OLG Frankfurt zum richtigen Adressaten des Ordnungsgeldes gem. § 142 Abs. 1, 2 ZPO

Das Gericht kann gem. § 142 Abs. 1 ZPO nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten aufgeben, in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorzulegen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Kommt der oder die Dritte dem nicht nach, kann das Gericht gem. §§ 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 390 ZPO Ordnungsmittel festsetzen. Wer bei juristischen Personen Adressat eines solchen Ordnungsmittelbeschlusses sein kann, hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 25.06.2018 – 8 W 28/18 klargestellt.

Sachverhalt

In einem Arzthaftungsprozess hatte der Kläger die Beiziehung der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen der Klinik-GmbH beantragt. Dem hatte das Landgericht entsprochen und der GmbH für die Vorlage eine Frist gesetzt und zugleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem die Frist ereignislos verstrichen war, setzte das Landgericht deshalb ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen fest – allerdings nicht gegen die Klinik-GmbH, sondern gegen deren Geschäftsführer. Dagegen wendet sich der Geschäftsführer mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Nach § 142 ZPO kann das Gericht auf Anregung einer Partei oder von Amts wegen anordnen , dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Davon hatte das Gericht hier Gebrauch gemacht und der GmbH, die das behandelnde Krankenhaus betrieb und am Rechtsstreit nicht beteiligt war aufgegeben, Behandlungsunterlagen vorzulegen. Nachdem die GmbH dem nicht nachgekommen war, hatte das Gericht deshalb gegen den Geschäftsführer der GmbH gem. §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 ZPO ein Ordnungsgeld von 500 EUR festgesetzt. Der wendete sich dagegen u.a. mit dem Argument, Adressat der Herausgabeanordnung sei formal die GmbH, auch wenn diese nicht selbst, sondern nur durch ihn handeln könne. Deshalb könne das Gericht auch nur gegen die GmbH und nicht gegen ihn persönlich ein Ordnungsgeld festsetzen.

Entscheidung

Das OLG hat den Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben:

„a. Der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer fehlt die rechtliche Grundlage.

Das Gericht kann gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (…). Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelten die §§ 386 bis 390 ZPO insoweit entsprechend.

Dritter im Sinne des § 142 ZPO und damit Adressat einer Vorlageanordnung kann nach dem insoweit offenen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung auch eine juristische Person sein (…). Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO bei juristischen Personen durch deren Organe erfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, ist Normadressat in solchen Fällen nicht der organschaftliche Vertreter, sondern vielmehr die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person (…).

Dies bedeutet, dass ein Ordnungsgeld nach den §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 ZPO gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen ist (…).

Insofern gilt nichts anderes als im Falle der Vollstreckung eines Unterlassungsgebots: Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots nämlich ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person festzusetzen (…).

Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung des Ordnungsgeldes unmittelbar gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der X-klinik Stadt1 GmbH rechtsfehlerhaft.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht kommt (…).

b. Die danach unumgängliche Aufhebung des Beschlusses vom 24. April 2018 erstreckt sich auch auf die isoliert nicht mögliche Festsetzung von Ordnungshaft von zehn Tagen für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.“

Anmerkung

Die Diskussion folgt damit den schon von § 141 ZPO bekannten Bahnen: Auch bei einem Verstoß gegen die Anordnung zum persönlichen Erscheinen einer juristischen Person ist das Ordnungsgeld gegen die juristische Person zu verhängen, nicht gegen deren organschaftliche Vertreter. Richtig wäre es deshalb gewesen, gegen die GmbH ein Ordnungsgeld festzusetzen und ersatzweise, soweit dieses nicht beigetragen werden kann, Ordnungshaft - „zu vollziehen am“ (namentlich benannten) Geschäftsführer der GmbH. Besonders an dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall ist übrigens, dass der Geschäftsführer der Klinik-GmbH, gegen den das Landgericht das Ordnungsgeld festgesetzt hatte, zugleich auch einer der Beklagten des Rechtsstreits war. Deshalb stellte sich außerdem die - vom OLG nicht aufgeworfene - Frage, ob dieser überhaupt Dritter i.S.d. § 142 Abs. 2 ZPO war oder ob der Ordnungsgeldbeschluss nicht schon allein deshalb aufzuheben gewesen wäre, weil die Vorlagepflicht gem. § 142 ZPO gegen Parteien nicht mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden kann. Angesichts der praktischen Bedeutung von § 142 ZPO (s. dazu z.B. hier) verwundert der Ordnungsgeldrahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB (bis 1.000 EUR!). Die (auch wiederholte) Verhängung von Ordnungsgeldern wird danach wohl vielfach ergebnislos bleiben; die Verhängung von Ordnungshaft sieht § 390 Abs. 1 ZPO nicht vor. Stattdessen kann das Gericht aber gem. § 390 Abs. 2 ZPO Zwangshaft festsetzen - die wiederum an den organschaftlichen Vertretern der Gesellschaft zu vollziehen ist. tl;dr: Ein Ordnungsgeld nach den §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 ZPO ist gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen, nicht gegen deren organschaftliche Vertreter Anmerkung/Besprechung, Beschluss, OLG Frankfurt vom 25.06.2018 – 8 W 28/18. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6673. Foto: Frank C. Müller | Frankfurt, Gedenkstein Fritz Bauer 08 (fcm) | CC BY-SA 4.0