Eine prozessual eher ungewöhnliche Konstellation liegt dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2015 – II ZR 177/14 zugrunde, nämlich eine Nebenintervention der Prozessbevollmächtigten auf Seiten der von ihnen vertretenen Partei.
In der Sache ging es um die formalen Anforderungen an den „Widerspruch“ der Hauptpartei i.S.v. § 67 Hs. 2 ZPO.
Sachverhalt
Der Kläger war durch zwei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten von September 2008 und Februar 2009 (jeweils) aus wichtigem Grund aus der beklagten GmbH ausgeschlossen worden. Gegen diese Beschlüsse erhob der Kläger eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage. Das Landgericht erklärte den ersten Beschluss der Beklagten für unwirksam, wies die Klage hinsichtlich des zweiten Beschlusses aber ab, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (die Sozietät und sämtliche Sozien) legten daher Berufung ein und traten dem Kläger als Nebenintervenienten bei, konnten aber nicht verhindern, dass die Berufung erfolglos blieb.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts legten die Nebenintervenienten Nichtzulassungsbeschwerde ein. Daraufhin erklärte der Kläger den Nebenintervenienten und dem Gericht gegenüber durch einen neuen Instanzanwalt, dass er der „Weiterführung der Nichtzulassungsbeschwerde“ widerspreche.
Über das Vermögen der Beklagten wurde kurz darauf das Insolvenzverfahren eröffnet.