung des Verfahrens bringen würde.

Eine solche Schutzbedürftigkeit besteht jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, d.h. wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit täuschenden Angaben betrieben worden ist. Dementsprechend ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sofort wieder entzogen werden kann […].

Zwar würde ein Prozessbevollmächtigter besser stehen, wenn Prozesskostenhilfe zunächst bewilligt und die Bewilligung erst später nach § 124 ZPO wieder aufgehoben werden würde. Denn während für die PKH-Partei mit der Aufhebung sämtliche Vorteile der PKH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung entfallen, bleiben für bereits vorgenommene, gebührenauslösende Tätigkeiten des Anwalts seine Vergütungsansprüche nach §§ 45 ff. RVG gegen die Staatskasse erhalten […].

Maßgebend ist hier jedoch, dass das Bedürfnis, auch den Anwalt vor von der Partei nicht verschuldeter Verzögerung der PKH-Bewilligung zu schützen, von dem Schutz, der der Partei des PKH-Verfahrens zusteht, abgeleitet ist und nicht darüber hinaus geht […].

b) Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hier vor, was dazu führt, dass entsprechend der Rechtsprechung des BGH […] – nach durchgeführter Beweisaufnahme – auf die Erfolgsprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist mit der Folge, dass das Amtsgericht dem Antragsteller für den ersten Rechtszug zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Die Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller war unrichtig, nachdem nach Durchführung der Beweisaufnahme feststeht, dass er - entgegen seinem Vortrag - nicht erst Ende 2014, sondern bereits im Jahr 2009 Kenntnis von dem Nichtbestehen seiner Vaterschaft hatte. Dem Antragsteller war im Zeitpunkt seines (streiterheblichen) Vortrags somit bewusst, dass dieser unzutreffend ist; von zumindest bedingtem Vorsatz […] dahingehend, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben möglicherweise zu einer Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen könnten, ist auszugehen."

Anmerkung

Mit seinem Vorgehen hat das Amtsgericht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (BVerfG, Beschluss v. 13.07.2005 - 1 BvR 175/05). Darüber geht das OLG m.E. etwas sehr leichtfertig hinweg. Allerdings dürfte die Entscheidung trotzdem richtig sein, weil der Antragsteller wohl mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte und deshalb nicht schutzwürdig ist.

Eine vergleichbare (und sehr praxisrelevante Konstellation) kann sich im Zivilprozess ergeben, wenn die beklagte Partei PKH beantragt. Wenn dann das Gericht nicht vor der Verhandlung über den PKH-Antrag entscheidet (was durchaus vorkommt) und die Beweisaufnahme zu Lasten der beklagten Partei ausgeht, dürfte ebenfalls unter Hinweis auf § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine PKH (mehr) zu bewilligen sein.

Dieser für die Vergütungsansprüche misslichen Konsequenz kann man aber entgehen, indem man das Gericht zwingt, spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung (und ggf. nach einer Güteverhandlung) über den PKH-Antrag zu entscheiden. Denn die beklagte Partei muss vor der Entscheidung über den PKH-Antrag keinen Antrag stellen und das Gericht darf ohne vorherige Entscheidung über den PKH-Antrag kein Versäumnisurteil erlassen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 23.12.1998 - 14 WF 198/98; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.02.2003 – 2 WF 15/03; BeckOK-ZPO/Toissant, § 331 Rn. 11; Zöller/Greger, § 337 Rn. 3). Der Rechtsstreit kann also ohne vorherige Entscheidung über den PKH-Antrag nicht entscheidungsreif werden, wenn sich die beklagte Partei weigert, zur Sache zu verhandeln.

tl;dr: Entscheidet das Gericht über einen PKH-Antrag erst nach der Beweisaufnahme, steht die bewusste Unwahrheit des Sachvortrags i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Bewilligung auch dann entgegen, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife Erfolg versprach.

Anmerkung/Besprechung, OLG Stuttgart, Beschluss v. 09.09.2015 – 17 WF 122/15. Foto: Kamahele | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0