Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren

In der MDR 5/2014 (S. 250 ff.) findet sich ein lesenswerter Beitrag von Müller-Teckhoff zu § 278 Abs. 6 ZPO. Darin geht neben einer allgemeinen Darstellung insbesondere auch um die nach wie vor in der obergerichtlichen Rechtsprechung sehr umstrittene Frage, ob und inwieweit ein Vergleich im schriftlichen Verfahren gem. § 127a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. 

Nach Ansicht des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt ersetzt auch ein Vergleich im schriftlichen Verfahren stets die notarielle Beurkundung. Nach Ansicht des OLG München soll dies jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Nach Ansicht des OLG Brandenburg ersetzt ein Vergleich im schriftlichen Verfahren in keinem Fall die notarielle Beurkundung; dem hat sich in jüngster Zeit das OLG Celle angeschlossen. Begründet wird die letztere Ansicht u.a. damit, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung nicht den ihm obliegenden Belehrungspflichten genügen und auf Rückfragen der Parteien eingehen könne. Zudem fehle es bei einem Vergleich im schriftlichen Verfahren an dem vom Wortlaut des § 127a BGB vorausgesetzten Protokoll.

Demgegenüber stellt sich Müller-Teckhoff auf den Standpunkt, dass ein Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO in beiden Varianten die notarielle Beurkundung ersetzt. Denn die Frage des Umfangs der dem Gericht obliegenden Belehrungspflicht dürfe nicht mit der Frage der Formwirksamkeit vermischt werden. Auf den Umfang der gerichtlichen Pflichten zur Belehrung und zur Erforschung des Sachverhalts sowie auf die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken geht Müller-Teckhoff dann noch weiter ein.

Das ist m.E. so zutreffend. Denn auch dem Gesetzgeber wird das Zusammenspiel zwischen § 278 Abs. 6 ZPO und § 127a BGB bewusst gewesen sein. Dann kann die Konsequenz aus der umfassenden Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO aber nur sein, dass ein Vergleich im schriftlichen Verfahren stets die notarielle Beurkundung ersetzt. Ob und inwieweit das Gericht dabei den ihm obliegenden Pflichten zur Erforschung des Sachverhalts und zur Belehrung der Parteien nachkommt bzw. nachkommen kann, ist davon zu getrennt zu betrachten. Meint das Gericht, diesen Pflichten nicht nachkommen zu können, so kann es die Feststellung eines solchen Vergleichs ablehnen.