BGH: Ersatzzustellung an Mitarbeiter auch ohne Nachfragen zulässig

Kandschwar wikimedia.org CC BY-SA 2.0Zustellungsrecht hat – nicht ganz zu Unrecht – den Ruf, furchtbar „trocken“ zu sein.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 – III ZR 513/13 erscheint mir trotzdem besprechungswürdig, denn er konkretisiert die Voraussetzungen der Ersatzzustellung an Angestellte – mit sehr praxisnahem Ergebnis.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit hatten die Beklagten – eine GmbH & Co. KG und deren Komplementärin – erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt. Sie beriefen sich aber darauf, dass Versäumnisurteil sei ihnen nicht wirksam zugestellt worden. Der Zusteller habe nicht nach dem Zustellungsadressaten – dem Geschäftsführer der Komplementärin – gefragt, sondern das Versäumnisurteil einfach an eine Mitarbeiterin zugestellt und in den Zustellungsurkunden vermerkt, dass er den Zustellungsadressaten nicht angetroffen habe. Die Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 ZPO hätten aber nicht vorgelegen, weil der Geschäftsführer der Komplementärin anwesend gewesen sei.

Das Landgericht verwarf den Einspruch unzulässig, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

Entscheidung

Auch die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

„Die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage, ob das für die Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Tatbestandsmerkmal des „Nichtantreffens" des Zustellungsadressaten eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers nach der Anwesenheit des Adressaten voraussetzt, ist nicht klärungsbedürftig.

Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist einheitlich. Davon abweichende, nicht näher begründete Stimmen in der Literatur sind vereinzelt geblieben. […]

Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal des "Nichtantreffens" des gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der gesetzliche Vertreter als abwesend oder verhindert bezeichnet wird. Ob dies zutrifft, ist unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt […].

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugleich die (konkludente) Erklärung liegt, der Zustellungsadressat sei abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert, und weitere Nachforschungen des Zustellers regelmäßig nicht veranlasst sind. […]

Nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckte […], besteht dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten. Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft. In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben […]

Die dargestellte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte [...] wird vom ganz überwiegenden Schrifttum nicht in Frage gestellt […]. Soweit in der Literatur vereinzelt – ohne nähere Begründung – eine ausdrückliche Nachfrage des Zustellers verlangt wird […], wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat "nicht angetroffen" wird, nicht gefordert; diese Gegenauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung („Vereinfachung der Ersatzzustellung"). Die abweichenden Ansichten vermögen daher keine höchstrichterlich zu klärenden Unklarheiten über die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu begründen.“

tl;dr: Nimmt eine „in den Geschäftsräumen beschäftige Person“ nach eine Zustellung entgegen, erklärt sie damit, dass der Adressat an der Entgegennahme der Zustellung gehindert ist und die Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vorliegen. Weiterer Nachfragen des Zustellers bedarf es nicht.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 04.02.2015 – II ZR 513/13. Foto: Kandschwar | wikimedia.org | CC BY-SA 2.0