StGH Baden-Württemberg: Amtliche Auskunft und Gehörsverletzung

Ist im Zivilprozess kein Rechtsmittel (mehr) statthaft, bleibt immer noch die Verfassungsbeschwerde. Und dass die aufgrund der sehr großzügigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Reichweite von Art. 103 Abs. 1 GG durchaus zum gewünschten Erfolg führen kann, zeigt das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.03.2015 – 1 VB 2/15.

Darin geht es um die Frage, inwieweit das Gericht verpflichtet ist, eine zum Beweis einer Tatsache angebotene amtliche Auskunft einzuholen.

Sachverhalt

In dem Ausgangsrechtsstreit vor dem Amtsgericht verlangten die Kläger als Erben von der Beklagten Zahlung von 245,82 EUR. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Kläger; diese boten zum Beweis ihrer Erbenstellung und damit ihrer Aktivlegitimation die Einholung einer amtlichen Auskunft des Nachlassgerichts an. Dem kam das Amtsgericht nicht nach und wies die Klage stattdessen mit der Begründung ab, die Kläger hätten ihre Aktivlegitimation nicht dargetan.

Nachdem auch die dagegen erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erfolglos geblieben war, legten die Kläger Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein und rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 BWVerf i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, der Staatsgerichtshof hob das amtsgerichtliche Urteil auf:

„Indem das Amtsgericht die Klage der Beschwerdeführer wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hat, ohne zuvor den angebotenen Beweis zu erheben, hat es die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt […]

Das Amtsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Beschwerdeführer zu ihrer Aktivlegitimation als erheblich angesehen, die Durchführung einer Beweisaufnahme aber aus Gründen abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden […]

aa) Das Amtsgericht geht zunächst fehl in der Annahme, allein auf Beweismittel des Strengbeweises zurückgreifen zu dürfen. Da es das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet hatte, konnte das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und damit auch frei Beweis erheben […].

bb) Unabhängig davon stellt die Einholung von amtlichen Auskünften entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nach allgemeiner Ansicht ein eigenständiges Beweismittel dar […].

Zwar steht sie den fünf allgemeinen Beweismitteln nicht gleich, in ihrer Anwendung geht sie aber über den Bereich des Freibeweises hinaus. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn es um die Wiedergabe amtlicher Bücher oder Register geht […]. In der Zivilprozessordnung findet sie Erwähnung in § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und in § 358a Nr. 2 ZPO, ist aber darüber hinaus nicht näher geregelt.

Nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Prozessgerichts zur Vorbereitung des Termins unter anderem Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen. § 358a Nr. 2 ZPO bestimmt, dass das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durch Einholung amtlicher Auskünfte veranlassen kann. Je nach Inhalt ersetzt die amtliche Auskunft die Zeugenvernehmung des in Frage kommenden Sachbearbeiters über tatsächliche Vorgänge oder ein Sachverständigengutachten […].

Da es hier um die Auskunft eines Mitarbeiters des Nachlassgerichtes über die Erbenstellung der Beschwerdeführer geht, liegt die Annahme nahe, dass die amtliche Auskunft die Zeugenvernehmung ersetzen sollte. […]

cc) Anders als das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, waren die Beschwerdeführer auch nicht dazu verpflichtet, die amtliche Auskunft selbst vorzulegen.

Hätte das Amtsgericht die Auskunft eingeholt, hätte darin entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts insbesondere keine unzulässige Beweiserhebung von Amts wegen gelegen. Mit einer solchen Beweiserhebung hätte das Amtsgericht vielmehr einem Antrag der Beschwerdeführer und damit der beweisbelasteten Partei entsprochen.

dd) Der Annahme einer Gehörsrechtsverletzung durch das Übergehen des Beweisangebotes der Beschwerdeführer steht auch nicht entgegen, dass dieses grundsätzlich ungeeignet gewesen wäre, den Beweis für die entscheidungserhebliche Frage der Erbenstellung zu erbringen. Zwar dürfte ein Erbschein nach § 2352 BGB aufgrund des in §§ 2353 ff. BGB geregelten strengen Erteilungsverfahrens die größte Rechtssicherheit über die Erbenstellung schaffen. Nach der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist der Erbe allerdings nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat vielmehr auch die Möglichkeit, den Nachweis in anderer Form zu erbringen […], etwa durch ein öffentliches Testament […]. In der Praxis geschieht dies aber auch durch Einholung einer Auskunft des Nachlassgerichts […].

c) Das angefochtene Urteil beruht auf der festgestellten Gehörsrechtsverletzung. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorgetragen haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer bejaht hätte, wenn es den angebotenen Beweis erhoben hätte […].“

Anmerkung

So einfach durfte es sich das Amtsgericht sicherlich nicht machen, im Ergebnis halte ich die Entscheidung des StGH dafür absolut richtig.

Der Entscheidung fehlt aber leider eine (überzeugende) Begründung. Denn dass das Amtsgericht die amtliche Auskunft einholen konnte und durfte (§ 273 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO stellt die Einholung einer amtlichen Auskunft ja ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts) hat ja noch nicht zur Folge, dass es die Auskunft auch einholen musste. Vielmehr hat das Amtsgericht schlicht das ihm in § 273 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO eingeräumten Ermessen ausgeübt, eine Ermessenreduzierung auf Null wird durch den StGH zu Recht nicht thematisiert.

Ein Gehörsverstoß ergibt sich hier aber aus § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO: Die Kläger durften wohl darauf vertrauen, dass das Amtsgericht sein Ermessen dahingehend ausüben würde, die Auskunft einzuholen. Das Amtsgericht hätte deshalb gem. § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es nicht beabsichtigte, die Auskunft einzuholen. Und darin, dass dieser prozessrechtlich gebotene Hinweis fehlt, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Vielen Dank übrigens den Kollegen, der mich auf die Entscheidung und die wenig überzeugende Begründung aufmerksam gemacht hat!

tl;dr: Will das Gericht eine als Beweismittel angebotene amtliche Auskunft nicht einholen, muss es die beweisbelastete Partei darauf hinweisen, bevor es die Partei als beweisfällig behandelt.

Anmerkung/Besprechung, StaatsGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2015 – 1 VB 2/15. Foto: Tresckow | Oberlandesgericht Stuttgart | CC BY 3.0