The German Touch – Die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung

Die Vorgängerregeln traten in Kraft als Helmut Kohl noch Kanzler war – Zeit für eine Erneuerung, die mehr als nur ein Tapetenwechsel ist. Mit Wirkung zum 1. März 2018 ist die neue Schiedsgerichtsordnung der DIS in Kraft getreten. Mit ihr liefert die bedeutendste deutsche Schiedseinrichtung ihren Beitrag – in deutscher und englischer Sprache parallel – im „Wettbewerb um das (Schieds-) Recht“, insbesondere mit dem angelsächsischen Rechtskreis. Sie verbindet Elemente der deutschen Tradition der Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit neuen Instrumenten und Mechanismen, die auf Straffung, Beschleunigung und Effizienz zielen. Hier die wichtigsten Neuerungen:

I. Neues Gremium

Gegenüber den bisherigen DIS-Schiedsregeln verlagert die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung eine Reihe administrativer Aufgaben und Dienstleistungen vom Schiedsgericht auf die DIS, entweder auf das Case Management Team oder den DIS Rat für Schiedsgerichtsbarkeit. Dazu gehören unter anderem: Die Entscheidung  durch Einzelschiedsrichter (Art. 10.2), die Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 15.4 und 16.2), die Honorarfestsetzung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und die Entscheidung über Honorarerhöhung wegen besonderer Komplexität (Art. 34.4) und die Kostenordnung, Überprüfung von Entscheidungen des Schiedsgerichts zum Streitwert (Art. 36.3) und die Herabsetzung des Honorars bei verzögertem Schiedsspruch (Art. 37).

II. Effizienz und Beschleunigung des Schiedsverfahrens

Die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung unterstreicht verschiedentlich das Ziel, ein beschleunigtes Verfahrensinstrument zur Verfügung zu stellen, das zugleich möglichst kostengünstig und zügig den Parteien eine Lösung der Streitigkeit liefert:

  • Raschere Konstituierung des Schiedsgerichts (Kollegialgericht): Die Fristen für die Benennung von Schiedsrichtern sind für den Schiedsbeklagten auf 21 Tage verkürzt, auch der Vorsitzende muss binnen einer weiteren Frist von 21 Tagen benannt sein. Beide Fristen betrugen zuvor 30 Tage.
  • Verstärkter Einsatz von Einzelschiedsrichtern: Die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung stärkt die Benennung eines Einzelschiedsrichters. Anders in den neuen ICC Regeln über ein beschleunigtes Verfahren (ICC Expedited Procedure Rules of 2017, s. dazu SchulteBlog vom 14. Februar 2018) geschieht dies jedoch nicht gegen den Willen der Parteien und ist auch nicht zwingend an einen Schwellenwert des Gegenstandswerts gebunden. Gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Zahl der Schiedsrichter, besteht das Schiedsgericht nicht notwendigerweise immer aus 3 Schiedsrichtern.
  • Frühe Einreichung von Schriftsätzen: Sowohl Klageerwiderung als auch Widerklage sollen innerhalb einer Frist von 45 Tagen eingereicht werden – sogar bevor das Schiedsgericht selbst konstituiert ist. Diese Regel zielt darauf, dass die Schiedsklage, die Klageerwiderung und eine etwaige Widerklage bereits vorliegen, wenn das Schiedsgericht vollständig konstituiert ist.
  • Fortlaufendes Verfahrensmanagement: Die 2018 DIS-Schiedsgerichts-ordnung sieht - wie die meisten überarbeiteten internationalen Schiedsordnungen - eine institutionalisierte Verfahrenskonferenz 21 Tage nach Konstituierung vor, Art. 27.2. Sie dient im besonderen Maße der Effizienz des Verfahrens. Neu ist insbesondere, dass eine „verpflichtende Tagesordnung“ (Art. 27.4) vorgesehen ist, die insbesondere die Erörterung der Wahl der Verfahrensinstrumente zur Beschleunigung des Verfahrens und die Erwägung von Möglichkeiten der einvernehmlichen Beilegung zum Gegenstand hat.
  • Effiziente Verfahrensführung – diese wird sowohl vom Schiedsgericht als auch den Parteien erwartet und dieser Grundsatz wird auch in dem Gebührenausspruch berücksichtigt.

III. Neue Instrumente bei komplexen Streitigkeiten

Die zentrale Idee der neuen Art. 8 und 17 bis 20 ist, dem Parteiwunsch bei komplexen Streitigkeiten in bester Weise gerecht zu werden, z.B. Schiedsverfahren zu verbinden, dritte Parteien zu beteiligen oder in Fällen von Mehrparteien- oder Mehrvertragsstreitigkeiten eine pragmatische Vorgehensweise festzulegen. Gerade für Mehrvertragsstreitigkeiten führt Art. 20 ein im Vergleich zu den Regeln von 1998 flexibleres Regime zur Benennung der für eine Seite gemeinsamen Schiedsrichter ein. Anders als andere Schiedsordnungen führt die DIS jedoch keine prima-facie-Prüfung der Geltung der Schiedsvereinbarung durch, also eine Entscheidung nach "erstem Anschein", ob die Schiedsvereinbarung gültig ist oder ihr Anwendungsbereich eröffnet ist (s. z.B. Art. 6 (5) - 6 (7) der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2012).

IV. Frühzeitige, einvernehmliche Streitbeilegung

Die 2018 DIS-Schiedsgerichtsordnung unterstreicht eine spezifisch deutsche Tradition der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, jederzeit eine einvernehmliche Streitbeilegung zu befördern und dazu beizutragen. Denn jedes Verfahren, auch ein Schiedsverfahren, blockiert interne Ressourcen und ist oft nur ultima ratio für ein Unternehmen. Eine Reihe von Regelungen tragen diesem Gedanken, das Verfahren frühzeitig mit Blick auf eine einvernehmliche Regelung zu fördern, Rechnung:

  • Art. 26 gilt fort, wonach das Schiedsgericht eine einvernehmliche Beilegung des Streits fördern soll – aber nicht gegen den Parteiwillen.
  • Nach Art. 27.4 sollen die Parteien alternative Streitbeilegungsoptionen in der Verfahrenskonferenz diskutieren.
  • Die Mitteilung der vorläufigen Einschätzung des Schiedsgerichts sowohl zur Sach- als auch zur Rechtslage (Anlage 3, Maßnahme F) als verpflichtende Erörterung – wenn keine der Parteien einer solchen Erörterung widerspricht.
  • Art. 2.2 und 27.3 ermöglichen zudem, einen Konfliktmanager nach Anlage 5 der Konfliktmanagement-Ordnung einzusetzen, der dabei helfen soll, den bestmöglichen Streitbeilegungsmechanismus zu identifizieren und umzusetzen.
  • Art. 21 regelt, dass die Parteien, die zusätzlich ein anderes DIS-Streitbeilegungsverfahren durchführen, das Ergebnis dieses Verfahrens - sei es Vergleich oder Entscheidung - in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festhalten können (Award by Consent) und die Bearbeitungsgebühr für ein DIS-ADR-Verfahren auf die Bearbeitungsgebühr im Schiedsverfahren angerechnet wird.

V. Zusammenfassung

Die Verfahrensordnung zeigt sich damit auf der Höhe der Zeit und spricht mit ihrer zweisprachigen Fassung nicht nur deutschsprachige Parteien an. Sie trägt dazu bei, Schiedsgerichte zu entlasten, da die DIS administrative Aufgaben übernimmt. Zugleich wird die Verfahrensintegrität gestärkt. Nicht nur die sprachliche Fassung speist sich aus zwei Quellen, auch die inhaltliche Gestaltung ist eine Mischung aus internationaler best practice und gleichzeitiger Beibehaltung von civil law-Elementen. Die Verfahrensordnung versteht sich so als wettbewerbsstarkes Angebot einer erfahrenen Schiedsgerichtsinstitution, die eine hochwertige, schlanke, unbürokratische und kostengünstige Verfahrensadministration bietet.

Christoph Just LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist Partner in der Frankfurter Sozietät Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe). Dieser Beitrag ist hier auch in englischer Sprache verfügbar.