Entscheidung
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
„Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren möglich (Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 12. Auflage 2015, § 114 Rn. 8 m.w.N.). Dies gebietet schon der Grundsatz der Chancengleichheit.
Die Eigenart und die inhaltliche Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens für die beteiligten Parteien zwingt zu einer einschränkenden Interpretation des Begriffes der erfolgversprechenden Rechtsverteidigung, wie § 114 ZPO ihn versteht. Diese kann in Anlehnung an das Erfordernis einer berechtigten Interessenverfolgung auf Antragstellerseite nur in einer berechtigten Interessenverteidigung des Antragsgegners bestehen […]. Der Antragsgegner des Verfahrens kann – ob er dem (zulässigen) Antrag des Antragstellers widerspricht oder ob er ihm zustimmt – die Durchführung des Verfahrens nicht vermeiden. Er wird, auch wenn er sich nicht wehren will, in das Verfahren hineingezogen.
Angesichts der Notwendigkeit, das rechtliche Gehör des Antragsgegners zu sichern und ihm die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, muss es deshalb für die Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ausreichen, wenn das prozessuale Verhalten des Antragsgegners einer sinnvollen Beteiligung an dem Verfahren zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Parteiinteressen dient […].
Eine so verstandene Rechtsverteidigung ist daher zumindest dann hinreichend erfolgversprechend, wenn der Antragsgegner ein rechtliches Interesse daran hat, bei den Feststellungen durch einen Sachverständigen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen […] bzw. wenn eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 1 oder 2 ZPO angezeigt ist […].
Nichts anderes gilt in dem hier vorliegenden Fall, in welchem der Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens seine Rechte gegen seinen Lieferanten im Wege der Streitverkündung zu wahren sucht. Die Streitverkündung ist, obwohl sie erst nach Eingang des Gutachtens erfolgt ist, geeignet, die Rechtsposition des Beklagten in einem eventuellen Folgeprozess gegen seinen Lieferanten zu verbessern.
Die Möglichkeit der Streitverkündung und die dafür einzuhaltenden Formvorschriften muss eine nicht juristisch vorgebildete Partei nicht kennen. In dem vorliegenden Fall diente die Streitverkündung und damit letztlich auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts einer zweckentsprechenden Wahrnehmung der Parteiinteressen des Antragstellers.“
Anmerkung
M.E. ist die Entscheidung völlig richtig, aber (zu) einschränkend formuliert. Denn im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wird sich kaum eine Konstellation finden lassen, in der nicht gem. § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts und damit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich sein wird.
- Das wird zunächst gem. § 121 Abs. 2 Var. 2 ZPO immer dann der Fall sein, wenn der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren anwaltlich vertreten ist.
- Außerdem liegen selbständigen Beweisverfahren fast immer technisch (oder medizinisch) komplizierte Fragestellungen zugrunde, so dass auch deshalb in den meisten Fällen eine anwaltliche Vertretung gem. § 121 Abs. 2 Var. 1 ZPO erforderlich sein wird.
- Zuletzt kommt in vielen Fällen – wie auch hier – eine Streitverkündung in Betracht, an deren hohen Anforderungen eine nicht vertretene Partei in aller Regel scheitern wird.
Allenfalls am Rande thematisiert das OLG übrigen, dass nach – m.E. unrichtiger – Ansicht vieler OLG auch im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht jedenfalls für den Antragsgegner Anwaltszwang gilt. Dann spräche auch § 121 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
tl;dr: Dem PKH-Gesuch des Antragsgegners und dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird im selbständigen Beweisverfahren bei Bedürftigkeit in aller Regel stattzugeben sein.
Anmerkung/Besprechung, OLG Hamm, Beschluss v. 08.05.2015 – 12 W 7/15. Foto:
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