Über juristische „Geburtsakte“ - Warum Verkündungstermine abgeschafft werden sollten

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit der Vorstellung des historischen ZPO-Gesetzgebers haben heutige mündliche Verhandlungen in Zivilsachen nur noch wenig gemein. Der interessierte Laie würde vielleicht nicht einmal merken, dass sie auf der ZPO basieren.

So werden insbesondere die „Vorträge in freier Rede“ (§ 137 Abs. 2 Hs. 1 ZPO) meist durch die noch nicht einmal ausdrückliche Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze ersetzt. Und die vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen „Stuhlurteile“ (§ 310 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO) sind äußerst selten; sie würden von den Beteiligten nicht selten sogar als unhöflich empfunden.

Nur ein Relikt aus fernen Zeiten geistert noch heute quicklebendig durch die alltägliche richterliche Praxis: der (isolierte) Verkündungstermin. Urteile (und Beschlüsse) müssen nach wie vor in einem „sofort anzuberaumenden“ Termin verkündet werden (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt für die meisten andere Verfahrensordnungen übrigens entsprechend, s. §§ 60 ArbGG, 132 SGG.

Diese isolierten Verkündungstermine laufen in der Praxis meistens so ab, dass niemand erscheint. Bei Beschlüssen ist der Richter dann nach den gesetzlichen Vorgaben zu einem kleinen Selbstgespräch verpflichtet (§ 329 Abs. 1 ZPO verweist nicht auf § 311 Abs. 2 ZPO!). Urteile können zum Glück ohne Selbstgespräch „durch Bezugnahme auf die Urteilsformel“ (§ 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO) „verkündet“ werden. Beides ist eine ziemlich alberne und absurde Vorstellung. Bei der Verkündung durch Bezugnahme kommt noch hinzu, dass noch nicht einmal mehr von „verkünden“ die Rede sein kann.

Der Gipfel der Absurdität: Sogar wenn im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) gar keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist ein Verkündungstermin unumgänglich. Selbstgespräch ggf. inbegriffen.

Eine vernünftige Begründung für diese ziemlich antike Rechtslage kann ich bei scharfem Nachdenken nicht erkennen. Und sie lässt sich auch der einschlägigen Rechtsprechung oder den einschlägigen Kommentierungen nicht entnehmen.

In Literatur und Rechtsprechung finden sich allenfalls salbungsvolle Worte zur „Geburt“ von Urteilen. Sehr markant ist insoweit die Beschreibung des Verkündungstermins in BGHZ 10, 346 [Rn. 7]: „[…] der Spruch des Gerichts, der jetzt als fertiger Machtspruch in das Rechtsleben hinaustritt“. Puh…

Besonders interessant ist, dass schon das Gesetz selbst diesen „Geburtsakt“ gar nicht (mehr) für unentbehrlich hält und in bestimmten Fällen einen „Kaiserschnitt“ vorsieht. Versäumnisurteile oder Anerkenntnisurteile im schriftlichen Verfahren werden nämlich zugestellt und nicht verkündet (§ 310 Abs. 3 ZPO). „Ins Rechtsleben hinaus treten“ kann ein Urteil also auch ohne richterliches Selbstgespräch.

Zudem macht die „Verkündung“ des Urteils die nachfolgende Zustellung an die Parteien nicht entbehrlich (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Und auch die Rechtsmittelfristen laufen nicht etwa ab dem Verkündungstermin, sondern in aller Regel erst ab Zustellung (§§ 517, 548 ZPO).

Wenn der Verkündungstermin also keine unverzichtbare Funktion hat: Warum sollte er dann trotzdem erforderlich sein? Die Möglichkeit, das Urteil in einem Verkündungstermin (mündlich) erläutern zu können (§ 311 Abs. 3 ZPO), reicht dafür m. E. nicht. Denn dafür sind die Urteilsgründe da. Und die möglicherweise prokrastinationshindernde Wirkung eines Verkündungstermins wird hoffentlich niemand ernsthaft ins Feld führen wollen. Denn auch Verkündungstermine kann man bekanntlich verlegen (das wird wohl jeder Kollege aus Erfahrung wissen).

So schön also der Verkündungstermin als juristischer „Geburtsakt“ in der Theorie auch erscheinen mag: Er ist ziemlich aus der Zeit gefallen. Der (isolierte) Verkündungstermin gehört daher abgeschafft. Stattdessen sollte bei Urteilen, die nicht am Ende der Verhandlung ergehen, die „Verkündung“ durch die Zustellung ersetzt werden. Den Unterschied würde kaum jemand merken. Nur an der Zurechnungsfähigkeit der nicht mehr seltsam vor sich hinbrabbelnder Richterschaft würden vielleicht weniger Zweifel bestehen.

Update vom 12.10.2014: Ich habe durch Zufall heute § 116 Abs. 2 VwGO gesehen (entspricht § 104 Abs. 2 FGO):

"(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln."

Genau so sieht eine sinnvolle Lösung aus!

Update vom 25.03.2015: In den Kommentaren bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Ursache des Problems wohl aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK ergeben dürfte, wonach Urteil in Strafsachen und Zivilsachen öffentlich zu verkünden sind. Hmmm...

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