BGH: VW-Händler und VW AG sind Streitgenossen bei Klagen im sog. Abgasskandal

Die – soweit ersichtlich – erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“ ist der brandaktuelle Beschluss vom 06.06.2018 – X ARZ 303/18. Darin geht es um die Frage, ob ein auf Rückabwicklung in Anspruch genommener VW-Händler und die auf Schadensersatz in Anspruch genommene VW AG Streitgenossen i.S.d. §§ 36 Abs. 1 Ziff. 3, 59, 60 ZPO sind.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt eine VW-Händlerin (Beklagte zu 1) auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug der Marke VW sowie die VW AG (Beklagte zu 2) auf Feststellung in Anspruch, dass diese ihr alle aus der Beschaffenheit der Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden ersetzen muss. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Dillingen, die Beklagte zu 1 ihren Sitz in Aalen (Bezirk des LG Ellwangen) und die Beklagte zu 2 ihren Sitz bekanntlich in Wolfsburg (Bezirk des LG Braunschweig). Die Klägerin erhob ihre Klage vor dem Landgericht Ellwangen, das sich aber für die Klage gegen die Beklagte zu 2 für nicht zuständig hält. Es hat den Rechtsstreit deshalb dem OLG Stuttgart mit der Bitte vorlegte, dieses möge gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO das zuständige Gericht bestimmen. Das OLG wiederum sieht sich an einer Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gehindert, weil das OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.04.2017 – 1 AR 749/17) entschieden habe, dass es an einer Streitgenossenschaft i.S.d. §§ 36 Abs. 1 Ziff. 3, 59, 60 ZPO fehle. Es hat deshalb die Sache dem BGH vorgelegt.

Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 haben ihre allgemeinen Gerichtsstände (§§ 13, 17 ZPO) ersichtlich nicht bei demselben Gericht. Das Landgericht ging deshalb davon aus, für die Klage gegen die Beklagte zu 2 (VW) nicht örtlich zuständig zu sein. Da es aber gleichzeitig der Ansicht war, die Händlerin und die VW AG seien Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO, hatte es die Sache gem. § 36 ZPO dem OLG vorgelegt, damit dieses das für beide Streitgenossen zuständige Gericht bestimme (entweder das LG Ellwangen oder das LG Braunschweig). Das OLG hatte nun aber ein anderes Problem: Denn nach Ansicht des OLG Nürnberg waren ein VW-Händler und VW AG in diesen Fällen gar keine Streitgenossen. Davon konnte es nicht einfach abweichen und eines der beiden Landgerichte als zuständiges Gericht bestimmen, sondern es musste gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Sache dem BGH vorlegen.

Entscheidung

Der X. Zivilsenat hat das bereits mit der Sache befasste Landgericht Ellwangen als zuständiges Gericht bestimmt:

„1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.

a) Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.

Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übereinstimmend ausgehen, grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (…).

Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen:

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind.

Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung.

Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.

b) Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten.

c) Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dahinstehen, ob für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 2 verneinen möchte (…).

2. Für die Bestimmung des Landgerichts Ellwangen als zuständiges Gericht sprechen Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und einigen Fortgang genommen hat. Der bundesweit am Markt auftretenden Beklagten zu 2 ist zudem eine Prozessführung am Sitz des jeweiligen Verkäufers eher zumutbar als diesem eine Prozessführung am Sitz des Kraftfahrzeugherstellers.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch für Zwecke der Gerichtsstandsbestimmung nicht entscheidend darauf an, ob das Landgericht Ellwangen ohnehin nach § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zuständig ist.“

Anmerkung

Und warum beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage erst jetzt? Weil die allermeisten Gerichte (zu Recht) am Sitz des VW-Händlers einen Gerichtsstand gem. § 32 ZPO für die Klage gegen die VW AG angenommen haben, und dann kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist (s. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017 – 5 Sa 44/17). Das lässt ja auch der X. Zivilsenat ja auch diplomatisch aber doch deutlich anklingen (s. insbesondere auch Rn. 7 der Entscheidung). Und auch wenn der praktische Nutzen für den konkreten Fall/die konkreten Fälle dadurch begrenzt ist, so ist der Fall immerhin seit langem mal eine interessante Entscheidung zur einfachen Streitgenossenschaft, an der sich deren Voraussetzungen anschaulich verdeutlichen lassen. Wenig Sinn dürfte es übrigens ergeben, in die Entscheidung irgendeine inhaltliche Aussage über die Frage der Streitgenossenschaft „hineinzuinterpretieren“ (z.B. insoweit, als der BGH nicht das als in diesen Fällen notorisch „beklagtenfreundliche“ LG Braunschweig bestimmt hat): Der X. Zivilsenat wird die „Abgas-Skandal-Fälle“ vermutlich nie entscheiden. Zuständig dürften der VI. Zivilsenat (Deliktsrecht) und/oder der VIII. Zivilsenat (Kaufrecht) sein. Was aber trotzdem auffällt: Der Bundesgerichtshof bemüht sich überhaupt nicht darum, die Entscheidung im Hinblick auf die VW AG zu anonymisieren. Und das, obwohl es beim BGH sonst ja mit geradezu rührender Hingabe üblich ist, Namen zu anonymisieren, auch wenn durch die Presseberichterstattung die Parteien eines Rechtsstreits ohnehin allgemein bekannt sind. Zusammen mit der äußerst kurzen Verfahrensdauer (Aktenzeichen 303/18!) spricht das wohl dafür, dass der X. Zivilsenat die Frage abschließend geklärt wissen möchte. tl;dr: Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – X AZR 303/18. Wenn Sie diesen Artikel verlinken möchten, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6343 Foto: Let's Go Out Bournemouth and Poole / VW Badge | flickr.com | CC BY 2.0