Wie Bloomberg (Karin Matussek) bereits in der letzten Woche berichtete, muss sich das Oberlandesgericht Stuttgart im Moment mit einer ziemlich interessanten zivilprozessualen und zustellungsrechtlichen Konstellation befassen.
Dabei geht es um die Auseinandersetzungen zwischen Porsche und mehreren Hedgefonds im Zusammenhang mit der - letztlich gescheiterten - Übernahme der VW AG durch Porsche. Porsche sieht sich einer Vielzahl von (Anleger-)Klagen ausgesetzt, da „die Märkte“ im Zuge der Übernahme nicht zutreffend informiert worden sein sollen.
Eine dieser Klägerinnen ist ein Hedgefonds mit Sitz auf den Cayman Islands, die Pendragon (Master) Fund Ltd. Pendragons Klage gegen die Porsche SE ging beim London Commercial Court am 18.06.2012 ein. Porsche hatte dies wohl vorhergesehen und daher seinerseits schon am 07.06.2012 eine negative Feststellungsklage gegen Pendragon vor dem Landgericht Stuttgart erhoben.
Gem. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO muss das britische Gericht sein Verfahren nun zugunsten des Verfahrens vor dem Landgericht Stuttgart aussetzen. Steht die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart fest, erklärt sich das britische Gericht gem. Art. 27 Abs. 2 EuGVVO für unzuständig. Porsche hätte es dann durch die (minimal) frühere Klage geschafft, das Verfahren vor deutsche Gerichte zu „ziehen".