BGH: Erneute Parteianhörung bei abweichender Würdigung durch Berufungsgericht

Nachdem die letzten beiden hier vorgestellten Entscheidungen zum Thema Parteianhörung und Beweiswürdigung (vom Kammergericht und vom OLG Celle) auf großes Interesse gestoßen sind und (in den Kommentaren) für Diskussionen gesorgt haben, folgen heute und in den nächsten Wochen noch mindestens zwei weitere m.E. lesenswerte Entscheidungen zu diesem Themenkomplex. Den Auftakt macht der - immerhin mit einem Leitsatz versehene - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17.
Sachverhalt
In einer Arzthaftungssache stritten die Parteien um die genauen Umstände der Entlassung des Klägers. Der Kläger - selber Arzt - behauptete, die Beklagten Ärzte hätten ihn nicht entlassen dürfen, ohne zuvor erneut den CRP-Wert in seinem Blut zu bestimmen. Beklagter zu 2 war der Chefarzt, Beklagte zu 4 die am Tag der Entlassung diensthabende Assistenzärztin. Die Beklagten behaupteten, der Kläger habe die Klinik entgegen dem ausdrücklichen Rat der behandelnden Ärzte auf eigene Veranlassung verlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sowohl der Beklagte zu 2 als auch die am Entlassungstag diensthabende Beklagte zu 4 dem Kläger deutlich gemacht hätten, dass sie ihn nicht entlassen wollten. Der Kläger, selbst erfahrener Arzt, habe jedoch auf seiner Entlassung bestanden und gegenüber der Beklagten zu 4 außerdem den Eindruck vermittelt, seine Entlassung sei mit dem Beklagten zu 2 abgesprochen und er werde sich heimatnah weiterbehandeln lassen. Das Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und der Klage dann – ohne erneute Anhörung der Parteien – durch Grundurteil stattgegeben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, jedenfalls die Beklagte zu 4 habe es am Entlassungstag grob fehlerhaft unterlassen, den CRP-Wert des Klägers vor dessen Entlassung zu bestimmen; ihr Verschulden sei den weiteren Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte zu 4 könne sich nicht auch nicht darauf berufen, der Kläger habe eine CRP-Wert-Bestimmung verweigert. Denn es sei nicht ersichtlich, warum sich der Kläger dieser Maßnahme hätte verschließen sollen.

Hier konnte keine der Parteien einen Zeugen für den Inhalt der Gespräche am Entlassungstag benennen (bzw., richtiger: Die Vernehmung einer von der Beklagten benannten Krankenschwester war unergiebig verlaufen), weshalb nur der Kläger und die Beklagte zu 4 als am Gespräch Beteiligte auch Angaben zum Inhalt des Gesprächs machen konnten. Das Landgericht hatte deshalb diese beide Parteien gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO angehört. Die Parteianhörung ist zwar kein Beweismittel im Sinne der ZPO. Trotzdem ist allgemein anerkannt, dass das Gericht auch den Inhalt einer Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung verwerten und seine Entscheidung auch auf den Inhalt einer Parteianhörung - ggf. zusammen mit weiteren Indizien - stützen kann. Das Landgericht hatte im Ergebnis es die Schilderung der Beklagten zu 4 für glaubhafter gehalten und deshalb (und aufgrund sonstiger Indizien) die Klage abgewiesen. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht den Inhalt der Anhörungen anders gewürdigt und der Klage stattgegeben, ohne jedoch die Parteien ebenfalls selbst anzuhören.
Entscheidung
Mit diesem Vorgehen war der Bundesgerichtshof wenig überraschend nicht einverstanden. Er hat daher das Urteil der Vorinstanz gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen:

„1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist aber eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (…).

Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz (…). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen (…). Diese Grundsätze gelten nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend. Auch von der Würdigung der Aussage der Partei darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben (…). Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (…).

Nichts anderes kann gelten, wenn das Erstgericht die Partei nicht förmlich vernommen, sondern lediglich nach § 141 ZPO informatorisch angehört hat. Jedenfalls soweit die Angaben der Parteien in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO Eingang gefunden haben (…) und dort in ihrer Glaubhaftigkeit bewertet wurden, kann das Berufungsgericht nicht ohne eigene Anhörung von dieser Würdigung abweichen (…).

2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Das Landgericht hat gemäß seinem persönlichen Eindruck anlässlich der Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 4 und aufgrund der sonst von ihm gewürdigten Umstände die Überzeugung gewonnen, dem Kläger sei aufgrund seiner ärztlichen Erfahrung bewusst gewesen, dass der CRP-Wert vor der Entlassung erneut zu kontrollieren sei. Unabhängig davon sei die Beklagte zu 4 davon ausgegangen, dass sie mit dem Kläger hierüber gesprochen habe. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass er weitere Untersuchungen in der Klinik der Beklagten zu 1 ablehne, dies habe die Beklagte zu 4 auch so verstehen dürfen. Die Angaben des Klägers zum Geschehensablauf hat das Landgericht dabei als unglaubhaft, die der Beklagten dagegen als glaubhaft eingestuft.

Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsgericht mit der Erwägung in Zweifel gezogen, es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger sich dem für eine Laborkontrolle erforderlichen, kaum belastenden Eingriff einer Blutentnahme hätte entziehen sollen. Die Bedeutung einer erneuten Blutwertkontrolle sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen, die Beklagte zu 4 habe ihn hierauf nicht hingewiesen. Damit hat das Berufungsgericht die Angaben des Klägers und der Beklagten zu 4 anders gewürdigt als das Erstgericht. Daran war es ohne erneute Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 4 gehindert.

3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht nach erneuter Anhörung anders entschieden hätte (…). Dies ist der Fall, weil die Beklagten den Nachweis eines Hinweises auf die Notwendigkeit einer erneuten CRP-Wert-Bestimmung und die Verweigerung dessen durch den Kläger möglicherweise auch in zweiter Instanz geführt hätten. Dann wäre ein Behandlungsfehler ausgeschlossen (…).“

Anmerkung
Das ist in der Sache m.E. wenig überraschend und eigentlich selbstverständlich; es verwundert eher, dass der Bundesgerichtshof in einer solchen Sache überhaupt entscheiden muss. Bedenklich stimmt aber einmal mehr, dass den Beklagten hier trotz des deutlichen prozessualen Fehlers der Vorinstanz kein (ordentliches) Rechtsmittel zugestanden hätte, wenn der Streitwert unter 20.000 EUR gelegen hätte (vgl. § 26 Ziff. 8 EGZPO). Den Beklagten wäre dann allenfalls noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundes- oder - soweit eröffnet - Landesverfassungsgericht geblieben, mit welcher sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätten rügen können. Werbung für die Wertgrenze in § 26 Ziff. 8 EGZPO ist das einmal mehr nicht. tl;dr: Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – VI ZR 103/17. Foto: Tobias Helfrich | Karlsruhe bundesgerichtshof alt | CC BY-SA 3.0